Daten
Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
30.08.2016
Erstellt
14.10.16, 13:18
Aktualisiert
14.10.16, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 14. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr
vom 30.08.2016
Drucksachen-Nummer: 410.16
TOP 7.2
Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4, 4/1. Änderung und 4/3. Änderung
"Broichstraße", Stadtteil Buir
hier: Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt dem Rat der
Kolpingstadt Kerpen folgendes zu beschließen:
-
die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2)
auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB liegen nicht vor.
-
-die Bebauungspläne Nr. 4, 4/1. Änderung und 4/3. Änderung gem. § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen.
Lage des Plangebietes
Der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes BU Nr. 4 „Broichstraße“ wird begrenzt:
- im Westen durch die Golzheimer Straße
- im Norden durch die Broichstraße
- im Osten durch den Voigtplatz und die Gerart-von- Bure Straße
- im Süden durch das Buirer Fließ
Zwischen Golzheimer Straße und der Straße „Hinter den Hooven“ wurde der
Bebauungsplan Nr. 4 durch den Bebauungsplan BU 223 „Hoover Diggen“ ersetzt.
Im östlichen Teil der Gerart-von-Bure Straße gelten die 1. und 3. Änderung, zwischen
Voigtplatz und Broichstraße gilt die 4. Änderung des Bebauungsplanes BU 4.
Die Abgrenzung des Aufhebungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des
Beschlusses ist, zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Aufhebung des am 09.04.1970 rechtsverbindlich gewordenen
Bebauungsplanes BU Nr. 4 sowie der rechtsverbindlichen 1. Änderung und 3. Änderung
ist, eine planungsrechtliche Sicherheit in der Beurteilung zukünftiger Vorhaben gem. § 34
Baugesetzbuch zu gewährleisten, aber auch um diesen eine Bebauung entsprechend der
zurzeit geltenden Rechtsvorschriften zu ermöglichen.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 30.08.2016
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