Daten
Kommune
Jülich
Größe
39 kB
Datum
14.07.2010
Erstellt
04.08.10, 18:24
Aktualisiert
04.08.10, 18:24
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Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Amt 61 Re/Wo
Jülich, 08.07.2010
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 379/2010 1. Ergänzung
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
08.07.2010
Stadtrat
14.07.2010
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Ergebnisse
Bebauungsplan Nr. 19n „Bahnhof Jülich-Nord neu“
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 4 a Abs. 3
setzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB (BauGB)
Bauge-
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt berücksichtigt:
-
Stellungnahme der Kreisverwaltung Düren vom 18. Mai 2010
1.
Kreisplanung
Der Kreis Düren weist zutreffenderweise darauf hin, dass die beabsichtigte Nutzung des im
Süden des Plangebietes ausgewiesenen Mischgebietes der Nutzung des Altenheimes zugeordnet ist.
Im Sinne einer Klarstellung wird die Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 4.1
„Art der baulichen Nutzung“ ergänzt.
Ergänzung der Begründung:
Das im Süden des Plangebietes ausgewiesene Mischgebiet beinhaltet eine bestandsorientierte Festsetzung für die in dem Mischgebiet vorhandenen Gebäude, die dem westlich angrenzenden Altenheim St. Hildegardis dienen. Insoweit handelt es sich bei der derzeit praktizierten Nutzung um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO. Langfristig kann die
derzeit dem Altenheimbetrieb dienende Nutzung der Gebäude bzw. der Bauflächen durchaus
auch – wenn auch kleinteilig – einer den Mischgebietscharakter gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO
entsprechenden Nutzung, nämlich dem Wohnen- und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zugeführt werden.
Mit den textlichen Festsetzungen, die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 – 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausschließt, wird die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes
2.
sehr wohl noch gewährleistet. Zum Einen spricht die Nähe zu dem Altenheim St. Hildegardis für eine Mischgebietsausweisung, weil der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO u.a. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Mischgebiet zulässig
sind. Diese Zweckbestimmung lehnt sich an die westlich des Mischgebietes vorhandene Altenheimnutzung an. Zum Anderen ist langfristig eine mischgebietstypische Nutzung etwa
auch im Sinne einer Wohnnutzung nicht kategorisch ausgeschlossen.
Immissionsschutz
Soweit die Kreisverwaltung Düren darauf hinweist, dass infolge der geplanten Ausweisung
eines Wohngebietes mit Rücksicht auf die an das Plangebiet angrenzenden faktischen Gewerbegebiete eine Gemengelage entsteht, ist dies bei der Planung berücksichtigt worden.
Durch die Anordnung der Baugebiete mit einem zunächst westlich an das faktische Gewerbegebiet angrenzenden Mischgebiet und einer an das Mischgebiet angrenzenden Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Gliederung gewählt worden, die der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Mischgebiete und des Allgemeinen Wohngebietes im Verhältnis zu dem faktischen Gewerbegebiet Rechnung trägt. Zudem ist das Allgemeine Wohngebiet als durch die östlich angrenzende gewerbliche Nutzung vorbelastet gekennzeichnet
worden. Unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist für die
am Tage im Plangebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ein Mittelwert zwischen dem
Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) und dem für Mischgebiete
von 60 dB(A) in Höhe von 58 dB(A) gebildet worden.
Mit der Festlegung eines Mittelwertes von 58 dB(A) sind gesunde Wohnverhältnisse sehr
wohl gewährleistet. Die in der DIN 18005 und der TA-Lärm für Mischgebiete angesetzten
Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) belegen, dass die Verordnungsgeber gesunde Wohnverhältnisse für das in dem Mischgebiet regelmäßig zulässige Wohnen
auch noch bei Werten von 60 dB(A) sicher annehmen. Die Rechtsprechung hält ungesunde
Wohnverhältnisse erst ab Tagesrichtwerten von 70 dB(A) und Nachwerten von 60 dB(A) für
nicht mehr gegeben.
Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass im unmittelbaren Umfeld des Allgemeinen Wohngebietes keine Betriebe mit einem Nachtbetrieb angesiedelt sind und weiter vom Plangebiet
entfernt liegende gewerbliche Betriebe mit Nachtbetrieb das Plangebiet nicht beaufschlagen,
ist der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete in Höhe von 40 dB(A) nachts beigehalten worden.
Der von der Kreisverwaltung erhobene Vorwurf eines Etikettenschwindels wird zurückgewiesen. Die Stadt Jülich wird im Rahmen der zukünftig anstehenden bauaufsichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen gesetzlichen und von der Rechtssprechung entwickelten Vorgaben für das Verhältnis von Wohnen und Gewerbebetrieben,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, Baugenehmigungen erteilen. Insoweit kann die zukünftige Bebauung des derzeit unbebauten Mischgebietes sehr wohl über die Genehmigungspraxis gesteuert und insoweit sichergestellt werden, dass das für ein Mischgebiet typische Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in dem Mischgebiet entsteht.
