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Beschlussvorlage (Begründung - Umweltbericht Teil B)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
531 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51

Inhalt der Datei

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Stadt Erftstadt Bebauungsplan Nr. 135 ‚Bergstraße’ in Erftstadt-Liblar Erstellt am 16.06.2011 Begründung Teil B Umweltbericht - einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag - 1 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 Einleitung 3 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes 5 1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes 6 1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen 7 2 Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens 8 2.1 Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter 8 2.1.1 Schutzgut Mensch 8 2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 10 2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung 11 2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete 11 2.1.5 Schutzgut Boden 12 2.1.6 Schutzgut Wasser 13 2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima 14 2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild 15 2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter 18 2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern 18 2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 18 2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 19 2.2 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 19 2.3 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens 20 3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens 20 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen 20 3.1.1 Mensch 20 3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz 20 3.1.3 Boden 21 3.1.4 Wasser 22 3.1.5 Klima und Luft 22 3.1.6 Landschaft und Ortsbild 23 3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 23 3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern 23 3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 23 3.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 24 4 Alternative Planungsvarianten 27 5 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring) 27 6 Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten 28 7 Zusammenfassung 28 8 Literatur 30 Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten 31 2 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar 1 Einleitung Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135, „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen im östlichen Bereich von Liblar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 135 liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es, durch die unmittelbare Nähe zu Bahnhof und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken (Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden. Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar zu Grunde liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes. 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 135 liegt im Siedlungsschwerpunkt Liblar. Durch die unmittelbare Nähe zu Bahnhof und der daraus resultierenden günstigen Verkehrsanbindung ist es aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits umbauten innerörtlichen Gebietes zu bewirken. Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen. Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 1,14 ha befindet sich im östlichen Siedlungsbereich des Erftstädter Ortsteils Liblar. Das Plangebiet wird im Norden durch die Bebauung an der Donatusstraße, im Osten durch die Heidebroichstraße, im Süden durch die Bergstraße und im Westen durch die Bebauung am Schlunkweg begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan (Maßstab 1: 1.000) zu entnehmen. Das innerörtliche Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Die äußere Anbindung/Erschließung des Wohngebietes erfolgt über die Anbindung an die Bergstraße. Diese schließt südwestlich des Plangebietes an den Schlunkweg an, welcher zum Bahnhof mit Anbindung an die K 45 und über die Theodor-Heuss-Straße zum Einkaufszentrum Erftstadt führt. Die innere Erschließung besteht aus zwei Stichstraßen die jeweils in einem Wendehammer münden. 3 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Tab. 1: Flächenberechnung B-Plangebiet 135 ‚Bergstraße’ Bezeichnung Größe [m²] Größe [ha] Größe [%] Wohnbaufläche 8.743,19 0,874 76,6 geplante Straßenverkehrsfläche 1.559,62 0,156 13,7 vorhandene Straßenverkehrsfläche 173,38 0,017 1,5 Parkplätze 132,00 0,013 1,2 Öffentliche Grünfläche (Platz) 233,30 0,023 2,0 Straßenbegrünung (Bäume und Grünstreifen) 72,20 0,007 0,6 unüberbaubare Fläche (tektonische Störzone) 497,43 0,050 4,4 11.411,12 1,141 100,0 Nettobauland (Wohnbaufläche ) 8.743,19 0,874 76,6 Öffentliche Fläche 2.667,93 0,267 23,4 Grenze Geltungsbereichs B-Plan 11.411,12 1,141 100,0 Detaillierte Aufstellung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Zusammenfassung Wie in der oben abgebildeten Tabelle ersichtlich beträgt das Verhältnis Nettobaufläche zu öffentlichen Flächen (Verkehrs- und Grünflächen) etwa ¾ zu ¼. Der hohe Anteil der Wohnbauflächen im Plangebiet ist vergleichbar mit anderen Bauleitplanungen im verdichteten Innenbereich im Stadtgebiet. 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele. 1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes Im Rahmen der Bauleitplanung für das Vorhaben BP Nr. 135 ‚Bergstraße’ sind folgende Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange zu prüfen: • Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt) • Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt • Artenschutz • Europäische Schutzgebiete • Boden • Wasser • Klima und Luft • Landschaft/Ortsbild • Kultur- und sonstige Sachgüter • Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern • Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft 4 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet weist keine naturschutzrechtlich geschützten Gebiete auf, zeichnet sich aber durch einen hohen Gehölzanteil im Wechsel mit trockengeprägten Wiesen aus. Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) und prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen. Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das geplante Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen Bodenversiegelungen zu erwarten. Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft. Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich, sind durch eine Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten. Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen. Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und Erholungsraum für den Menschen. Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt. Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des BauGB. Durch den § 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall. Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches ist. Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen. Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den 5 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt. 1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt. Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Wohnflächen außerhalb des ASB werden nicht in Anspruch genommen. Flächennutzungsplan Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans 5, jedoch nicht in dessen Geltungsbereich. Wasserschutzzone Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Hochwasserschutz Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsbereiches der Erft. Bebauungsplan Nr. 15 Für die beiden südlich gelegenen Baugrundstücke an der Bergstraße bestehen bereits Baurechte, da sie im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15 liegen. Durch die Überplanung der beiden baugrundstücke mit dem B-Plan Nr. 135 wurde eine Änderung der zugelassenen Geschossigkeit erreicht. Da auf diesen Grundstücken ortsbildprägender Baumbestand entfernt werden soll, wurde sich mit den Bauherren einvernehmlich darauf geeinigt, dass Kompensationsverpflichtungen, die im Rahmen des B-Planes Nr. 135 ‚Bergstraße’ entstehen, anteilig übernommen werden. 2 Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese. Abb. 1: Luftbild mit Plangebiet, Umgebung und Abgrenzung der Biotoptypen 6 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter der Umweltauswirkungen des Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab. 2.1.1 Schutzgut Mensch Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen. Eine geringe Lärmbelästigung für das Plangebiet geht von der etwa 200m entfernten, östlich gelegenen Bahntrasse aus. Durch die Lage des Plangebiets in einer Freiflächeninsel wird der in Liblar vorhandene Straßenverkehr um das Plangebiet herumgeführt. Die umgebende geschlossene Bebauung an der Donatusstraße, an der Heidebroichstraße sowie an der Bergstraße und Schlunkweg führen zudem zu einer Minderung des Verkehrslärms. Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine tektonische Störzone, der so genannte „Erftsprung“. Innerhalb dieser tektonischen Störzone, die als „nicht überbaubare Fläche“ gekennzeichnet ist, sind ausdrücklich alle Neubauten (auch Nebenanlagen die, gemäß §23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürften) im Sinne des § 14 BauNVO ausgeschlossen. Umweltauswirkungen durch die Planung Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des neuen Wohngebietes. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Gebiete an der Donatusstraße, an der Bergstraße und Schlunkweg, sowie die Kindertagesstätte und das Pfarrzentrum St. Barbara ausgesetzt. Darüber hinaus können sich in dieser Phase visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für die benachbarten Wohnbereiche ergeben. In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der Plangebiet-Siedlung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in den angrenzenden Siedlungsbereichen zu rechnen. Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch nicht zu erwarten, da hier bereits eine gewisse Verkehrsdichte besteht. Der alleinige Verkehrsabfluss über die relativ schmale Einbahnstraße ‚Bergstraße’ könnte aber problematisch werden. Des Weiteren besteht durch die fußläufige Distanz zum Bahnhof Liblar innerorts ein hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und regional zur verstärkten Nutzung des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn. In Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von dem neuen Wohngebiet zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung wurden für das Baugebiet bisher noch nicht festgelegt. Die Versorgung mit wohnungsnahen Spielflächen für Kinder bis 13 Jahre ist sichergestellt, da bestehende Spielplatzflächen in nächster Nähe vorhanden sind. Sie liegen im Osten des Plangebietes (Spielplatz „Am Anger“, Bolzplatz „Am Schießendahl“) und im Westen Ecke Heidebroichstr./Donatusstraße. Daher sind im Plangebiet keine weiteren Spielflächen vorgesehen, da ausreichend Spielplatzfläche innerhalb der wohnungsnahen Grünflächen bestehen. Die ausgewiesene nicht überbaubare Fläche auf der tektonischen Störzone dient dem Schutz des Menschen. Die Untergrunddynamik in dieser Zone kann potenziell schwere Schäden an Wohn- und Nebengebäuden verursachen. Somit dient das dortige Überbauverbot der Vorsorge im Hinblick auf die menschliche Gesundheit sowie dem Schutz vor materiellen Schäden. 7 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet ausgehend von der Kindertagesstätte St. Barbara und des Pfarrheims wurden geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das Pfarrzentrum hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung bereits ausreichend reguliert ist: die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung dort die tageszeitlichen geregelten Lärmgrenzwerte eines WAGebietes nicht überschreiten. Aus diesem Grund ist es weniger die Verpflichtung der Bauleitplanung, zum Schutz der geplanten Wohnbebauung planerisch Immissionsschutzmaßnahmen festzusetzen, sondern eine Verpflichtung des Pfarrzentrums sich an die bestehenden Regelungen der Baugenehmigung zu halten, um die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu Gunsten des bestehenden und des geplanten Wohnbaubestandes sicherzustellen. Durch die im Verfahren vorgenommene Reduzierung des Geltungsbereichs der südöstlichen Teilfläche (Gärten der Kita und des Pfarrheims) wurden bereits lärmrelevante Beeinträchtigungen minimiert. Die Lärmsituation ausgehend durch die Nutzungen in der benachbarten Kindertagesstätte ist aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen nicht relevant. 2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen verloren. Das Gebiet wird durch folgende Lebensraumtypen geprägt: Hausgärten im östlichen Teil des Plangebietes Im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich extensiv genutzte Gärten, die ein Mosaik an unterschiedlichen Nutzungen aufweisen. Aufgrund ihrer Biotop- und Nischenvielfalt ist diesem Lebensraum eine hohe ökologische Wertigkeit zuzuordnen. Diese Gärten sind im Wesentlichen von Baum- und Strauchgehölzen geprägt; darunter gibt es acht Altbäume, die einen BHD von mindestens 90 cm aufweisen (Kirsche, Apfel, Rosskastanie, 3x Walnuss, 2x Waldkiefer). Bei der Nutzung der Grünflächen überwiegt die als Extensivwiese, daneben verbleiben aber auch kleinere Brachebereiche mit Brombeere und Brennnesseln, daneben Ablagerungen mit Grünabfällen, Steinhaufen und aufgeschichtetem Totholz. Im nördlichen und südlichen Bereich der Gärten bestehen kleinflächige Ziergärten mit Zierrasenbestände und kleinen Nebengebäuden. Im zentralen Bereich der Gärten existieren baumbestandene, kleinflächige Hühnerausläufe mit kleinen Ställen. Extensivwiesen im westlichen Plangebiet Die westlich gelegenen Grünlandflächen werden als Extensivrasen genutzt. Hier handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit hochwachsendem Gras und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und PSM. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den umliegenden Gehölzen ein hohes Potenzial als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für zahlreiche trockenliebende Insektenarten zu. Heckenzüge im Gebiet Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen werden als Heckengebüsche mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet. Sie werden von Weißdorn, Flieder, Liguster und Haselnuss dominiert. In diesen Heckenzügen sind mehrere Überhälter mit Starkholzalter >50 cm in geringen Abständen existent, überwiegend durch Eschen und Kastanien geprägt. Grabeland im zentralen Bereich Das gärtnerisch genutzte Grabeland wird den Nutzgarten ohne Gehölze zugeordnet. Die ökologische Wertigkeit der Fläche ist gering, auch wenn sie als Nahrungsfläche in der umliegenden Gehölz- und Wiesenlandschaft durch Vögel genutzt wird. Intensivwiese im zentralen Bereich Die Wiesenfläche im zentralen Bereich des Plangebietes wird intensiver und öfter gemäht als die umliegenden Grünflächen. Dennoch weist sie einen mittel ausgeprägten Bestand an Wiesenkräutern auf und ist als Nahrungsfläche für Vögel und Fledermäuse interessant. Wäldchen im nördlichen Bereich Das Alter des Wäldchens wird aufgrund des Baumalters auf 20-25 Jahre geschätzt. Es ist vermutlich durch Aufgabe der Gartennutzung und infolge von Gehölzsukzession entstanden. Am östlichen Rand stehen vier ältere Kiefern. Dominierend unter den Baumarten im Wäldchen sind der Bergahorn, die Gemeine Esche und die Vogelkirsche; unter den Straucharten die Hasel und der Gem. Liguster. In der Bodenschicht dominieren Brennnessel und Brombeere, was auf eutrophierte Standortverhältnisse hinweist. Durch das Alter und der eher mittelwertigen Lebensraumausstattung kommt dem Wäldchen Bedeutung als störungsarmem Lebensraum überwiegend für Kulturfolgerarten zu. 8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Umweltauswirkungen durch die Planung Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft und die Lebensräume im Plangebiet aufgrund der Bebauung und Erschließung technisch überformt und grundlegend verändert. Es wird eine ökologisch hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere nahezu vollkommen zerstört. Es ist davon auszugehen, dass mit Ausnahme einiger randlicher Gehölzstrukturen alle Gehölze im Plangebiet für die Bautätigkeiten beseitigt werden. Somit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, der nur dadurch gemildert wird, dass es im Umfeld im relativ reich strukturierten Osten von Liblar mit dem Übergang zur Waldseenlandschaft der Ville noch gleich geartete Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Die nicht überbaubaren Grundflächen im Plangebiet sind als Hausgärten anzulegen. Durch die abzusehende intensivere Gartennutzung der Bewohner geht eine erhöhte Störungsintensität einher. Somit kann weder für störungsanfällige Tierarten noch für die relativ störungsresistenten Kulturfolgerarten mit einer Lebensraumverbesserung gerechnet werden. Einige Hausgärten werden voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen, im Gegensatz zum Bestand werden diese Strukturen vorerst aber ökologisch minderwertiger sein, denn sie sind jünger und die Störungsfrequenz ist höher. Die Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des zentralen Bereichs im Plangebiet dienen lediglich als gestalterische Maßnahme und sind weder als qualitativer noch als quantitativer Ausgleich der Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz geeignet. 2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten, • die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und • die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind. Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich. Auswirkungen durch die Planung Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher Vorprüfung (siehe Anhang) keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Mai und Juni 2011 faunistisch begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein Vorkommen kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden: Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den Altholzbeständen eignet sich das Gebiet für besonders geschützte Arten (Fledermausarten, Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten werden vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG festgesetzt (siehe Kap 3.1.2). Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 135 vorbereitet werden, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt. 2.1.4 Erhaltungsziele und Vogelschutzgebiete Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete vorhanden. In der näheren Umgebung liegen die FFH-Gebiete „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ (320 m östlich) und das FFH-Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ (1000 m südöstlich). Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bergstraße“ und die damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der genannten FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen. Als potenzielle Gefährdungsursachen kommen lediglich Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese sind aber in einem reinen Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu bewerten. 9 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die fachlichen Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet. 2.1.5 Schutzgut Boden Bei dem Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 135 handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um Braunerde, die zum Teil pseudovergleyungen aufweist. Dies ist ein typischer Boden im Bereich der Kuppen und Hänge der Ville aus Sanden und Kiesen der Haupt-/Mittelterrasse mit nur lückenhafter Lößlehmbedeckung. Sie weist einen nur geringen bis mittleren Ertragsreichtum aus, die Bodenzahl liegt zwischen 25 und 40. Wasserkapazität, Durchlässigkeit und die Fähigkeit zur Sorption für Nährstoffe weisen ebenfalls geringe Werte auf. In 03 dm Tiefe über dem Unterboden kommt es zu Staunässe, wobei hier ein ausgeprägter Wechsel von Vernässung und Austrocknung stattfinden kann. Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Außerdem liegt das Gebiet teilweise auf einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem sog. ‚Erftsprung’. Der östliche Teil des Plangebiets muss daher von Wohnbebauung frei gehalten werden (siehe B-Plan und Festsetzungen). Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Umweltauswirkungen durch die Planung Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. verloren gehen. Vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Baugesetzbuch, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, wird die Versiegelung (auch im Hinblick auf die mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit der Böden im Plangebiet) auf das notwendige Maß beschränkt (§1a Abs.1 BauGB). Im gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO. Entsprechend einer nachhaltigen ökologischen ausgerichteten Stadtplanung (Vermeidung von Bodenversiegelung) ist die gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten auf 25 % (statt 50 %) eingeschränkt. Auch durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und Wegebefestigungen können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze sowie die Rad- und Fußwege sind ebenfalls teildurchlässig zu befestigen. Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind die Böden insbesondere aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen. Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des Wohngebietes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Kampfmittelbeseitigung Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine Sicherheitsdetektion bei erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. 10 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Hinweise auf andere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen. 2.1.6 Schutzgut Wasser Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Still- bzw. Fließgewässer vorhanden. Für die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen. Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden. Das Plangebiet liegt im Bereich der braunkohlen-bergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 80 m ü. NN und die Geländeoberfläche bei ca. 95m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasserspiegel beträgt somit ca. 15m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung nicht zu erwarten ist. Dennoch enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die Grundwasserabsenkung. Umweltauswirkungen durch die Planung Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen. Wie im vorhergehenden Kapitel (siehe 7.2.1.3) zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden: - Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum) - Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl - Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist in diesem relativ kleinen, innerörtlich gelegenen Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen. Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. 2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987): • Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft • Verbesserung des Luftaustausches • Temperaturminderung • Windschutz • Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung durch Vegetationsbestände) 11 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit den parkartigen Baumbestand in den westlich liegenden Gärten, den randlichen Heckenstrukturen und dem kleinen Wäldchen im Norden des Plangebietes vorhanden. Gerade im Zeichen des Klimawandels ist zu berücksichtígen, dass innerstädtische Grüninseln wesentlich zur Reduktion der Wärmeproduktion in Siedlungsräumen beitragen. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop erfüllen, befinden sich im nahen Umfeld des Plangebiets mit dem östlich gelegenen Villewald und der südlich liegenden Grünland-Feldgehölz-Landschaft. Die klimarelevanten Strukturen im Plangebiet werden durch die Planung nahezu vollständig zerstört. Im Vergleich zu versiegelten Flächen wird auf Grünflächen die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie absorbiert und in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Es ergeben sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte. Die klimatischen Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets wie Kaltluftentstehung und Verdunstung bleiben aufgrund fehlender starker Hangneigungen aber auf das Plangebiet selbst und auf das unmittelbare Umfeld beschränkt. Die bebauten Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist aus klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Liblar, die von den Wohlfahrtswirkungen eines Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Plangebietes profitieren würde, kaum mit belasteten Bedarfsräumen zu rechnen. Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch den innerörtlichen Kfz-Verkehr im Umfeld des Plangebiets darstellen. Umweltauswirkungen durch die Planung Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen durch die gärtnerische Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind als äußerst gering einzuschätzen. Zukünftige Einwirkungen auf das Plangebiet werden durch den steigenden Anliegerverkehr einschließlich der damit einhergehenden Lärmund Schadstoffimmissionen verursacht. Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt zu einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen verbunden sind. Es ergeben sich in bebauten Bereichen im Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Auf den versiegelten Flächen wird die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert und nicht mehr in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Leistungen entfallen hier. 2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden. Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ und ist eingebettet in die östliche Ortslage von Liblar, die wiederum an den Villewald grenzt. Insgesamt sind das Plangebiet und seine Umgebung einzuordnen als eine reich strukturierte Ortslandschaft mit gutem Durchgrünungsgrad. Das Plangebiet selbst ist durch ortsbildgliedernde und –prägende Elemente wie Kleinwald, Einzelbäume und Heckenstrukturen geprägt. Die mit Sträuchern und Bäumen z. T. dicht bewachsenen Flächen bewirken eine Aufwertung der innerörtlichen Struktur, und nehmen zum heutigen Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer innerörtlichen Grünfläche wahr. Städtebauliches Ziel ist der Schutz des Landschaftsbildes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und die Neugestaltung des Ortsbildes. Umweltauswirkungen durch die Planung Es soll ein Wohngebiet mit Hausgärten, Straßenbäumen und kleiner zentraler Grünfläche entstehen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft im Plangebiet aufgrund der Bebauung und Erschließung technisch überformt und grundlegend verändert. Es wird eine ökologisch 12 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen Wohlfahrtswirkungen (Klima, Erholung, Ortsbild) für die Wohnbevölkerung vollkommen zerstört. Für den relativ hochwertigen Gesamtbereich im Liblarer Osten stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Da die Bebauung das zukünftige Wohngebiet prägen wird, beinhaltet die Planung Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der Grundstücke sowie zur Gestaltung der Bebauung. Mit Rücksicht auf die vorhandene nördlich gelegene Bebauung und entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Damit im gesamten Plangebiet ein baulich homogenes Erscheinungsbild entsteht, ist neben der Geschossigkeit, die mindest- und maximale Firsthöhe in Abhängigkeit von der Geschossigkeit festgesetzt. Bei der bis zu zweigeschossigen Bebauung ist zur Vermeidung größerer baulicher Höhenunterschiede darüber hinaus eine Vorgabe für eine Mindesttraufhöhe enthalten. Der Zielsetzung des Bebauungsplanes: Schaffung einer überwiegend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung entsprechend, wird "Offene Bauweise" festgesetzt, sodass keine Baukörper entstehen, die breiter als 50 m sind. Durch die Festsetzung der Geschossigkeit und der Gebäudehöhen eine traufenständige und weitgehend einheitlich hohe und homogene Bebauung entstehen. Die Baumanpflanzungen innerhalb der Verkehrsfläche dienen u. a. der Gliederung bzw. Betonung des Straßenraums, welches auch die Aufenthaltsqualität für die Bewohner des Baugebietes in geringem Maße erhöht. 