Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 488/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 10.11.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
30.11.2011
vorberatend
Rat
13.12.2011
beschließend
Betrifft:
16.11.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der im Übersichtsplan gekennzeichnete Bereich an der Radmacherstraße in Erftstadt-Liblar soll
mit einer Einbeziehungssatzung gem. §34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in den
Innenbereich des Stadtteils Liblar eingezogen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Planvorentwurfes die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, in Form einer
einmonatigen Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und einen
entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Für einen Teilbereich des Flurstücks 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht das Interesse eines
in Erftstadt tätigen Steinbildhauers, ein Gebäude mit Atelier und Wohnung zu errichten. Derzeit
befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im planerischen
Außenbereich nach § 35 BauGB. Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem
Gartenbaubetrieb der Firma Brüls bebaut, das Vorhaben wurde nach §35 Absatz 2 BauGB
genehmigt. Eine solche Genehmigung ist für das geplante Steinbildhaueratielier nicht möglich,
daher soll das Grundstück über eine Einbeziehungssatzung in den Innenbereich des Stadtteils
Liblar einbezogen werden, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügung in die
Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann. Zudem soll auch für den Rest des 4689 m²
großen städtischen Grundstücks eine der Umgebung entsprechende Gewerbegebietsbebauung
ermöglicht werden. Dies entspricht auch den Darstelllungen des wirksamen Flächennutzungsplans
der Stadt Erftstadt, der diese Fläche als gewerbliche Baufläche darstellt. Um die dortigen Flächen
sinnvoll auszunutzen ist es zudem notwendig, die vorhandene Rampe, welche das Gelände von
der Radmacherstraße aus erschließt, in Richtung Westen bis an das Grundstück des
Gartenbaubetriebs Brüls zu verlegen. Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die
Anbauverbotszonen von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen
werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen. Die Festsetzungen über die
Art und das Maß der baulichen Nutzung entsprechen denen des östlich angrenzenden
Gewerbegebietes Klosengartenstraße (Bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung). Im weiteren
Verfahren ist nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) der Beschluss über
die Stellungnahmen (Abwägung) und der Satzungsbeschluss vorgesehen.
(Dr. Rips)
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