Dem Plangeber ist bewusst, dass die Entfernung des Allgemeinen Wohngebietes zu dem im
südlichen Teil des faktischen Gewerbegebietes gelegenen Betriebes zur Herstellung von Paletten unterhalb des nach dem Abstandserlass genannten Schutzabstandes von 200 m liegt.
Die Abstandsliste bietet für das Bauleitplanverfahren eine Orientierungsgrundlage, wobei
nach dem Regel- Ausnahmeprinzip zu verfahren ist. Bei Wahrung der in der Abstandsliste
ausgewiesenen Schutzabstände besteht die Vermutung, dass es zu unverträglichen Beeinträchtigungen zwischen gewerblicher Nutzung und geplanter Wohnnutzung nicht kommt.
Umgekehrt kann der Schutzabstand unterschritten werden, wenn im Einzelfall nachzuweisen
ist, dass im Hinblick auf die Besonderheiten der Einzelsituation eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. In dem anlässlich des Bauleitplanverfahrens erstellten Berichtes der ACCON Köln GmbH ist eine messtechnische Untersuchung der Firma Spähn unter Berücksich-
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Seite 2
3.
tigung der zuvor eingeholten Betriebesdaten und festgestellten konkreten Nutzungen vorgenommen worden. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchung haben unter weiterer
Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbebetriebe ergeben, dass die vorgegebenen Richtwerte an den Immissionspunkten in dem Allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden. Insoweit führt die vorliegende Planung zu keiner
Verschlechterung der betrieblichen Situation des Palettenwerkes. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der zulässigen Immissionen des Palettenwerkes bereits heute
maßgeblich durch dessen größere Nähe zu dem bestehenden Altenheim bestimmt wird. Insoweit ist der Betrieb bereits heute im Rahmen der bestehenden Baugenehmigungen Lärmminderungsmaßnahmen unterworfen. Der Betrieb muss an dem Immissionspunkt am Altenheim einen Tagesrichtwert von 55 dB(A) unter weiterer Berücksichtigung weiterer auf den
Immissionspunkt einwirkender Betriebe in der Nachbarschaft gewährleisten. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) tagsüber an dem deutlich näher zu dem Betriebsgelände liegenden Altenheim stellt die Ausweisung des deutlich weiter entfernten Allgemeinen Wohngebietes keine Verschlechterung der
Betriebsverhältnisse der Firma Spähn dar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb über keine Genehmigung für einen Nachtbetrieb verfügt.
Nach alledem konnte der Schutzabstand von 200 m zwischen dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und dem Palettenwerk im hier zu betrachtenden Einzelfall zulässigerweise unterschritten werden.
Entgegen der Darstellung der Kreisverwaltung beinhaltet der vorliegende Bebauungsplan an
keiner Stelle einen „Zaunwert“. Mit Hilfe der Immissionsprognose der ACCON Köln
GmbH sind vielmehr die auf das Plangebiet einwirkenden betrieblichen Geräuschquellen
untersucht worden, um festzustellen, ob die einschlägigen Orientierungswerte der DIN
18005 eingehalten werden. Dies ist der Fall.
Wasserwirtschaft
Die Hinweise auf die Erlaubnispflichtigkeit der Versickerung von Niederschlagswasser
im Plangebietwird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf die Bezeichnung des Fliessgewässers „Iktebach“ wird zur Kenntnis genommen und in der Planurkunde umgesetzt.
Der Hinweis auf die in einem Verfahren nach § 99 LWG NRW zu klärenden Anforderungen
an die Gestaltung des Radweges wird zur Kenntnis genommen.
4.
Bodenschutz
Der Hinweis auf das Erfordernis, bei Tiefbaumaßnahmen besonderes Augenmerk auf
möglicherweise bislang im Rahmen der vorgenommenen Untersuchungen nicht erkannte
Bodenverunreinigungen obwalten zu lassen, wird zur Kenntnis genommen.
5.
Landschaftspflege und Naturschutz
Der Hinweis auf die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Vorschriften zur
Landschaftspflege und zum Naturschutz wird entgegen genommen.
6.
Im Ergebnis werden die Anregungen der Kreisverwaltung zurückgewiesen. Der Hinweis auf
die funktionale Zuordnung des Mischgebietes im südlichen Bereich des Plangebietes zu dem
Altenheim St. Hildegardis wird zum Anlass genommen, die Begründung zum Bebauungsplan zu ergänzen.