2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen den Planungen und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand in diesen Flächen nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Umweltauswirkungen durch die Planung Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerischen Funde gemacht, die durch die Planung verloren gehen könnten. Insofern bestehen vorerst keine Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch eine Realisierung der Planung. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege verweist auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. 2.1.10 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Aus dem Plangebiet werden aktuell keine oder äußerst geringe Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen gärtnerischen Tätigkeit (Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden lediglich kompostierbare Grünabfälle erzeugt. Umweltauswirkungen durch die Planung Geplant ist ein 1,14 ha großes Plangebiet mit ca. 20 neuen Wohneinheiten. Bei einem durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit (Landesdurchschnitt kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit 50 Einwohnern und den durch eine Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz) und Abfallaufkommen zu rechnen. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen geleitet (siehe Kap. 7.2.1.4). Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen wurden im Plan nicht getroffen. 13 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar 2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches. Solarenergie Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen. Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher jedoch nicht getroffen. Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der passiven Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der Wohnzimmerseite nach Süden) sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch Nachbargebäude und Vegetation. Hier ist durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen den Gebäuden die gegenseitige Verschattung erheblich reduziert. Bei der Verschattung durch die Vegetation sind in Abhängigkeit von Pflanzenart (Nadelgehölz oder Laubgehölz) und Wuchshöhe sowie Pflanzendichte entsprechende Abstände vorzusehen. Im Plankonzept ist sowohl die Grundstücksorientierung nach Süden, Südwesten oder Westen als auch der Abstand der Gebäude und der Vegetation so festgesetzt, dass die gegenseitige Verschattung möglichst gering und eine gute passive Sonnenenergienutzung möglich ist. 2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der Versickerung hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima. Da es sich um einen relativ großen innerörtlichen Gehölzbestand im Mosaik mit extensiv genutzten Wiesen handelt, zieht der Verlust der kompletten Gehölzstrukturen erheblich nachteilige Auswirkungen für die dort lebenden Tierarten sowie nachteilige Auswirkungen auf das innerstädtische Lokalklima nach sich. Es sind daher Wechselwirkungen vorhanden, die zu negativen Auswirkungen führen. Die Baumpflanzungen entlang der inneren Erschließungsstraße und der kleinen zentralen Grünfläche können nur in geringem Maße zur Kompensation der Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung des Ortsbildes dienen, für den Biotopausgleich eignen sie sich nicht. Insofern müssen externe Kompensationsmaßnahmen in hoher Quantität und Qualität realisiert werden, um diese Beeinträchtigungen auf die Umweltschutzgüter auszugleichen. Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen. 2.2 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende: - Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener negativer Auswirkungen - Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Überbauung, Bodenversiegelung und Verlust klimatisch wirksamer Freiflächen - Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen - Verlust von innerörtlicher Freifläche und der damit verbundenen Erholungsfunktionen - Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase - Veränderung des Ortsbildes 2.3 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist von einer Fortführung der Nutzungen im Plangebiet auszugehen. Die bestehenden Grünflächen würden bei einer Nichtdurchführung der Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum auch für störungssensible heimische Tier- und Pflanzenarten fortbestehen. Weiterhin würden die Freiflächen zur Naherholung und Gartennutzung zur Verfügung stehen. 14 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Alternativen an einem anderen Standort wurden nicht gesondert geprüft, da der geplante Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt wird und somit bereits im FNPVerfahren potenzielle alternative Standorte ausgeschlossen worden sind. Zudem bietet sich die Lage des Gebietes aus städtebaulichen und verkehrspolitischen Gründen durch die innerörtliche Lage und die Nähe zum Bahnhof Liblar als Wohngebiet an. 3 3.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens Maßnahmen zur Beeinträchtigungen Vermeidung und Verringerung von erheblichen Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach dem Bewertungsverfahren nach ADAM/NOHL/VALENTIN. Nach Schutzgütern geordnet sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 3.1.1 Mensch Die ausgewiesene nicht überbaubare Fläche auf der tektonischen Störzone dient dem Schutz des Menschen. Die Untergrunddynamik in dieser Zone kann potenziell schwere Schäden an Wohn- und Nebengebäuden verursachen. Somit dient das dortige Überbauverbot der Vorsorge im Hinblick auf die menschliche Gesundheit sowie dem Schutz vor materiellen Schäden. Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet ausgehend von der Kindertagesstätte St. Barbara und des Pfarrheims wurden geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das Pfarrzentrum hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung bereits ausreichend reguliert ist: die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung dort die tageszeitlichen geregelten Lärmgrenzwerte eines WAGebietes nicht überschreiten. Weiterhin wurde eine Reduzierung des Geltungsbereichs des Plangebietes vorgenommen: die Gärten von KiGa und Pfarrzentrum wurden herausgenommen, so dass ein Abstand zur geplanten Wohnbebauung gewahrt bleibt. Anzumerken ist, dass der Standort des Plangebietes gerade aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage ausgewählt wurde. Es besteht durch die fußläufige Distanz zum Bahnhof Liblar innerorts ein hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und regional zur verstärkten Nutzung des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn. 3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1) Nr.25b BauGB werden getroffen: ● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten ● Ein vorhandener ortbildprägender Walnussbaum am südwestlichen Rand ist zu erhalten ● Straßenbäume: Auf den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind neun kleinkronige Laubbäume (Pflanzliste siehe „Umweltbericht und Ökologischer Fachbeitrag“ als Anlage zu der Begründung) in ein mind. 1.5 m x 2 m großes Pflanzbeet zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. ● Auf der zeichnerisch festgesetzten zentralen Grünfläche sind vier großkronige Laubbäume (Pflanzliste siehe „Umweltbericht und Ökologischer Fachbeitrag“ als Anlage zu der Begründung) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Externe Kompensation (siehe Kap. 3.2): ● externe Ausgleichsfläche Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9 (1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 11.147m² auf der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" (Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 122) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche wird anteilig auf Wohnbau- und Verkehrsflächen gem §135 a bis c BauGB (Natruschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 zugeordnet. 15 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind Festsetzungen im B-Plan Nr. 135 mit folgendem Wortlaut zu treffen: ● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich der Gehölzflächen östlich des Sportplatzes (Gem. Liblar, Flur 18, Flurstücke 126, 127, 129, 223 und 267) folgende künstliche Nisthilfen zu installieren: Acht Halbhöhlenkästen, acht Meisenkästen, drei große Nistkästen für Eulenvögel und fünf Fledermauskästen. Die künstlichen Nisthilfen und Kästen sind an geeigneten Standorten anzubringen. Diese müssen den betroffenen Arten vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 3.1.3 Boden Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen: ● Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf nicht mehr als 25 % überschritten werden. ● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. ● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze in der Straßenmitte sowie die Rad- und Fußwege sind ebenfalls teildurchlässig zu befestigen. Hinweise: ● Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind Böden insbes. aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen. ● Mit dem Ziel einer möglichst geringen Versiegelung durch Verkehrsflächen wurden neben der Haupterschließung verkleinerte Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum sowie Stichstraßen geplant. ● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden. 3.1.4 Wasser Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie im Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende Maßnahmen verringert werden: ● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch Stichstraßen, verkleinerte Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum) ● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Überschreitung der Grundflächenzahl ● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien ● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer durch die Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. Eine entsprechende Empfehlung wird ausgesprochen. ● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl. erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser Erlaubnis zulässig. ● Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen nach Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 135 im Plangebiet selbst gering sein wird, so dass die Belastung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers als „gering verschmutzt“ eingestuft wird. 3.1.5 Klima und Luft Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum 16 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im benachbarten Neubaugebiet verringert. ● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden. 3.1.6 Landschaft und Ortsbild Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen: ● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten ● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. ● Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz durch mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen (z.B. Pergolen, Holzzäune, Klettergerüste etc.) oder durch Laubhecken zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken abgeschirmt werden. ● Einfriedungen entlang von festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als Hecke oder heckenartige Bepflanzung bis zu einer Höhe von max. 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune sind nur in Verbindung mit dieser Hecke zulässig. ● Verkehrsberuhigte Stichstraßen als Mischflächen ● Verwendung teildurchlässiger Materialien bei öffentlichen Stellplätzen sowie Rad- und Fußwegen ● farbliche Einschränkung der Dacheindeckung ● Festsetzung für Gebäude bezüglich der Fassadengestaltung, Dachform, der First- und Traufehöhe ● Festsetzungen im Rahmen der Ein- und Durchgrünung des Plangebietes im Straßenrandbereich 3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es gelten die §§ 15 und 16 DSCHG NW. ● Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. 3.1.8 Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ● Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt „Mensch“ zu entnehmen. ● Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind im Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht vorgesehen. 3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ● Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen. Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt. ● Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen. 17 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar 3.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Durch den Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1 Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden. Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) angewendet. Das Verfahren beinhaltet die Bewertung der Biotoptypen nach einer 10-teiligen Skala und steckt einen Rahmen für die Beurteilung der Eingriffsintensitäten. Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen verloren. Im Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) werden strukturreichen parkartigen Gärten mit altem Baumbestand (Code 4.7) die Wertstufe 5 zugeordnet. Das extensiv genutzte Grünland wurde als Extensivrasen (Code 4.6) mit einem Grundwert von 4 eingeordnet. Hier handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit hochwachsendem Gras und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel. Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen wurden als Heckengebüsche mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet (Code 7.2). Dieser Biotoptyp erhält im vorliegenden Falle eine Aufwertung um einen Punkt, da mehrere Streifen vorhanden sind und mehrere Überhälter mit Starkholzalter >50 cm in geringen Abständen existent sind (5+1 = 6 Punkte). Das gärtnerisch genutzte Grabeland wurde den Nutzgarten ohne Gehölze (Code 4.3) mit einer Wertigkeit von 2 Punkten zugeordnet. Die intensiv genutzte Wiesenfläche wird mit 3 Punkten gewertet (Code 3.4). Die im Gebiet vorhandenen sieben Altbäume mit einem BHD von über 100cm werden mit 8 Punkten bewertet u. a. wegen ihres hohen Lebensraumpotenzials durch Nischenvielfalt und hohe Totholzanteile. Der Flächenanteil pro Altbaum wird mit durchschnittlich 40m² festgelegt. Das relativ junge Wäldchen wurde als ‚Wald, Waldrand mit lebensraumtyp. Baumarten-Anteilen 70<90% mit geringem bis mittlerem Baumholz (BHD 14-49 cm)’ mit 6 Punkten bewertet (Code 6.3). Für die Wohnbauflächen wird angenommen, dass diese entsprechend ihrer GRZ versiegelt werden. Da Wohnbebauung i.d.R. eine Vollversiegelung der Grundflächen impliziert, wird nach Ermittlung der maximal versiegelbaren Flächen ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die zugelassene Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 25% für Garagen, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ergibt im vorliegenden Fall eine GRZ von 0,4 plus einer Überschreitung von 0,1, also GRZ 0,5. Die Hausgärten werden lediglich mit zwei Werteinheiten („strukturarm“) berechnet. Die öffentliche Grünfläche im zentralen Bereich des Plangebietes wird aufgrund ihrer Kleinflächigkeit und abzusehenden Störungsfrequenz mit 2,5 Punkten bewertet. Die folgende Tabelle gibt an, wie groß die Kompensation der einzelnen Eingriffe (Verkehrsflächen, Wohnbauflächen) auf die Eingriffsflächen sein muss, wenn eine Kompensation in Wertstufe 5 angestrebt wird. 18 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Tab. 2: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen Biotopwert der Eingriffsflächen a) Gärten, parkartig b) Wäldchen c) Extensivwiese Flächenanteil [m²] 5.311 1.318 1.804 1.528 zugewiesener Biotoptypwert BWP 5 BWP 7 BWP 4 BWP 6 Bestand d) Hecken, Gehölze e) Rad-/ Fußweg f) Intensivwiese g) Grabeland h) Einzelbäume 336 651 183 280 BWP 0 BWP 3 BWP 2 BWP 8 Tab. 3: Biotoptypenbestand gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung Biotoptypenbestand gemäß Planung f) e) g) StraßenÖff. tekton. Grünfläche begrünung Störzone= Platz Hausgärten Planung a) Wohnbaufläche (GRZ 0.5) b) Hausgärten c) Straßenverkehrsfläche d) Parkplätze Gesamt Flächenanteil [m²] 4.372 4.372 1.733 132 233 72 497 11.411 zugewiesener Biotoptypwert 0 2 0 1 2,5 5 2 - Tab. 4: Bilanzierung der Biotopwertpunkte gemäß Planung und Ist-Bestand, Ermittlung der Kompensationsbedarfe Eingriffsflächen Beeinträchtigung gemäß Planung a) Gärten, parkartig 5.311 m² BWP: 5 Wohnbaufläc 2.013 m² he Ist: 10.065 (GRZ 0.5) Plan: 0 4.372 m² Diff.: -10.065 BWP: 0 Hausgärten 4.372 m² BWP: 2 tekton. Störzone 497 m² BWP: 2 b) Wäldchen 1.318 m² BWP: 6 c) Extensivwiese 1.804 m² BWP: 4 d) Hecken, Gehölze 1.528 m² BWP: 6 e) Rad-/ Fußweg 336 m² BWP: 0 f) Intensivwiese 651 m² BWP: 3 g) Grabeland 183 m² BWP: 2 h) Einzelbäume 280 m² BWP: 8 596 m² 527 m² 598 m² 81 m² 325 m² 90 m² 140 m² Ist: 3.576 Plan: 0 Diff.: -3.576 Ist: 2.108 Plan: 0 Diff.: -2.108 Ist: 3.588 Plan: 0 Diff.: -3.588 Ist: 0 Plan: 0 Diff.: 0 Ist: 975 Plan: 0 Diff.: -975 Ist: 180 Plan: 0 Diff.: -180 Ist: 1.120 Plan: 0 Diff.: -1.120 Differenz gesamt in Biotopwertpunkten -21.612 2.013 m² 596 m² 527 m² 599 m² 80 m² 326 m² 91 m² 140 m² Ist: 10.065 Plan: 4.026 Diff.: -6.039 Ist: 3.576 Plan: 1.192 Diff.: -2.384 Ist: 2.108 Plan: 1.054 Diff.: -1.054 Ist: 3.594 Plan: 1.198 Diff.: -2.396 Ist: 0 Plan: 160 Diff.: +160 Ist: 978 Plan: 652 Diff.: -326 Ist: 182 Plan: 182 Diff.: 0 Ist: 1.120 Plan: 280 Diff.: -840 -12.879 - - - - - - -1.568 210 m² 287 m² Ist: 840 Plan: 420 Diff.: -420 Ist: 1.722 Plan: 574 Diff.: -1.148 Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen: 36.059 BWP Straßenverke hrs1.054 m² Fläche Ist: 5.270 Plan: 0 1.733 m² Diff.: -5.270 BWP: 0 Parkplätze 132 m² BWP: 1 126 m² 389 m² 14 m² 150 m² Ist: 756 Plan: 0 Diff.: -756 Ist: 1.556 Plan: 0 Diff.: -1.556 Ist: 84 Plan: 0 Diff.: -84 Ist: 0 Plan: 0 Diff.: 0 - - - -7.666 - Ist: 264 Plan: 66 Diff.: -198 - - - - - -462 45 m² 30 m² 25 m² - Ist: 180 Plan: 113 Diff.: -67 Ist: 180 Plan: 75 Diff.: -105 Ist: 0 Plan: 63 Diff.: +63 - - - -441 - Ist: 160 Plan: 200 Diff.: +40 - - - - - +40 66 m² Ist: 330 Plan: 66 Diff.: -264 Öff. Grünfläche Platz 233 m² BWP: 2,5 Ist: 665 Plan: 333 Diff.: -332 StraßenBegrünung 72 m² BWP: 5 Ist: 160 Plan: 160 Diff.: 0 66 m² 133 m² 40 m² 32 m² Kompensationsbedarf für öff. Verkehrs- und Grünflächen: 8.529 BWP 19 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Insgesamt ergibt sich zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 135 folgender Kompensationsbedarf in Biotopwertpunkten: Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen: 36.059 BWP Kompensationsbedarf für öff. Verkehrs- und Grünflächen: 8.529 BWP Summe Kompensationsbedarf für BP 135 in Biotopwertpunkten: 44.588 BWP (~80,9 %) (~19,1 %) (100 %) Kein Ausgleich im Plangebiet Wegen der innerörtlichen Lage und der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Aufgrund der geringen Ausgleichsflächengröße und der abzusehenden Störungsintensität im Plangebiet wären zudem derartige Ausgleichsflächen aus ökologischen bzw. Artenschutzgründen nicht besonders wirkungsvoll. Die Kompensationsverpflichtung wird somit im vollen Umfang auf einer externen Fläche geleistet. Im Plangebiet werden gestalterische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen und die Anlage eines kleinen zentralen Grünbereiches zum Tragen kommen. Externe Kompensation Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 44.588 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt werden - angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier wird eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um das vorhandene Kompensationsdefizit von 44.588 Biotopwertpunkten auszugleichen müssen somit 11.147 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden. Im B-Plan wird somit festgesetzt: ● Da die Eingriffe durch Verkehrs- und Wohnbauflächen im Plangebiet nicht ausgeglichen werden können, werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 11.147 m² Laubwaldfläche auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche ist dem Eingriff durch Wohnbauflächen und Verkehrsflächen anteilig zuzuordnen und wird den Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 zugeordnet. Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet. 4 Alternative Planungsvarianten Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 30.06.2009 beschlossen für die im Südosten der Ortslage Liblar gelegenen unbebauten Wohnbauflächen Baurechte zu schaffen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden Entwurfs-Varianten vorgestellt, die im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes und der Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen als gleichwertig einzustufen sind. 5 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring) Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere 20 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar in den Bereichen Boden, Wasser, Lärm und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen. Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, interne und externe Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. 6 Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird. Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 160A basiert im Wesentlichen auf der Analyse und Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen wurden herangezogen: • • • • • • Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz) Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln Luftbildaufnahmen des Plangebietes Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna kartiert wurde sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden. 7 Zusammenfassung Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 1,14 ha befindet sich im östlichen Siedlungsbereich des Erftstädter Ortsteils Liblar. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135, „Bergstraße“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten innerörtlichen Wohnbauflächen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt zudem im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es durch die unmittelbare Nähe zu Bahnhof und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der Bebauungsplan dient somit der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt. Das Plangebiet wird im Norden durch die Bebauung an der Donatusstraße, im Osten durch die Heidebroichstraße, im Süden durch die Bergstraße und im Westen durch die Bebauung am Schlunkweg begrenzt. Das innerörtliche Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen. Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine tektonische Störzone, der so genannte „Erftsprung“. Innerhalb dieser tektonischen Störzone, die als „nicht überbaubare Fläche“ gekennzeichnet ist, sind ausdrücklich alle Neubauten auch Nebenanlagen die, gemäß §23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen und alle Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ausgeschlossen. Durch den Bebauungsplan Nr. 135 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen verloren. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter dar. Aus städtebaulichen Gründen konnte nur ein sehr geringer Teil der potentiell möglichen Auswirkungen des an diesem Standort geplanten Wohngebiets durch planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen vermieden bzw. verringert werden. Hier sind in erster Linie die Durchgrünung der Straßenrandbereiche zu nennen sowie die Maßgabe, die unbebauten Grundstücksbereiche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. Wegen der innerörtlichen Lage und der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Daher werden die laut 21 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 11.147 m² auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Waldkauz, Grünspecht und Halbhöhlenbrüter sowie für den Verlust von potenziellen Ruhequartieren für Fledermäuse sind als vorgezogene eingriffsnahe artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme im Bereich der Gehölzflächen östlich des Sportplatzes in Oberliblar künstliche Nisthilfen zu installieren, nämlich 8 Halbhöhlenkästen, 8 Meisenkästen, 3 große Nistkästen für Eulenvögel und 5 Fledermauskästen. Da die geplante Wohnbebauung sich in das bestehende Ortsbild einfügen soll, beinhaltet die Planung Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der künftigen Wohngrundstücke. Die gärtnerische Gestaltung der Haus- und Vorgärten sowie die zentrale festgesetzte Grünfläche nehmen im Plangebiet neben ihren Funktionen für das Kleinklima wichtige Funktionen für die Neugestaltung des Ortsbildes wahr. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bergstraße“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft wird durch Zuordnung zu einer externen Ökokontofläche der Stadt Erftstadt zu einer Größe von 11.147 m² ausgeglichen. 8 Literatur ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft; Düsseldorf. BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006 BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert am 12.12.2007 DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005 GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004 GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert am 15.08.2007 MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ Internet: LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1 MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort 22 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 135 „Bergstraße“ in Erftstadt-Liblar Anlage: ● Hochwachsende Laubbäume für zentrale Grünfläche Betula pendula Hängebirke Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommerlinde Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm ● Auswahl an Straßenbäumen Straßenbäume Höhe Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Crataegus monogyna Feld-Ahorn Spitzahorn Bergahorn Weißdorn bis 15 m 10-20 m 10-30 m bis 10 m Prunus avium Sorbus aria Sorbus aucuparia Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus minor Vogelkirsche Mehlbeere Eberesche Winterlinde Sommerlinde Feldulme 15-20 m 6-12 m 12 m bis 30 m bis 40 m bis 35 m sonstiges Anheben Belägen selten möglich selten schöner selten weniger Wuchs 10-15 m Kronenbreite tropft, Bienenweide von möglich möglich kräftig kräftig kräftig selten ● Pflanzenauswahl für die Eingrünung der Müllbehälter und für eine Wandbegrünung Rank-, Schling-, Kletterpflanzen: Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde Campsis radicans Trompetenblume Celastrus orbiculatus Baumwürger Clematis vitalba Waldrebe (mit Kletterhilfe) Fallopia aubertii Knöterich Hedera helix Efeu Hydrangea petiolaris Kletter-Hortensie Lonicera carpinifolia Geißblatt (mit Kletterhilfe) Lonicera henryi Immergrüne Heckenkirsche Parthenocissus inserta Fünfblättrige Jungfernrebe Parthenocissus triscuspidata Dreilappige Jungfernrebe Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (mit Kletterhilfe) Wisteria sinensis Blauregen Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe Sträucher: Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70 cm 23 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt