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Beschlussvorlage (Fortschreibung Schulentwicklungsplan Blankenheim-Dahlem-Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
63 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 10:25
Aktualisiert
13.12.11, 10:25
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul –Wi/Ne Vorlage 631 /IX.L. Datum: 29.11.2011 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 13.12.2011 Gemeinderat Sitzungstag: 20.12.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Fortschreibung Schulentwicklungsplan Blankenheim-Dahlem-Nettersheim x Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Ziel ist die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2013/2014. Der Bürgermeister wird zur Erlangung dieses Ziels wie folgt ermächtigt: 1. Prüfung des Bedürfnisses auf Errichtung einer Gesamtschule mit den Standorten in Blankenheim und Nettersheim durch eine Elternbefragung. 2. Zusammen mit dem Planungsbüro biregio ist einer neue anlassbezogene Schulentwicklungsplanung zu erstellen. 3. Zusammen mit den benachbarten Schulträgern ist in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf eine ausgewogene und differenzierte Gestaltung der Schullandschaft zu achten. Begründung: Nach dem die Genehmigung für eine Gemeinschaftsschule an den Standorten Blankenheim und Nettersheim für das Schuljahr 2011/2012 nicht rechtskräftig wurde und es das Modell „Gemeinschaftsschule“ nicht im Schulgesetz als Schulform geben wird, sind für die Region neue Abstimmungen für eine Schulentwicklungsplanung vorzunehmen. In Gesprächen mit der Bezirksregierung und den benachbarten Kommunen werden derzeit die Möglichkeiten einer gemeinsamen Planung für eine zukunftsfähige Schule untersucht, um letztlich einen regionalen Bildungskonsens, der ein differenziertes und ausgeglichenes Bildungsangebot zum Ziel hat, herbeizuführen. Die Erfahrungen aus dem Projekt „Gemeinschaftsschule“ werden hier im Besonderen zu berücksichtigen sein. Das neue Schulgesetz eröffnet darüber hinaus neue Möglichkeiten für die Gestaltung unserer Schullandschaft. Hiernach ist die Errichtung einer Sekundarschule möglich. Die Sekundarschule verfolgt die Zusammenlegung von Haupt- und Realschule als neue Schulform ohne gymnasiale Oberstufe. In Abwägung der gesetzlichen Voraussetzungen und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung erscheint die Errichtung einer Sekundarschule langfristig nicht für ein sicheres weiterführendes Schulangebot in der Region geeignet. Von daher sollte es Ziel sein, die Gesamtschule als zukunftssichere Schulform in Blankenheim und Nettersheim zu installieren. In den zurückliegenden Wochen wurden Gespräche mit den Lehrern der Haupt- und Realschule sowie der Grundschulen und den Eltern geführt. Am 02.11.2011 fand ein Gespräch mit der Gemeinde Dahlem statt. Der Bürgermeister Reinhold Müller wird in den nächsten Wochen prüfen, ob eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung möglich ist. Konsens der Gespräche war, erst für das Schuljahr 2013/2014 neu zu planen. 3 Im Folgenden wird dargelegt, welche verfahrensrechtlichen Schritte abzuarbeiten sind: Genehmigung Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Eine derartige Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Schulträgers den Vorschriften von § 81 Abs. 1 oder der §§ 78 bis 80, 82 und 83 Schulgesetz (SchulG) widersprechen würde oder dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt. Bedürfnis Die Gemeinden sind nach § 78 SchulG verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis für die Schule besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Die nächstgelegenen Gesamtschulen sind in Weilerswist und Düren. Die Gesamtschule in Weilerswist nimmt jährlich 150 Schüler auf und lehnt regelmäßig eine erhebliche Anzahl von Schülern aus Kapazitätsgründen ab. Insoweit besteht in der Region ein Bedürfnis für eine weitere Gesamtschule. Die Situation in Weilerswist würde sich erheblich entspannen. Im ersten Schritt müssen die Schüler jedoch aus den Gemeinden kommen, die die Schule tragen bzw. mit denen eine Einschulungsvereinbarung abgeschlossen würde. Somit müsste regional (BlankenheimNettersheim-Dahlem) ein Bedürfnis festgestellt werden. Hier ist letztlich der Elternwille entscheidend. Schulentwicklungsplanung Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 81 III SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Können die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Alternativ kann auch zwischen den Kommunen eine Einschulungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Gespräche mit der Stadt Bad Münstereifel zielen auf ein regional ausgewogenes differenziertes Angebot. Die Chance der Gestaltung einer regionalen Schullandschaft zusammen mit der Stadt Bad Münstereifel ist daher optional weiter zu verfolgen. 4 Mindestgröße der Schulen Eine neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben (§ 82 I SchulG). Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82 VIISchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre gesichert sein. Leistungsheterogenität Nach § 17 SchulG ermöglicht die Gesamtschule differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Das Bedürfnis im Sinne des § 78 IV und VSchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule. Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der neuen Gesamtschule zugrunde gelegt werden. Räumliche Unterbringung Gem. § 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Der bestehende Raumbestand muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und sollte dem Bedarf einer neuen Gesamtschule gegenüber gestellt werden. Der Raumbedarf wird mit den Gebäuden in Blankenheim und Nettersheim sichergestellt. Ganztagsbetrieb Nach § 9 SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt werden. Genehmigung Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung durch die Bezirksregierung unter der auflösenden Bedingung gem. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW erteilt, dass Anmeldungen von mindestens 100 Schülerinnen oder Schülern vorliegen. ____________________ Bürgermeister