-
Anregungen der Pfeifer & Langen KG – Zuckerfabrik Jülich vom 17.05.2010
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1.
Soweit eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes des § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die vorliegende Bauleitplanung gerügt wird, gilt, dass bei der Aufteilung des
Bebauungsplanes sehr wohl eine Zuordnung der Baugebiete derart vorgenommen worden
ist, dass sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen
im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf die im Plangebiet ausgewiesenen Wohngebiete und Mischgebiete soweit
wie möglich vermieden werden. Das Plangebiet beinhaltet mit Rücksicht auf das angrenzende faktische Gewerbegebiet eine von der Schutzwürdigkeit der Baugebiete her abgestufte
Anordnung des Mischgebietes neben dem Gewerbegebiet und des westlich an das Mischgebiet angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes. Mit Hilfe der gutachterlichen Stellungnahme
der ACCON Köln GmbH ist nachgewiesen, dass die auf das Plangebiet einwirkenden, unmittelbar in dem angrenzenden faktischen Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe auch unter
Berücksichtigung der weiteren Belastung weiter entfernter Gewerbebetriebe zu keiner Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete bzw. Allgemeine
Wohngebiete führen bzw. den aufgrund der Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen
Rücksichtnahme gebildete Mittelwert von 58 dB(A) tagsüber für das Allgemeine Wohngebiet 1 eingehalten wird. Der Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung als Abwägungsdirektive verstanden und die Planung, insbesondere die Anordnung
der Baugebiete entsprechend ausgelegt worden.
(1)
Es besteht keine Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung des Werksstandortes der
Pfeifer & Langen KG durch die vorliegende Bauleitplanung. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Fall „Heranrückender Wohnbebauung“ mit der Gefahr einer
Verschärfung einer bereits bestehenden Konfliktsituation. Ausweislich vorliegender
Genehmigungsbescheide muss die Zuckerfabrik am in den Bescheiden dort sogenannten IP2 Altenwohnheim „St. Hildegard“ Immissionsrichtwerte von nachts 40
dB(A) und tagsüber 55 dB(A) einhalten. Es wird davon ausgegangen, dass diese
Werte auch eingehalten werden. In der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON
Köln GmbH ist in Kapitel 3.7 eine Abschätzung der weiteren gewerblichen Vorbelastung einschließlich derjenigen durch die Zuckerfabrik vorgenommen worden. Die
gutachterliche Betrachtung zeigt, dass die anteiligen Geräuschimmissionen durch die
Zuckerfabrik innerhalb der Tageszeit am Südrand des Plangebietes mehr als 10
dB(A) unter dem Richtwert eines Mischgebietes von 60 dB(A) liegen. Nach Norden
hin nimmt diese Vorbelastung noch weiter ab.
Da das Allgemeine Wohngebiet und das Mischgebiet von den Schallquellen der Zuckerfabrik durchweg weiter entfernt sind als die Geräuschimmissionen der Zuckerfabrik bestimmende Immissionspunkt 2 an dem Altenheim, kann von einer Verschärfung einer bestehenden Konfliktsituation keine Rede sein.
Weiterhin gilt, dass die Zuckerfabrik ebenso wie alle übrigen Firmen im Westen
durch die bestehende, nach Auffassung des Plangebers eher als faktisches „Reines
Wohngebiet“ anzusehende Bebauung im Bereich der Ecke Adolph-Fischer-Straße/
Bahnhofstraße begrenzt werden. Dies bedeutet, dass in diesem faktischen Reinen
Wohngebiet Nachtrichtwerte von 35 d(B)A einzuhalten sind. Auch die Zuckerfabrik
muss an dieser, seit langem bestehenden Wohnbebauung gemeinsam mit allen weiteren Gewerbebetrieben einen Nachtwert von 35 dB(A) seit jeher einhalten. Die
Wohnbebauung in dem Allgemeinen Wohngebiet und in dem Mischgebiet innerhalb
des Plangebietes mit dem Schutzanspruch maximal eines Allgemeinen Wohngebietes
in Höhe von 40 dB(A) nachts kann somit nach den Gesetzen der Schallausbreitung
keine Verschärfung einer bestehenden Immissionssituation darstellen.
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(2)
Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ist der Sachverhalt im Hinblick auf die auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Immissionen hinreichend ermittelt und analysiert worden. Im Rahmen der Abwägung sind auch die privaten Belange der von der Planung aufgrund ihrer räumlichen Interessen nur mittelbar betroffenen Gewerbebetriebe mit berücksichtigt worden. Dies ist im Hinblick auf
die betrieblichen Belange der Pfeifer & Langen KG in der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON Köln GmbH erkennbar unter der Ziffer 3.7 praktiziert worden.
Der Schallgutachter war hierbei nicht gehalten, ebenso wie bei den unmittelbar an
das Plangebiet in dem angrenzenden faktischen Gewerbegebiet angesiedelten Betrieben eine detaillierte Betrachtung unter Verwendung von Betriebsdaten und Genehmigungen sowie den Ergebnissen einer Untersuchungsmessung vorzunehmen. Die
von dem Schallgutachter vorgenommene Abschätzung der gewerblichen Vorbelastung aufgrund von Erfahrungswerten war vielmehr ausreichend. Hierbei ist die bekannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit dem bereits angesprochenen
bestimmenden Immissionsort IP2 an dem Altenheim von 40 dB(A), der ausgeschöpft
wird, sehr wohl berücksichtigt worden. Der Sachverständige hat anstelle einer Messung legitimerweise eine Abschätzung unter Zugrundelegung akustischer Erfahrungswerte, insbesondere bezogen auf die Schallausbreitung vorgenommen, weil
nach den Gesetzen der Akustik die Immissionen in dem im Vergleich zu dem IP2
weiter von den Schallquellen entfernten Plangebiet immer stärker abnehmen.
Insoweit ist eine Klarstellung zu den in der Begründung in Kapitel 4.5.4 auf Seite 11
gewählten Formulierung erforderlich: Dort ist von „betrachtenden Betrieben“ die
Rede. Richtigerweise sollte dort von „untersuchten Betrieben“ die Rede sein. Die
Begründung wird entsprechend angepasst.
Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird weiterhin im Sinne der v.g. Aussage zu
den dem Schallgutachter nicht im Detail untersuchten Betrieben ergänzt, hinsichtlich
derer der Schallgutachter eine Abschätzung der weiteren gewerblichen Vorbelastung
vorgenommen hat.
Ergänzung der Begründung:
Das Immissionsaufkommen von Gewerbebetrieben im weiteren Umfeld des Plangebietes, insbesondere jenseits der Bahnlinie (Zuckerfabrik Pfeifer & Langen, Europakarton, Gissler & Pass) ist im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON Köln GmbH abgeschätzt worden. Erfahrungsgemäß verursachen die Produktionsanlagen in Zuckerfabriken in der Regel tagsüber kaum höherer Geräuschimmissionen als innerhalb der Nachtzeit. Da die Nachtzeit mit ihren stets 15 dB(A) im Vergleich zu den Tageswerten niedrigeren Richtwerten alle schalltechnischen Anforderungen an die Anlagen bestimmt, ist mit hoher Sicherheit anzunehmen, dass die anteiligen Immissionspegel der Produktionsanlagen der Zuckerfabrik Jülich tagsüber
am Immissionspunkt Altenheim „St. Hildegardis“ mehr als 10 dB(A) unter dem Tagesrichtwert liegen. Die möglichen Geräuschimmissionen der Zuckerfabrik Jülich
werden durch den Schutzanspruch des bestehenden Altenheims begrenzt. An diesem
Immissionspunkt ist ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einzuhalten.
Hierzu dürfen neben der Zuckerfabrik Jülich auch alle weiteren mit einer Nachtbetriebsgenehmigung ausgestatteten Gewerbebetriebe anteilig beitragen. Der Plangeber
verkennt nicht, dass im weiteren Umfeld des Plangebietes Betriebe mit immissionsschutzrechtlichen oder Baugenehmigungen existieren, die auch einen Nachtbetrieb
ermöglichen. Dieser Nachtbetrieb wird aber gerade durch die mit einem ebenso hohen Schutzanspruch wie das ausgewiesene Allgemeine Wohngebiet ausgestattete
Nutzung an dem Altenheim bestimmt. Diese Nutzung befindet sich aber näher an den
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Emissionsquellen z.B. der Zuckerfabrik als das Allgemeine Wohngebiet bzw. auch
das Mischgebiet.
Für weitere Gewerbebetriebe neben der Zuckerfabrik Jülich, z.B. die Firmen Gissler
& Pass sowie Europakarton gilt, dass diese einen nächtlichen Immissionsrichtwert
von 35 dB(A) im Bereich des faktischen Reinen Wohngebietes im Bereich der Ecke
Adolph-Fischer-Straße/Bahnhofstraße einzuhalten haben. Auch diese schutzwürdige
Nutzung liegt räumlich gesehen näher zu den Gewerbebetrieben als das Plangebiet.
Insoweit kann die in dem Plangebiet mögliche Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch maximal eines WA-Gebietes nach den Gesetzen der Schallausbreitung keine
zu Lasten der auch mit einer Nachtbetriebsgenehmigung ausgestatteten Gewerbebetriebe im weiteren Umfeld des Plangebietes führen. Die Auswertung zugänglicher
Baugenehmigungen und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen hat beispielhaft ergeben, dass für die im Jahre 2007 errichtete Druckerei der Firma Gissler &
Pass genau für die angesprochene Bebauung, nämlich an einem Immissionsort an der
Wilhelm-Vogt-Straße 2 ein Immissionszielwert von 29 dB(A) vorgegeben wurde.
