Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
182 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 06:22
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 404/2011
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 19.09.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
30.11.2011
vorberatend
Rat
13.12.2011
beschließend
Betrifft:
17.11.2011
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1
u. 2 sowie 4 Abs. 1 u. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen
Fassung, des Bebauungsplanes Nr. 135, Erftstadt - Liblar, Bergstraße,
vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1
Amt 370 (Feuerwehr/Rettungsdienst),
(Stellungnahme vom 12.08.2011)
Holzdamm
10
50374
Erftstadt
Die Berücksichtigung der notwendigen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die
Feuerwehr und den Rettungsdienst sowie einer gradlinigen Fahrspur von mind. 3m
Breite ist durch eine entsprechend breite festgesetzte „öffentliche Verkehrsfläche“ im
Bebauungsplanentwurf bereits erfolgt.
I.2
Kirchenvorstand St. Barbara, Pfr. Winfried Jansen, Roncallistraße 14, 50374
Erftstadt-Liblar (Stellungnahme vom 15.08.2011)
Der Hinweis, dass die Freiflächen hinter dem Kindergarten und dem Pfarrheim als
Spielfläche von den Kindergartenkindern sowie von Jugendlichen genutzt wird und von
daher zeitweise mit entsprechendem Lärm zu rechnen ist, wird zur Kenntnis
genommen (siehe auch Begründung zu I.2).
I.3
Amt 51 (Jugend, Familie und Soziales), Holzdamm10, 50374 Erftstadt
[Stellungnahme vom 17.08.2011 und vom 25.01.2010 (Stellungnahme für BP 160A,
Am Villehang)]
Der
Hinweis,
dass
die
aus
Sicht
der
Jugendhilfe
erforderlichen
Infrastrukturmaßnahmen nur ungenügend zur Verfügung stehen, wird zur Kenntnis
genommen. Die Ausweisung eines neuen Standortes für einen Outdoor Jungendtreffpunkt und von Jugendfreizeiträumen („Jugendkulturhalle“) sind nicht
Regelungsgegenstände des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
I.4
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115
Bonn (Stellungnahme vom 18.08.2011 und vom 17.08.2009)
Der Anregung, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Unteren
Denkmalbehörde oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
unverzüglich zu melden sind, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
I.5
Erftverband, Postfach 1320, Bergheim (Stellungnahmen vom 22.08.2011 und
28.07.2009)
Der Anregung hinsichtlich der Reduzierung des Niederschlagswasseranfalls ist bereits
durch mehrere Maßnahmen im Bebauungsplan entsprochen (siehe auch Begründung
zu I.5).
Der Anregung, zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der
nachfolgenden Gewässerbelastung durch starken Oberflächenabfluss im Plangebiet
versickerungsfördernde Maßnahmen zuzulassen, ist mit den Empfehlungen,
Dachflächenwasser zur Garten- und Grünanlagenbewässerung zu verwenden und
Dächer unter 20° Dachneigung zu begrünen, im Bebauungsplanentwurf bereits
Rechnung getragen.
Der Anregung, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB an
Gewässer zu legen, kann nicht entsprochen werden.
I.6
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum
(Stellungnahme vom 29.08.2011)
Der Hinweis, dass Angaben zur Veränderung oder Verlegung der Anlagen erst bei
Vorlage der endgültigen Ausbaupläne gemacht werden können, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
Der Hinweis, dass einschlägige Normen und Richtlinien bei neu zu pflanzenden
Bäumen im Bereich der öffentlichen Flächen zu berücksichtigen sind, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
Der Hinweis bezüglich der frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt.
-2-
I.7
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(Stellungnahme vom 12.09.2011 und vom 06.07.2009)
Der Anregung bezüglich der bewegungsaktiven tektonischen Störung im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.135 ist bereits mit einer textlichen und
zeichnerischen Kennzeichnung im Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen.
I.8
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein - Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
(Stellungnahme vom 12.09.2011)
Der Hinweis, dass das Plangebiet mit der Energie Gas versorgt werden kann, wird zur
Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
I.9
Herr Karl - Josef Werner, Schlunkweg 44, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom
15.09.2011)
Der Anregung, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit den im Südwesten des
Plangebietes vorhandenen Walnussbaum einer fachmännischen Untersuchung zu
unterziehen und die Pflege sicherzustellen, ist bereits durch entsprechende fachliche
Begutachtung
und
der
Festsetzung
als
erhaltenswerter
Baum
im
Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen.
