Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
63 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 10:25
Aktualisiert
13.12.11, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul –Wi/Ne
Vorlage 631 /IX.L.
Datum: 29.11.2011
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
13.12.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
20.12.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Fortschreibung Schulentwicklungsplan Blankenheim-Dahlem-Nettersheim
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Ziel ist die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2013/2014. Der Bürgermeister wird zur Erlangung dieses Ziels wie folgt ermächtigt:
1. Prüfung des Bedürfnisses auf Errichtung einer Gesamtschule mit den Standorten
in Blankenheim und Nettersheim durch eine Elternbefragung.
2. Zusammen mit dem Planungsbüro biregio ist einer neue anlassbezogene Schulentwicklungsplanung zu erstellen.
3. Zusammen mit den benachbarten Schulträgern ist in enger Zusammenarbeit und
gegenseitiger Rücksichtnahme auf eine ausgewogene und differenzierte Gestaltung
der Schullandschaft zu achten.
Begründung:
Nach dem die Genehmigung für eine Gemeinschaftsschule an den Standorten
Blankenheim und Nettersheim für das Schuljahr 2011/2012 nicht rechtskräftig wurde
und es das Modell „Gemeinschaftsschule“ nicht im Schulgesetz als Schulform geben
wird, sind für die Region neue Abstimmungen für eine Schulentwicklungsplanung
vorzunehmen.
In Gesprächen mit der Bezirksregierung und den benachbarten Kommunen werden
derzeit die Möglichkeiten einer gemeinsamen Planung für eine zukunftsfähige Schule untersucht, um letztlich einen regionalen Bildungskonsens, der ein differenziertes
und ausgeglichenes Bildungsangebot zum Ziel hat, herbeizuführen. Die Erfahrungen
aus dem Projekt „Gemeinschaftsschule“ werden hier im Besonderen zu berücksichtigen sein. Das neue Schulgesetz eröffnet darüber hinaus neue Möglichkeiten für die
Gestaltung unserer Schullandschaft.
Hiernach ist die Errichtung einer Sekundarschule möglich. Die Sekundarschule verfolgt die Zusammenlegung von Haupt- und Realschule als neue Schulform ohne
gymnasiale Oberstufe. In Abwägung der gesetzlichen Voraussetzungen und vor dem
Hintergrund der demografischen Entwicklung erscheint die Errichtung einer Sekundarschule langfristig nicht für ein sicheres weiterführendes Schulangebot in der Region geeignet. Von daher sollte es Ziel sein, die Gesamtschule als zukunftssichere
Schulform in Blankenheim und Nettersheim zu installieren.
In den zurückliegenden Wochen wurden Gespräche mit den Lehrern der Haupt- und
Realschule sowie der Grundschulen und den Eltern geführt. Am 02.11.2011 fand ein
Gespräch mit der Gemeinde Dahlem statt. Der Bürgermeister Reinhold Müller wird in
den nächsten Wochen prüfen, ob eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung möglich ist. Konsens der Gespräche war, erst für das Schuljahr 2013/2014 neu zu planen.
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Im Folgenden wird dargelegt, welche verfahrensrechtlichen Schritte abzuarbeiten
sind:
Genehmigung
Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Eine derartige Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Beschluss des Schulträgers den Vorschriften von § 81 Abs. 1 oder der §§ 78 bis 80,
82 und 83 Schulgesetz (SchulG) widersprechen würde oder dem Schulträger die
erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt.
Bedürfnis
Die Gemeinden sind nach § 78 SchulG verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis für die Schule besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der
Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform
in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.
Die nächstgelegenen Gesamtschulen sind in Weilerswist und Düren. Die Gesamtschule in Weilerswist nimmt jährlich 150 Schüler auf und lehnt regelmäßig eine erhebliche Anzahl von Schülern aus Kapazitätsgründen ab. Insoweit besteht in der
Region ein Bedürfnis für eine weitere Gesamtschule. Die Situation in Weilerswist
würde sich erheblich entspannen. Im ersten Schritt müssen die Schüler jedoch aus
den Gemeinden kommen, die die Schule tragen bzw. mit denen eine Einschulungsvereinbarung abgeschlossen würde. Somit müsste regional (BlankenheimNettersheim-Dahlem) ein Bedürfnis festgestellt werden. Hier ist letztlich der Elternwille entscheidend.
Schulentwicklungsplanung
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 81 III SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Können die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Alternativ kann auch zwischen den Kommunen eine Einschulungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Die Gespräche mit der Stadt Bad Münstereifel zielen auf ein regional ausgewogenes
differenziertes Angebot. Die Chance der Gestaltung einer regionalen Schullandschaft zusammen mit der Stadt Bad Münstereifel ist daher optional weiter zu verfolgen.
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Mindestgröße der Schulen
Eine neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben (§ 82 I SchulG). Gesamtschulen müssen bis Klasse 10
mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82 VIISchulG). Dabei gelten
25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100
Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. Die Mindestgröße muss für
mindestens 5 Jahre gesichert sein.
Leistungsheterogenität
Nach § 17 SchulG ermöglicht die Gesamtschule differenzierte Bildungsgänge, die zu
allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.
Das Bedürfnis im Sinne des § 78 IV und VSchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule.
Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der neuen Gesamtschule zugrunde gelegt werden.
Räumliche Unterbringung
Gem. § 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen
Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Der bestehende Raumbestand muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und sollte dem Bedarf einer neuen Gesamtschule gegenüber gestellt werden. Der Raumbedarf wird mit den Gebäuden in
Blankenheim und Nettersheim sichergestellt.
Ganztagsbetrieb
Nach § 9 SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die
personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt
werden.
Genehmigung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung durch die Bezirksregierung unter der auflösenden Bedingung gem. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW erteilt, dass Anmeldungen von mindestens 100 Schülerinnen oder Schülern vorliegen.
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Bürgermeister