Diese Auslegung entspricht einem Wert von 6 dB(A) und dem Nachtrichtwert von 35
dB(A) für ein Reines Wohngebiet. Der Schutzanspruch des faktischen Reinen
Wohngebietes ist im Bereich der Adolph-Fischer-Straße/Bahnhofstraße und hat somit auch Eingang in die Genehmigungspraxis gefunden.
Der Anregung, eine Geräuschvorbelastung für die Nachtzeit in die Festsetzungen für
den Bebauungsplan Nr. 19 n aufzunehmen wird nicht gefolgt. Die bestehenden immissionsschutzrechtlichen und Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe im weiteren
Umfeld des Plangebietes beinhalten Anforderungen z.B. zur Einhaltung eines nächtlichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) im Bereich des Altenheimes St.. Hildegardis bzw. 35 dB(A) im Bereich Ecke Adolph-Fischer-Straße/Bahnhofstraße, die
bereits heute einzuhalten sind. Insoweit kann von einer Vorbelastung jenseits von einem nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) in dem Plangebiet keine Rede sein, das
weiter von den auf die genannten Immissionspunkte einwirkenden Schallquellen entfernt liegt als die genannten Immissionspunkte selbst.
(3)
Im Hinblick auf die Rüge einer Unstimmigkeit im Bezug auf die Abstandsangaben in
der Begründung ist klarzustellen, dass die genannten Abstände entsprechend der
Vorgabe der Ziffer 2.2.3 des Abstanderlasses ermittelt wurden. Danach ist bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Dies ist bezogen auf die Zuckerfabrik Jülich der Innenhofbereich, namentlich der Bereich des Rübensiebes als eines der lautesten Aggregate. Der
Abstand zwischen diesem lautesten Aggregat und der schutzwürdigen Nutzung in
dem Allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet beträgt ca. 500 m. Maßgeblich
ist insoweit nicht die Grenze des Werksgeländes und der hieraus resultierende Abstand zu der Adolph-Fischer-Straße im Bereich der Kreuzung mit der Kartäuser Straße.
Der Anregung einer Nacharbeitung der Abwicklung der erheblichen Materialien wird
demnach im Ergebnis nicht gefolgt. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wird im
o.g. Sinne ergänzt. Die Anregung einer Festsetzung von Mischgebietswerten für das
Allgemeine Wohngebiet wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt.
(4)
Die in der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON Köln GmbH vorgenommene
Abschätzung erfolgte zulässigerweise unter Berücksichtigung vorhandener Gebäude
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der in dem faktischen Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe im aktuellen Bestand.
Insoweit dürften die durch die vorhandenen Gebäude eintretenden Abschirmwirkungen Berücksichtigung finden. Die Abschätzung erfolgte auf der Grundlage von Erfahrungswerten des Schallgutachters unter Berücksichtigung der Abstände der Gewerbebetriebe zum Plangebiet und der durch den vorhandenen Gebäudebestand bedingten Abschirmung. Im Hinblick auf die angesprochene Vorbelastung der Firma
Bünten gilt, dass auch diese durch die näher zu dem Betriebsgelände liegende
Wohnnutzung in dem faktischen Reinen Wohngebiet im Bereich Ecke AdolphFischer-Straße/Bahnhofstraße im Hinblick auf die betrieblichen Immissionen begrenzt wird. Die auf der anderen Seite der Adolph-Fischer-Straße liegende Wohnnutzung weist eine größere Nähe zu dem Betriebsgelände der Firma Bünten auf als das
Plangebiet.
Für die planungsrechtliche Festsetzung von z.B. Lärmschutzwänden besteht unter
dem Eindruck der Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON Köln
GmbH ebenso wenig Veranlassung wie für eine verbindliche Festlegung der Errichtung der Riegelbebauung in dem Mischgebiet im Norden des Plangebietes vor einer
Realisierung der Nutzungen in dem Allgemeinen Wohngebiet. Die gutachterliche
Stellungnahme hat gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte in dem Allgemeinen
Wohngebiet auch ohne die Riegelbebauung in dem Mischgebiet eingehalten werden.
Die diesbezüglichen Einwendungen werden somit zurückgewiesen.
-
Anregungen des Industrie- Wasser- Umweltschutz e.V. vom 21.05.2010
Soweit der Vorwurf erhoben wird, dass in der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON
Köln GmbH zusätzlich zu der Abschätzung der Immissionssituation für die Firmen Pfeifer
& Langen Zuckerfabrik Jülich, Gissler & Pass, Savelsberg sowie Bünten nicht auch die
Firmen PAFA und die Firma Smurfit Kappa untersucht worden sind, gilt folgendes:
(1)
Der Gutachter hat zulässigerweise darauf verzichtet, sämtliche weiteren außerhalb
des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden faktischen Gewerbegebietes liegenden Gewerbebetriebe zu untersuchen bzw. eine Abschätzung vorzunehmen. Die beiden genannten Firmen PAFA und Smurfit Kappa sind ebenso wie alle übrigen Firmen im Westen durch die bestehende Wohnbebauung im Bereich Ecke AdolphFischer-Straße/Bahnhofstraße im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten begrenzt.
Dieser Bereich ist ein faktisches „Reines Wohngebiet“. Der Flächennutzungsplan der
Stadt Jülich weist den betreffenden Bereich als Wohnbaufläche aus. Dies hat zur
Folge, dass alle genannten Gewerbebetriebe an dieser, seit langem bestehenden
Wohnbebauung in Summe einen Nachtwert von 35 dB(A) einhalten müssen. Die
Wohnbebauung im Plangebiet mit dem Schutzanspruch maximal eines Allgemeinen
Wohngebietes kann hierbei nach den Gesetzen der Schallausbreitung kein Verschärfung darstellen.
(2)
Die geforderte konkrete Prognose hinsichtlich etwaiger zukünftiger Entwicklungen
der benannten Unternehmen war nicht anzustellen. Auch hier wirkt sich der Umstand
aus, dass sämtliche Unternehmen sich in räumlicher Nähe zu schutzwürdigen Wohnnutzungen befinden und sich diese Wohnnutzung in größerer Nähe zu den Betrieben
befindet als das Plangebiet. Insoweit stellt die vorliegende Planung keine Verschärfung eines möglicherweise bereits bestehenden Immissionskonfliktes dar.
(3)
Im Gegensatz zu den von dem Industrie- Wasser- Umweltschutz e.V. geäußerten Bedenken ist die in der gutachterlichen Stellungnahme vorgenommene Abschätzung der
schalltechnischen Einflüsse der Firmen, z.B. auch der Firma Gissler & Pass auf das
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Plangebiet zulässig und ausreichend. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.1 betreffend die Anregungen der Pfeifer & Langen KG verwiesen, die hier
gleichermaßen Geltung beanspruchen.
(4)
Bezüglich des erhobenen Vorwurfes, dass fälschlicherweise die Abschirmwirkung
vorgelagerter Gebäude und Hallen bei der Bewertung von LKW-Bewegungen auf
dem Betriebsgrundstück der Firma Gissler & Pass an der Bahnhofstraße berücksichtigt worden ist, wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer II.
1 (4) verwiesen, die hier ebenfalls gleichermaßen gelten. Dies gilt auch für die Ausführungen zu den in der gutachterlichen Stellungnahme der ACCON Köln GmbH
und in der Begründung zu dem Bebauungsplan angesprochenen Abstände und die
Relevanz der Schutzabstände aus der Abstandsliste für die Bauleitplanung. Die angesprochenen Schutzabstände von 300 m für Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe (lfd. Nr. 114 der Abstandsliste) und für Anlagen zur Herstellung von
Wellpappe (lfd. Nr. 154 der Abstandsliste) zielen, ohne dass in der Anregung hierbei
konkret ein Betrieb benannt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Anlagenbestand der Firmen Gissler & Pass sowie Smurfit Kappa ab. Der Abstand zwischen der
südöstlichen Grenze des WA-Gebietes und der westlichen Gebäudekante des Betriebsgebäudes von Smurfit Kappa beträgt mehr als 300 m. Die Betriebsgebäude der
Firma Gissler & Pass befinden sich in einem Abstand zum Plangebiet, der weniger
als der nach der Abstandsliste vorgesehenen Schutzabstand von 300 m ausmacht.
Das Emissionsverhalten der Betriebe sowohl in den Betriebsgebäuden als auch auf
den Freiflächen wird indes maßgeblich durch den Schutzanspruch der Wohnnutzung
in dem faktischen Reinen Wohngebiet an der Ecke Adolph-FischerStraße/Bahnhofstraße bzw. des Altenheimes St. Hildegardis und durch die Wohnnutzung in dem Reinen Wohngebiet an der Merkatorstraße bestimmt. Diese schutzwürdigen Nutzungen weisen einen geringeren Abstand zu den Betrieben auf als dies bei
dem geplanten Allgemeinen Wohngebiet der Fall ist.
