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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
182 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 06:22
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 404/2011 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 19.09.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 30.11.2011 vorberatend Rat 13.12.2011 beschließend Betrifft: 17.11.2011 Datum Freigabe -100- BM / Dezernent Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt – Liblar, Bergstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 u. 2 sowie 4 Abs. 1 u. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes Nr. 135, Erftstadt - Liblar, Bergstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Amt 370 (Feuerwehr/Rettungsdienst), (Stellungnahme vom 12.08.2011) Holzdamm 10 50374 Erftstadt Die Berücksichtigung der notwendigen Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr und den Rettungsdienst sowie einer gradlinigen Fahrspur von mind. 3m Breite ist durch eine entsprechend breite festgesetzte „öffentliche Verkehrsfläche“ im Bebauungsplanentwurf bereits erfolgt. I.2 Kirchenvorstand St. Barbara, Pfr. Winfried Jansen, Roncallistraße 14, 50374 Erftstadt-Liblar (Stellungnahme vom 15.08.2011) Der Hinweis, dass die Freiflächen hinter dem Kindergarten und dem Pfarrheim als Spielfläche von den Kindergartenkindern sowie von Jugendlichen genutzt wird und von daher zeitweise mit entsprechendem Lärm zu rechnen ist, wird zur Kenntnis genommen (siehe auch Begründung zu I.2). I.3 Amt 51 (Jugend, Familie und Soziales), Holzdamm10, 50374 Erftstadt [Stellungnahme vom 17.08.2011 und vom 25.01.2010 (Stellungnahme für BP 160A, Am Villehang)] Der Hinweis, dass die aus Sicht der Jugendhilfe erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen nur ungenügend zur Verfügung stehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung eines neuen Standortes für einen Outdoor Jungendtreffpunkt und von Jugendfreizeiträumen („Jugendkulturhalle“) sind nicht Regelungsgegenstände des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. I.4 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn (Stellungnahme vom 18.08.2011 und vom 17.08.2009) Der Anregung, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Unteren Denkmalbehörde oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden sind, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. I.5 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim (Stellungnahmen vom 22.08.2011 und 28.07.2009) Der Anregung hinsichtlich der Reduzierung des Niederschlagswasseranfalls ist bereits durch mehrere Maßnahmen im Bebauungsplan entsprochen (siehe auch Begründung zu I.5). Der Anregung, zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung durch starken Oberflächenabfluss im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zuzulassen, ist mit den Empfehlungen, Dachflächenwasser zur Garten- und Grünanlagenbewässerung zu verwenden und Dächer unter 20° Dachneigung zu begrünen, im Bebauungsplanentwurf bereits Rechnung getragen. Der Anregung, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB an Gewässer zu legen, kann nicht entsprochen werden. I.6 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum (Stellungnahme vom 29.08.2011) Der Hinweis, dass Angaben zur Veränderung oder Verlegung der Anlagen erst bei Vorlage der endgültigen Ausbaupläne gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Der Hinweis, dass einschlägige Normen und Richtlinien bei neu zu pflanzenden Bäumen im Bereich der öffentlichen Flächen zu berücksichtigen sind, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Der Hinweis bezüglich der frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt. -2- I.7 RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahme vom 12.09.2011 und vom 06.07.2009) Der Anregung bezüglich der bewegungsaktiven tektonischen Störung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.135 ist bereits mit einer textlichen und zeichnerischen Kennzeichnung im Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen. I.8 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein - Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme vom 12.09.2011) Der Hinweis, dass das Plangebiet mit der Energie Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. I.9 Herr Karl - Josef Werner, Schlunkweg 44, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 15.09.2011) Der Anregung, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit den im Südwesten des Plangebietes vorhandenen Walnussbaum einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen und die Pflege sicherzustellen, ist bereits durch entsprechende fachliche Begutachtung und der Festsetzung als erhaltenswerter Baum im Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen. I.10 