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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
09.12.11, 06:24
Aktualisiert
09.12.11, 06:24
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße;
Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 532/2011 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.12.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 13.12.2011 gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent 08.12.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung am 30.11.2011. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) wird beschlossen, für die im Anlageplan gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55 A 1. Änderung, Erftstadt - Liblar, Klosengartenstraße, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße. Begründung: Das Gewerbegebiet Klosengartenstraße ist auf der Grundlage der Darstellung im Flächennutzungsplan (Gewerbliche Baufläche) und der daraus entwickelten verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55A 1. Änderung; s. Übersichtsplan 2) mit einem Flächenumfang von ca. 28 ha neben dem Gewerbegebiet in Erftstadt Lechenich seit dem Jahr 1979 wesentlicher Bestandteil der städtischen Gewerbeflächenentwicklung. Die Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55A 1. Änderung, unterscheiden sich jedoch insbesondere in den textlichen Festsetzungen, welche jeweils auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung gültigen Rechtsfassungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanzV), der Abstandsliste zum Abstandserlass etc. entstanden sind, sodass es städtebaulich sinnvoll ist, mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 n die o.a. Bebauungspläne nunmehr in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (BauGB 2004, BauNVO 1990, PlanzV 1990 Abstandsliste 2007 u.a.) zusammenzuführen. Dazu sind im weiteren Planverfahren die bisherigen Bebauungspläne auf ihre Inhalte (textliche und zeichnerische Festsetzungen) hin zu überprüfen und gegeneinander und untereinander abzugleichen. Überprüft werden soll dabei auch die bisherige Gewerbegebietsgliederung/-zonierung an der Nahtstelle zwischen Wohnen und Gewerbe an der Rosenstraße und der Klosengartenstraße. Bei den aneinander grenzenden Wohn- und Gewerbebereichen ist sicherzustellen, dass diese unterschiedlichen Nutzungen insbesondere unter Lärmschutzgesichtspunkten in ein Verträglichkeitsverhältnis gebracht werden. Im Ergebnis einer städtebaulichen Neubewertung wird dann der Bebauungsplan Nr. 55 n orientiert an der vorhandenen Gewerbegebietsstruktur und der bisherigen städtebaulichen Zielsetzung, das Gewerbegebiet vornehmlich für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten - die einheitliche planungsrechtliche Grundlage für die künftige städtebauliche Ordnung des Gesamtgewerbegebietes darstellen. Durch den Bebauungsplan soll sichergestellt bleiben, dass im Plangebiet die Nutzungen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1990 zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, die in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten unter Wahrung der o.a. Zweckbestimmung und Zielsetzung neu zu formulieren und ggf. auszuschließen. Die BauNVO 1990 hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erstmalig als eigene planungsrechtliche Nutzungsart für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt. Die BauNVO unterscheidet dabei in den betreffenden Baugebieten zwischen zwei Arten von Vergnügungsstätten: den kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG diejenigen Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen. Bei diesen Vergnügungsstätten ist aufgrund der Öffnungszeiten und des Publikumsverkehrs von erheblichen Störungen auf das Wohnen auszugehen. Als nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten einzustufen, die der „Versorgung“ eines begrenzten Einzugsbereichs dienen. Nach BauNVO 1990 sind sowohl kerngebietstypische (z. B. größere Diskotheken) als auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig. Im weiteren Planverfahren soll geprüft werden, ob Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet „Klosengartenstraße“ auf Grund der vorrangigen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes ausgeschlossen werden sollen. Auch soll die bisher ausnahmsweise zulässige Nutzung: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter an der BauNVO 1990 orientiert werden; danach ist diese Nutzung nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie - entgegen der Bestimmung in der BauNVO 1977 - dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist; gegebenenfalls sind weitere Einschränkungen hinsichtlich der Lage erforderlich, um gewerbliche Nutzungen zu schützen. Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme die ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhaben nach § 8 Abs. 3 BauNVO mit den Regelungsinstrumenten des § 1 BauNVO steuern, um sicherzustellen, dass das Gewerbegebiet vorrangig für das produzierende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe zur Verfügung steht, mithin die nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen beschränkt bleiben. Zudem wird im Planverfahren das in diesem Jahr vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene Zentren- und Einzelhandelskonzept (Erftstädter Liste) berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelhandelsnutzungen soll sichergestellt werden, dass zentrenrelevante Sortimente nach Maßgabe der Erftstädter Liste im Plangebiet ausgeschlossen sind. Weiterhin wird die durch das Plangebiet verlaufende und in der Zwischenzeit realisierte B 265n - in die Planung entsprechend einbezogen. -2- Zur Sicherung der Planungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, ist das Instrument der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch erforderlich, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird; dabei sind die in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele Zugrunde zulegen. Auf den Erlass einer Veränderungssperre sollte verzichtet werden. Im Gegensatz zu dem Sicherungsinstrument der Zurückstellung von Baugesuchen (in Einzelfällen) werden von einer Veränderungssperre - bis zur Planreife des Bebauungsplanes - sämtliche Bauvorhaben gem. § 29 BauGB erfasst, sodass auch Bauvorhaben, die der grundsätzlichen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO entsprechen, nicht realisiert werden können. In Vertretung (Erner) -3-