(5)
Es wird eingewandt, dass der Umfang und die Tiefe der Ermittlungen im Hinblick
auf das Immissionsverhalten der Firma Savelsberg unzureichend sei. Für die Firma
Savelsberg wurde für den relativ kleinen Verladehof ein Emissionsansatz von
Lw=105 dB(A) für die Dauer von 2 Stunden angenommen. Dieser Wert entspricht
einem Stundenmittelwert über die Tageszeit von 16 Stunden von Lw=94,5 dB(A).
Hieraus wird beispielhaft folgende Aufschlüsselung bzw. Umrechnung des Stundenmittelwertes abgeleitet:
Lw=105 dB(A) für die Dauer von 2 Stunden bedeutet z.B.:
-
-
Befahren des Betriebsgeländes mit 20 LKW >7,5 t pro Tag (Lwo=105 dB(A)
Lw=79 dB(A)
Rangieren, Andocken, Absetzen, Aufnehmen, Ladebrücken mit 20 LKW pro
Tag
Lw=88 dB(A)
Dauerbetrieb eines modernen Dieselstaplers (Lwo=102 dB(A))
Lw=93 dB(A)
In Summe ergeben sämtliche vorgenannten betrieblichen Aktivitäten auf dem Betriebshof ein Emissionsaufkommen von 94,3 dB(A).
Dieses Beispiel zeigt, dass auf dem Betriebsgelände sehr wohl ein erheblicher Fahrzeugverkehr nebst zugehörigen Verladetätigkeiten im Rahmen der Abschätzung beSitzungsvorlage 379/2010 1. Ergänzung
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rücksichtigt wurde. Der von dem Gutachter gewählte Ansatz deckt das von ihm aufgrund eigener Wahrnehmung durch Beobachtung des Betriebsgeschehens festgestellte Geschehen auf dem Betriebshof ab.
Die Auswertung der für die Firma Savelsberg erteilten Baugenehmigungen (Vorgänge seit 1940) hat ergeben, dass keine der Genehmigungen Betriebszeiten während
der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr beinhaltet. So ist in der Baugenehmigung
Nr. 1/83 der Stadt Jülich vom 24.10.1983 in einer Betriebsbeschreibung des Entwurfsverfassers von einer Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr für die Verpackung und Verladung von Samen und Futterkorn im Einschichtbetrieb die Rede. Anderslautende oder ergänzende Anträge oder Genehmigungen, insbesondere eine explizite Nutzungsänderung auf 3-Schichtbetrieb existieren nicht. Somit ist ein Nachtbetrieb nicht genehmigt. Folglich konnte der Schallgutachter auch zulässigerweise
auf die Betrachtung eines Nachtbetriebes für die Firma Savelsberg verzichten.
Gleiches gilt für die im Gutachten weiterhin untersuchten und betrachteten Firmen
Spähn, Wurzel und Laakmann. Auch diese Betriebe verfügen über keine Nachtbetriebsgenehmigung. Damit war der Nachtschutzanspruch im Bezug auf die in dem
unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden faktischen Gewerbegebiet angesiedelten
Betriebe in dem Schallgutachten nicht weiter zu behandeln.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Tatsache, dass Teile des Betriebsgebäudes der Firma Savelsberg offensichtlich zwischenzeitlich als Zwischenlager für die Firma Gissler & Pass genutzt wird, bislang nicht Gegenstand eines Nutzungsänderungsgenehmigungsantrages bei der Stadt Jülich gewesen ist. Insoweit
steht die Frage im Raum, ob die Nutzung formell und materiell baurechtmäßig ist.
Einer Beurteilung des Betriebsgebäudes der Firma Savelsberg im Hinblick auf
Schutzabstände nach dem Abstandserlass bedurfte es mit Rücksicht auf die vorliegenden Genehmigungen nicht.
(6)
In der Anregung wird kritisiert, dass in der Begründung zu dem Bebauungsplan unzutreffenderweise davon die Rede ist, dass die in dem Sachverständigengutachten
„betrachteten Betriebe“ sämtliche über keinerlei Genehmigung für einen Nachtbetrieb nach 22:00 Uhr verfügten. Der Anregung wird insoweit gefolgt, als das in der
Begründung präzisiert wird, dass hiermit die von dem Sachverständigen „untersuchten“ Betriebe angesprochen sind und alle weiteren Betriebe, die Gegenstand einer
Abschätzung waren, sehr wohl auch im Hinblick auf die für sie bestehenden Nachtbetriebsgenehmigungen betrachtet worden sind. Dies gilt namentlich für die Zuckerfabrik Jülich, aber auch für die Firma Smurfit Kappa. Soweit darauf abgehoben wird,
dass neben dem Immissionsaufkommen infolge des Produktionsbetriebes der Gewerbebetriebe auch die hiermit verbunden Werksverkehrslärmimmissionen zu betrachten
seien, fließen diese regelmäßig über Ziffer 7.4 TA-Lärm in die Betrachtung der
Lärmimmissionssituation ein und finden somit ihren Niederschlag in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Diese beinhalten Auflagen zur Einhaltung
von Immissionsrichtwerten an den den Gewerbebetrieben nächstgelegenen schutzwürdigen Wohnnutzungen. Diese liegen sämtlich näher an den Gewerbebetrieben als
das Plangebiet. Aus diesem Grunde ist mit der Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes und eines Mischgebietes in dem Plangebiet keine Verschärfung einer
ohnehin bestehenden Immissionskonfliktes verbunden. Dies gilt sowohl für die während der Tageszeit als auch für die im Falle eines Nachtbetriebes Geltung beaanspruchenden Immissionsrichtwerte.