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 16.09.2011) Der Anregung, die westlich des Fußweges gelegene Plangebietshälfte aus dem Bebauungsplan herauszunehmen und im östlichen Teil den geschlossenen Gehölzbestand gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festzusetzen, kann nicht entsprochen werden. I.11 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 15.07.2011, 23.08.2011 und vom 14.08.2009) Zur Sicherstellung der Überprüfung des Bereichs mit erkennbaren Kriegseinwirkungen wird im Bebauungsplan eine entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzung (bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB) aufgenommen. Dem Hinweis, dass im verbleibenden Planbereich Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen sind und im Falle eines Kampfmittelfundes die Ordnungsbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen ist, wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan Rechnung getragen. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 135, E.-Liblar, Bergstraße, wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255), in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. -3- Begründung: Zu I.2 Die Freiflächen des Kindergartens (Gemarkung: Liblar, Flur 13, Flurstücke: 174,175 und anteilig Flurstücke: 176, 177) liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs 135, Bergstraße. Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet, insbesondere von der Kindertagesstätte St. Barbara und des Pfarrheims, wurden geprüft. Das Pfarrzentrum ist hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung bereits ausreichend reguliert. Die möglichen Lärmwerte, die durch die Nutzungen in der benachbarten Kindertagesstätte entstehen, sind aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen nicht relevant. Zu I.5. Das Plangebiet ist im Abwasserbeseitigungskonzept (5. Fortschreibung und Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt - Stand 9/2009) für einen Anschluss der Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Die gem. § 51 a Landeswassergesetz vorgeschriebene Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort bzw. ortsnah ist aufgrund der Lage der Fläche (im Innenbereich) und der Größe sowohl technisch als auch wirtschaftlich nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und daher nicht realisierbar. Im Plangebiet sind deshalb Maßnahmen festgesetzt und Hinweise enthalten (u.a. Verkleinerung der Verkehrsfläche, Reduzierung der Überschreitung der zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung, Verwendung versickerungsfähiger Materialien, Nutzung des unverschmutzten Dachflächenwassers und Einbau von Recyclingbaustoffen) um die Stoßbelastungen, die aus der Siedlungswässern resultieren, zu reduzieren. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff durch die Wohnbebauung- und Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1a BauGB ist eine ökologisch geeignete Maßnahme mit einer Flächengröße von 11.147 qm auf der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche „Friesheimer Busch-Nordost „ gem. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Das Gesamtkonzept des Erftstädter Ökokontos beruht auf den prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern’. Demzufolge ist geplant, dass nach Realisierung der o. g. Waldvermehrungsfläche zukünftige Ausgleichsmaßnahmen wieder im Umfeld von Fließgewässern erfolgen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in der Erftaue und in der Rotbachaue im Bereich der Fließgewässer realisiert hat. Zu I.10 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient der Entwicklung potenzieller Wohnbauflächen in zentraler Ortslage und wirkt somit der Inanspruchnahme von Freiraum entgegen; dies entspricht auch dem grundsätzlichen Ziel des Landschaftsschutzes. Ein Ausschluss der westlich des Fußweges gelegenen Plangebietshälfte und die Festsetzung eines geschlossenen Gehölzbestand im östlichen Plangebiet, bedingen für die verbleibenden Flächen einen überproportional hohen Anteil öffentlicher Erschließungsfläche bei verhältnismäßig geringem Bauflächeanteil. Die Herausnahme der Flächen steht daher einer sinnvollen städtebaulichen Nachverdichtung in zentraler Lage entgegen. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes 135, E. – Liblar, Bergstraße, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 15.07.2009 bis 14.08.2011 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer -4- Bürgerversammlung am 26.11.2009. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 19.08.2011 bis einschließlich 18.09.2011 statt. Aufgrund des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann nunmehr der Bebauungsplan Nr. 135, Erftstadt - Liblar, Bergstraße, unter Berücksichtigung der Beschlussfassung zu I. als Satzung beschlossen werden. (Dr. Rips) -5-