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Antrag (Antrag bzgl. Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele bei der Änderung des BP 55 A, Klosengartenstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 06:22
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Antrag (Antrag bzgl. Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele bei der Änderung des BP 55 A, Klosengartenstraße) Antrag (Antrag bzgl. Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele bei der Änderung des BP 55 A, Klosengartenstraße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 421/2011 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.09.2011 gez. Wirtz 01.12.2011 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 30.11.2011 beschließend Rat 13.12.2011 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele bei der Änderung des BP 55 A, Klosengartenstraße Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie ich bereits ausführlich in der Stellungnahme der Verwaltung zu A 648/2010 (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplans BP 55, Klosengartenstraße, Ausschuss für Stadtentwicklung am 15.03.2011) ausgeführt habe, ist der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 55, wie jetzt beantragt, planungsrechtlich unzulässig; eine diesbezügliche Veränderungssperre ist unwirksam. Eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch dient der Sicherung der Planung auf der Grundlage eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Gemeinde muss bei Aufstellung des Bebauungsplans dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickeln. Unzulässig ist die Sicherung von reinen Negativplanungen. Dies ist der Fall, wenn sich die städtebaulichen Planungsvorstellungen auf das städtebaulich Unerwünschte - wie im vorliegenden Fall - beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten, ohne dass ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegt (BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4B 191.89 -). Ein Vergnügungsstättenkonzept, das von der Stadt als Steuerungsrahmen aufgestellt wird und alle Typen von Vergnügungsstätten in den Blick nimmt, kann hingegen die Grundlage dafür bilden, im Rahmen der Bauleitplanung z.B. Diskotheken (Eventhallen) in sensiblen Bereichen der Stadt auszuschließen oder in Art und Anzahl zu begrenzen, Mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 15.03.2011 wurde diesem Sachverhalt bereits insoweit Rechnung getragen, als künftig Vergnügungsstätten auf der Grundlage einer Bebauungsplanänderung unter Wahrung des Bestandsschutzes ausgeschlossen werden sollten. Der Ausschluss weiterer Vergnügungsstätten (unter Wahrung des Bestandsschutzes: Baugenehmigung Eventhalle) ist planungsrechtlich legitim und städtebaulich begründbar. Die Bemerkung des Antragstellers, dass bei der Bearbeitung des Änderungsverfahrens bisher keine Fortschritte erkennbar sind, kann von der Verwaltung nicht nachvollzogen werden; der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Vergnügungsstätten im Bebauungsplan Nr. 55 auszuschließen, war an die Wahrung des Bestandsschutzes gebunden. Dieser Tatbestand ist jedoch aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr gegeben, sodass auch eine Änderung des Bebauungsplans auf dieser Grundlage bisher nicht erfolgen konnte. (Dr. Rips) -2-