Sitzungsvorlage 379/2010 1. Ergänzung
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b)
(7)
Der Anregung einer einheitlichen Festsetzung aller Gebiete im Bebauungsplan als
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO wird nicht gefolgt. Die Ausweisung eines Mischgebietes mit einer riegelhaften Bebauung zwischen dem bestehenden faktischen Gewerbegebiet und dem neu ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet stellt eine sinnvolle Gliederung unter Beachtung des Trennungsgebotes des § 50 BImSchG dar. Zudem ist der Konfliktsituation dadurch Rechnung getragen, dass die Immissionsrichtwerte für das Allgemeine Wohngebiet für die Tageszeit im Sinne einer Mittelwertbildung auf 58 dB(A) angehoben worden sind. Für das Mischgebiet gelten die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A), die von den in dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden faktischen Gewerbegebiet ansässigen Betriebe
auch unter weiterer Betrachtung sämtlicher weiter entfernter Betriebe an den im Bebauungsplangebiet festgesetzten Immissionspunkten sämtlich sicher eingehalten
werden.
(8)
Der Anregung einer Festsetzung für Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber
und 45 dB(A) nachts auch für das Allgemeine Wohngebiet wird nicht gefolgt. Aus
der Begründung zum Bebauungsplan ist ablesbar, dass die Erhöhung des Immissionsrichtwertes für die Tageszeit auf 58 dB(A) unter Abwägung der betrieblichen Belange der Gewerbebetriebe und dem Schutzanspruch der zukünftigen Bewohner des
Allgemeinen Wohngebietes sachgerecht ist. Einer weiteren Anhebung der Immissionsrichtwerte auf solche für Mischgebiete bedarf es angesichts der aus dem Schallgutachten ablesbaren tatsächlichen Belastungssituation nicht. Eine Erhöhung des
Nachtwertes auf 48 dB(A) würde ohnehin mit Blick auf die Ziffer 6.7 der TA-Lärm
ausscheiden, da die für Dorf- Kern- und Mischgebiete geltenden Richtwerte nicht
überschritten werden sollen.
(9)
Die Anregung zur Festsetzung von Schutzvorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie z.B. von Lärmschutzwänden wird nicht gefolgt. Solche Lärmschutzwände sind zum Einen nicht erforderlich, zum Anderen wegen der topografischen Verhältnisse des Plangebietes, das durch eine Böschung getrennt deutlich unterhalb des faktischen Gewerbegebietes liegt, auch technisch nicht umsetzbar. Die
Errichtung einer Lärmschutzwand wäre somit kein taugliches Mittel, um das Plangebiet gegen Immissionen der Mitgliedsunternehmen des Industrie- Wasser- Umweltschutz e.V. abzuschirmen.
(10)
Entgegen dem anderslautenden Vorwurf sind die Belange der Wirtschaft in dem Bebauungsplan Nr. 19 n „Bahnhof Jülich-Nord neu“ mit dem ihr zukommenden Gewicht und auch auf Grundlage ausreichender Ermittlungen in die Abwägung eingestellt worden. Die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes und der Mischgebiete
stellt keine Verschärfung eines Immissionskonfliktes für die im Umfeld des Plangebietes ansässigen Gewerbebetriebe dar.
Der Bebauungsplan Nr. 19n " Bahnhof Jülich-Nord neu " wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Begründung:
Diese Ergänzungsvorlage wurde erforderlich, weil zum Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
noch kein Beschlussvorschlag vorlag.
Dieser Beschlussvorschlag wurde zwischenzeitlich von den bauftragten Büros erarbeitet und kann
jetzt beschlossen werden.
Die Anlagen (Einwendungen) wurden bereits mit der Ursprungsvorlage versandt.
Sitzungsvorlage 379/2010 1. Ergänzung
Seite 10
ja
nein
.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 379/2010 1. Ergänzung
Seite 11