I.10
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50124
Bergheim (Stellungnahme vom 16.09.2011)
Der Anregung, die westlich des Fußweges gelegene Plangebietshälfte aus dem
Bebauungsplan herauszunehmen und im östlichen Teil den geschlossenen
Gehölzbestand gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festzusetzen, kann nicht entsprochen
werden.
I.11
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme
vom 15.07.2011, 23.08.2011 und vom 14.08.2009)
Zur Sicherstellung der Überprüfung des Bereichs mit erkennbaren Kriegseinwirkungen
wird im Bebauungsplan eine entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzung
(bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB) aufgenommen.
Dem Hinweis, dass im verbleibenden Planbereich Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht durchzuführen sind und im Falle eines Kampfmittelfundes die
Ordnungsbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen ist, wird
durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan
Rechnung getragen.
II.
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 135, E.-Liblar, Bergstraße, wird gemäß §§ 2 und
10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86
Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S255), in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung
mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung,
einschließlich der unter I genannten Ergänzungen als Satzung nebst
Begründung beschlossen.
-3-
Begründung:
Zu I.2
Die Freiflächen des Kindergartens (Gemarkung: Liblar, Flur 13, Flurstücke: 174,175
und anteilig Flurstücke: 176, 177) liegen außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanentwurfs 135, Bergstraße.
Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet, insbesondere von der
Kindertagesstätte St. Barbara und des Pfarrheims, wurden geprüft. Das Pfarrzentrum
ist hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung
bereits ausreichend reguliert. Die möglichen Lärmwerte, die durch die Nutzungen in
der benachbarten Kindertagesstätte entstehen, sind aufgrund neuer rechtlicher
Rahmenbedingungen nicht relevant.
Zu I.5.
Das Plangebiet ist im Abwasserbeseitigungskonzept (5. Fortschreibung und
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt - Stand 9/2009) für einen
Anschluss der Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Die gem. § 51 a
Landeswassergesetz vorgeschriebene Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort
bzw. ortsnah ist aufgrund der Lage der Fläche (im Innenbereich) und der Größe sowohl
technisch als auch wirtschaftlich nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich und daher nicht realisierbar.
Im Plangebiet sind deshalb Maßnahmen festgesetzt und Hinweise enthalten (u.a.
Verkleinerung der Verkehrsfläche, Reduzierung der Überschreitung der zulässigen
Grundfläche
gem.
§
19
Abs.
4
Baunutzungsverordnung,
Verwendung
versickerungsfähiger Materialien, Nutzung des unverschmutzten Dachflächenwassers
und Einbau von Recyclingbaustoffen) um die Stoßbelastungen, die aus der
Siedlungswässern resultieren, zu reduzieren.
Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff durch die Wohnbebauung- und
Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1a BauGB ist eine ökologisch geeignete Maßnahme mit
einer Flächengröße von 11.147 qm auf der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten
Ökokontofläche „Friesheimer Busch-Nordost „ gem. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Das Gesamtkonzept des Erftstädter Ökokontos beruht auf den prioritären Zielsetzungen
‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern’.
Demzufolge ist geplant, dass nach Realisierung der o. g. Waldvermehrungsfläche
zukünftige Ausgleichsmaßnahmen wieder im Umfeld von Fließgewässern erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Erftstadt in den
letzten 15 Jahren im Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in
der Erftaue und in der Rotbachaue im Bereich der Fließgewässer realisiert hat.
Zu I.10
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es
durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof und die daraus resultierende günstige
Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits
bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient der Entwicklung potenzieller
Wohnbauflächen in zentraler Ortslage und wirkt somit der Inanspruchnahme von
Freiraum entgegen; dies entspricht auch dem grundsätzlichen Ziel des
Landschaftsschutzes.
Ein Ausschluss der westlich des Fußweges gelegenen Plangebietshälfte und die
Festsetzung eines geschlossenen Gehölzbestand im östlichen Plangebiet, bedingen für
die verbleibenden Flächen einen überproportional hohen Anteil öffentlicher
Erschließungsfläche bei verhältnismäßig geringem Bauflächeanteil. Die Herausnahme
der Flächen steht daher einer sinnvollen städtebaulichen Nachverdichtung in zentraler
Lage entgegen.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2006 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 135, E. – Liblar, Bergstraße, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 15.07.2009 bis
14.08.2011
und
die
frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung
in
Form
einer
-4-
Bürgerversammlung am 26.11.2009. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit vom 19.08.2011 bis einschließlich 18.09.2011 statt. Aufgrund des
Ergebnisses der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann nunmehr der
Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt - Liblar, Bergstraße, unter Berücksichtigung der
Beschlussfassung zu I. als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
-5-