Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
09.12.11, 06:24
Aktualisiert
09.12.11, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 532/2011
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.12.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
13.12.2011
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
08.12.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 55 n , Erfstadt-Liblar, Klosengartenstraße;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung am 30.11.2011.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509) wird beschlossen, für die im Anlageplan gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiche
der Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55 A 1. Änderung, Erftstadt - Liblar,
Klosengartenstraße, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße.
Begründung:
Das Gewerbegebiet Klosengartenstraße ist auf der Grundlage der Darstellung im
Flächennutzungsplan (Gewerbliche Baufläche) und der daraus entwickelten verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55A 1. Änderung; s.
Übersichtsplan 2) mit einem Flächenumfang von ca. 28 ha neben dem Gewerbegebiet in Erftstadt
Lechenich
seit
dem
Jahr
1979
wesentlicher
Bestandteil
der
städtischen
Gewerbeflächenentwicklung.
Die Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änderung, Nr. 55 A, Nr. 55A 1. Änderung, unterscheiden
sich jedoch insbesondere in den textlichen Festsetzungen, welche jeweils auf der Grundlage der
zum
Zeitpunkt
der
Bebauungsplanaufstellung
gültigen
Rechtsfassungen
der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanzV), der Abstandsliste zum
Abstandserlass etc. entstanden sind, sodass es städtebaulich sinnvoll ist, mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 55 n die o.a. Bebauungspläne nunmehr in einem Bebauungsplan unter
Berücksichtigung der neuen Rechtslage (BauGB 2004, BauNVO 1990, PlanzV 1990 Abstandsliste
2007 u.a.) zusammenzuführen.
Dazu sind im weiteren Planverfahren die bisherigen Bebauungspläne auf ihre Inhalte (textliche
und zeichnerische Festsetzungen) hin zu überprüfen und gegeneinander und untereinander
abzugleichen.
Überprüft werden soll dabei auch die bisherige Gewerbegebietsgliederung/-zonierung an der
Nahtstelle zwischen Wohnen und Gewerbe an der Rosenstraße und der Klosengartenstraße. Bei
den aneinander grenzenden Wohn- und Gewerbebereichen ist sicherzustellen, dass diese
unterschiedlichen Nutzungen insbesondere unter Lärmschutzgesichtspunkten in ein
Verträglichkeitsverhältnis gebracht werden.
Im Ergebnis einer städtebaulichen Neubewertung wird dann der Bebauungsplan Nr. 55 n orientiert an der vorhandenen Gewerbegebietsstruktur und der bisherigen städtebaulichen
Zielsetzung,
das
Gewerbegebiet
vornehmlich
für
produzierendes
Gewerbe
und
Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten - die einheitliche planungsrechtliche Grundlage für die
künftige städtebauliche Ordnung des Gesamtgewerbegebietes darstellen.
Durch den Bebauungsplan soll sichergestellt bleiben, dass im Plangebiet die Nutzungen nach § 8
Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1990 zulässig sind.
In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, die in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten unter Wahrung der o.a. Zweckbestimmung
und Zielsetzung neu zu formulieren und ggf. auszuschließen.
Die BauNVO 1990 hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erstmalig als eigene
planungsrechtliche Nutzungsart für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt. Die BauNVO
unterscheidet dabei in den betreffenden Baugebieten zwischen zwei Arten von
Vergnügungsstätten: den kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG diejenigen
Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen
größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein
sollen. Bei diesen Vergnügungsstätten ist aufgrund der Öffnungszeiten und des
Publikumsverkehrs von erheblichen Störungen auf das Wohnen auszugehen. Als nicht
kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten einzustufen, die der „Versorgung“ eines begrenzten
Einzugsbereichs dienen.
Nach BauNVO 1990 sind sowohl kerngebietstypische (z. B. größere Diskotheken) als auch nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Im weiteren Planverfahren soll geprüft werden, ob Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet
„Klosengartenstraße“ auf Grund der vorrangigen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes
ausgeschlossen werden sollen.
Auch soll die bisher ausnahmsweise zulässige Nutzung: Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter an der BauNVO 1990 orientiert
werden; danach ist diese Nutzung nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie - entgegen der
Bestimmung in der BauNVO 1977 - dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist; gegebenenfalls sind weitere Einschränkungen
hinsichtlich der Lage erforderlich, um gewerbliche Nutzungen zu schützen.
Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme die
ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhaben nach § 8 Abs. 3 BauNVO mit den
Regelungsinstrumenten des § 1 BauNVO steuern, um sicherzustellen, dass das Gewerbegebiet
vorrangig für das produzierende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe zur Verfügung steht,
mithin die nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen beschränkt bleiben.
Zudem wird im Planverfahren das in diesem Jahr vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene
Zentren- und Einzelhandelskonzept (Erftstädter Liste) berücksichtigt. Hinsichtlich der
Einzelhandelsnutzungen soll sichergestellt werden, dass zentrenrelevante Sortimente nach
Maßgabe der Erftstädter Liste im Plangebiet ausgeschlossen sind.
Weiterhin wird die durch das Plangebiet verlaufende und in der Zwischenzeit realisierte B 265n - in
die Planung entsprechend einbezogen.
-2-
Zur Sicherung der Planungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 55n, Erftstadt-Liblar,
Klosengartenstraße, ist das Instrument der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15
Baugesetzbuch erforderlich, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird; dabei sind die in der Begründung zum
Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele Zugrunde zulegen.
Auf den Erlass einer Veränderungssperre sollte verzichtet werden. Im Gegensatz zu dem
Sicherungsinstrument der Zurückstellung von Baugesuchen (in Einzelfällen) werden von einer
Veränderungssperre - bis zur Planreife des Bebauungsplanes - sämtliche Bauvorhaben gem. § 29
BauGB erfasst, sodass auch Bauvorhaben, die der grundsätzlichen Zweckbestimmung des
Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO entsprechen, nicht realisiert werden können.
In Vertretung
(Erner)
-3-