Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
49 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Satzung der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in den Zusammenhang bebauten Ortsteil Liblar, Radmacherstraße
BEGRÜNDUNG
Inhaltsübersicht
1.
Verfahren
2.
Planungsziel
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Flächennutzungsplan
5.
Ver- und Entsorgung
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
Festsetzungen gem. § 9 BauGB und
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze
Öffentliche Verkehrsflächen
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
7.
Ausgleichmaßnahmen
8.
Flächenbilanz
9.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Begründung
Stadt Erftstadt
1.
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Verfahren
Die Absicht eines Steinbildhauers, ein Ateliergebäude mit Wohnung auf einem
Städtischen Grundstück, welches im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
als gewerbliche Baufläche aufgeführt ist, zu errichten, veranlasste die Verwaltung, zur Schaffung des Baurechts eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4
BauGB für den Stadtteil Liblar zu erstellen. Daher wurde ein Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet.
2.
Planungsziel
Für einen Teilbereich des Flurstücks 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht
das Interesse des in Erftstadt tätigen Steinbildhauers Müller, ein Gebäude mit
Atelier und Wohnung zu errichten. Derzeit befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im planerischen Außenbereich nach § 35
BauGB. Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem Gartenbaubetrieb der
Firma Brüls bebaut, das Vorhaben wurde nach §35 Absatz 2 BauGB genehmigt.
Eine solche Genehmigung ist für das geplante Bauvorhaben nicht möglich, daher soll das Grundstück über eine Einbeziehungssatzung in den Innenbereich
des Stadtteils Liblar einbezogen werden, so dass das Bauvorhaben nach § 34
BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann. Zudem soll auch für den Rest des 4689 m² großen städtischen Grundstücks eine
der Umgebung entsprechende Gewerbegebietsbebauung ermöglicht werden.
Dies entspricht auch den Darstelllungen des wirksamen Flächennutzungsplans
der Stadt Erftstadt, der diese Fläche als gewerbliche Baufläche darstellt. Um die
dortigen Flächen sinnvoll auszunutzen ist es zudem notwendig, die vorhandene
Rampe, welche das Gelände von der Radmacherstraße aus erschließt, in Richtung Westen bis an das Grundstück des Gartenbaubetriebs Brüls zu verlegen.
Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die Anbauverbotszonen
von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen
werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen. Die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung entsprechen denen
des östlich angrenzenden Gewerbegebietes Klosengartenstraße (Bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung).
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlich des Stadtteils Liblar auf dem Flurstück 1455 Flur 8 in der Gemarkung Liblar. Es liegt innerhalb der dreieckigen
Flächen zwischen der B265, Ortsumgehung Liblar, der L163, Köttinger Straße
2
Begründung
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
und der Radmacherstraße. Das westliche angrenzenden Gewerbegrundstück
befindet sich im planerischen Außenbereich (§35 BauGB), östlich schließt sich
jenseits der L163 der bebauungsplan Nr. 55A, 1.Änderung des Gewerbegebiets
Klosengartenstraße an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 7223
qm.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Plan der Einbeziehungssatzung im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.
4.
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (vom 22.06.1999) als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung werden sichergestellt.
Das Schmutzwasser wird über den vorhandenen Mischwasserkanal entsorgt.
6.
Festsetzungen gem. § 9 BauGB
6.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Plangebiet ist durch die angrenzende Bebauung geprägt und erweitert das
bestehende Gewerbegebiet Klosengartenstraße bis an den Rand der Ortsumgehung Liblar. Die Satzung weist entsprechend ein Gewerbegebiet mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Geschossflächenzahl von 1,6, einer offenen Bauweise sowie einer zweigeschossigen Bebauung aus.
6.2
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze
Wie in Gewerbegebieten üblich, ist ein Baufenster über den größten Teil der Fläche gelegt, um möglichst flexibel auf die Bauwünsche von Investoren und Gewerbetreibenden eingehen zu können. Dies entspricht auch den Festsetzungen
des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 55A, 1.Änderung
3
Begründung
Stadt Erftstadt
6.3
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Erschließung erfolgt über die nach Westen zu verlegende Rampe von der
Radmacherstraße aus. Die öffentliche Verkehrsfläche von 5m Breite erstreckt
sch über die gesamte Länge des Flurstücks 1391, dazu kommen die Böschungsflächen für die Rampe zur Radmacherstraße. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich auf Flächen festgesetzt, die sich bereits im Besitz der
Stadt Erftstadt befinden.
6.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
(siehe Nr. 7 – Ausgleichsmaßnahmen)
7.
Ausgleichsmaßnahmen
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die vorliegende Satzung wurden
ermittelt und festgesetzt. Vorgesehen ein Ausgleich auf einer Ökokontofläche
der Stadt Erftstadt. Die Fläche für Anpflanzungen entlang der nordwestlichen
Baugebietsgrenze zur Bundesstraße 265 auf dem städtischen Flurstück 1392 ist
bereits als Ausgleichsfläche für den westlich angrenzenden Betrieb vergeben.
8.
9.
Flächenbilanz
Plangebietsgröße (Gesamt)
ca.
7223 qm
Gewerbliche Baufläche
ca.
4832 qm
Verkehrsfläche
ca.
534 qm
Fläche für Anpflanzungen
ca.
1674 qm
Böschungsflächen mit Begleitgrün
ca.
180 qm
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 BauGB ist nicht vorgesehen.
4
Begründung
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Die Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße hat mit dieser Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der
zuletzt gültigen Fassung, in der Zeit vom................. bis einschließlich .............. öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
5
Begründung