Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 06:22
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 421/2011
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.09.2011
gez. Wirtz
01.12.2011
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
30.11.2011
beschließend
Rat
13.12.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele bei der Änderung
des BP 55 A, Klosengartenstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Wie ich bereits ausführlich in der Stellungnahme der Verwaltung zu A 648/2010 (Antrag bzgl.
Änderung des Bebauungsplans BP 55, Klosengartenstraße, Ausschuss für Stadtentwicklung am
15.03.2011) ausgeführt habe, ist der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet
des Bebauungsplans Nr. 55, wie jetzt beantragt, planungsrechtlich unzulässig; eine
diesbezügliche Veränderungssperre ist unwirksam.
Eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch dient der Sicherung der Planung auf der
Grundlage eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Gemeinde muss
bei Aufstellung des Bebauungsplans dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des
Bebauungsplans entwickeln. Unzulässig ist die Sicherung von reinen Negativplanungen. Dies ist
der Fall, wenn sich die städtebaulichen Planungsvorstellungen auf das städtebaulich
Unerwünschte - wie im vorliegenden Fall - beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten,
ohne dass ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegt (BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4B
191.89 -).
Ein Vergnügungsstättenkonzept, das von der Stadt als Steuerungsrahmen aufgestellt wird und
alle Typen von Vergnügungsstätten in den Blick nimmt, kann hingegen die Grundlage dafür bilden,
im Rahmen der Bauleitplanung z.B. Diskotheken (Eventhallen) in sensiblen Bereichen der Stadt
auszuschließen oder in Art und Anzahl zu begrenzen,
Mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 15.03.2011 wurde diesem
Sachverhalt bereits insoweit Rechnung getragen, als künftig Vergnügungsstätten auf der
Grundlage einer Bebauungsplanänderung unter Wahrung des Bestandsschutzes ausgeschlossen
werden sollten. Der Ausschluss weiterer Vergnügungsstätten (unter Wahrung des
Bestandsschutzes: Baugenehmigung Eventhalle) ist planungsrechtlich legitim und städtebaulich
begründbar.
Die Bemerkung des Antragstellers, dass bei der Bearbeitung des Änderungsverfahrens bisher
keine Fortschritte erkennbar sind, kann von der Verwaltung nicht nachvollzogen werden; der
Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Vergnügungsstätten im Bebauungsplan Nr. 55
auszuschließen, war an die Wahrung des Bestandsschutzes gebunden. Dieser Tatbestand ist
jedoch aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr gegeben, sodass auch eine
Änderung des Bebauungsplans auf dieser Grundlage bisher nicht erfolgen konnte.
(Dr. Rips)
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