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Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße) Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 488/2011 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 10.11.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 30.11.2011 vorberatend Rat 13.12.2011 beschließend Betrifft: 16.11.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der im Übersichtsplan gekennzeichnete Bereich an der Radmacherstraße in Erftstadt-Liblar soll mit einer Einbeziehungssatzung gem. §34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in den Innenbereich des Stadtteils Liblar eingezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Planvorentwurfes die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, in Form einer einmonatigen Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Für einen Teilbereich des Flurstücks 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht das Interesse eines in Erftstadt tätigen Steinbildhauers, ein Gebäude mit Atelier und Wohnung zu errichten. Derzeit befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB. Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem Gartenbaubetrieb der Firma Brüls bebaut, das Vorhaben wurde nach §35 Absatz 2 BauGB genehmigt. Eine solche Genehmigung ist für das geplante Steinbildhaueratielier nicht möglich, daher soll das Grundstück über eine Einbeziehungssatzung in den Innenbereich des Stadtteils Liblar einbezogen werden, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann. Zudem soll auch für den Rest des 4689 m² großen städtischen Grundstücks eine der Umgebung entsprechende Gewerbegebietsbebauung ermöglicht werden. Dies entspricht auch den Darstelllungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt, der diese Fläche als gewerbliche Baufläche darstellt. Um die dortigen Flächen sinnvoll auszunutzen ist es zudem notwendig, die vorhandene Rampe, welche das Gelände von der Radmacherstraße aus erschließt, in Richtung Westen bis an das Grundstück des Gartenbaubetriebs Brüls zu verlegen. Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die Anbauverbotszonen von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen. Die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung entsprechen denen des östlich angrenzenden Gewerbegebietes Klosengartenstraße (Bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung). Im weiteren Verfahren ist nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) der Beschluss über die Stellungnahmen (Abwägung) und der Satzungsbeschluss vorgesehen. (Dr. Rips) -2-