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Beschlussvorlage (Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Aussenbereichsflächen für die Ortslage Maulbach hier: Antrag auf Erweiterung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
17 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
19.03.09, 22:01
Aktualisiert
19.03.09, 22:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Aussenbereichsflächen für die Ortslage Maulbach
hier: Antrag auf Erweiterung) Beschlussvorlage (Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Aussenbereichsflächen für die Ortslage Maulbach
hier: Antrag auf Erweiterung) Beschlussvorlage (Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Aussenbereichsflächen für die Ortslage Maulbach
hier: Antrag auf Erweiterung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 28.01.2009 - Der Bürgermeister Az: 610 Schl. Nr. der Ratsdrucksache: 1539 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 11.02.2009 Strukturförderungsausschuss 29.04.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Aussenbereichsflächen für die Ortslage Maulbach hier: Antrag auf Erweiterung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen StrukA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1539 1. Sachverhalt: Von der Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Houverath, Flur 14, Flurstück 94 wurde ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Satzung für die Ortslage Maulbach eingereicht. Die Antragstellerin hat in 2008 einen Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf dem im beigefügten Plan gekennzeichneten Standort eingereicht; dieser wurde von der Bauaufsicht abgelehnt. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist und liegt gem. der Satzung im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Antragstellerin ist ebenfalls Eigentümerin des Flurstückes 87, das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Innenbereich und ist über die Ringstraße erschlossen. Das beantragte Carport kann an diesem Standort lt. Bauaufsicht nur genehmigt werden, wenn die Satzung der Stadt entsprechend erweitert wird. Nach Mitteilung der Antragstellerin besteht auch von der Eigentümerin des ihr benachbarten Grundstückes Interesse, hier eine Bebauung zu ermöglichen. Ob es möglich ist, die Satzung hier entsprechend zu erweitern, erscheint fraglich, ggf. ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Hier ist eine Abstimmung mit der Bezirksregierung erforderlich. Aus städtebaulicher Sicht ist es nicht möglich, eine Erweiterung der Satzung lediglich auf die Parzelle 94 zu begrenzen, der Gesamtbereich ist zu betrachten. Die öffentliche Wasserleitung und öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Regenwasserkanal) sind Im Wiesengrund, Haus-Nr.12 bis vor das bebaute Flurstück 90 verlegt. Zwar ist die Straße befestigt, doch werden die techn. Standards für Erschließungsstraßen beim Unterbau und der Ausbaubreite nicht erfüllt. Die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung der Straße fehlen vollständig. Zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wären die Leitungen (Wasser und Kanäle) um rd. 85 m zu verlängern. Das Niederschlagswasser kann vorbehaltlich der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in den über die betroffenen Grundstücke verlaufenden Siefen eingeleitet werden. Der Regenwasserkanal ist für die Straßenoberflächenentwässerung unverzichtbar. Damit der Stadt aus der Ermöglichung weiterer Gebäude in diesem Bereich keine Kosten erwachsen, ist anzustreben, dass Planung und Erschließung auf Kosten der Eigentümer erfolgen. Bei der Erschließung ist zu berücksichtigen, dass durch die ggf. einseitige Bebauung an der Straße Im Wiesengrund die Erschließungskosten ohnehin überdurchschnittlich hoch wären. Deshalb wäre es auch aus Sicht der Erschließung erforderlich, die Flurstücke 82, 96, 97, 94 und 95 in die Planung einzubeziehen. Erschließung des Carports: Im Unterschied zur Wohnbebauung sind Carports aufgrund ihrer Zweckbestimmung auf keine Wasserversorung angewiesen und es fällt nur Regenwasser an, welches im vorliegenden Falle vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis in den Siefen abgeleitet werden kann. Die Straße Im Wiesengrund ist soweit befestigt, dass sie mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, um den auf dem Flurstück 94 geplanten Carport anzusteuern. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass die Straße – wie in vielen Fällen im Stadtgebiet- die technischen Standards von Erschließungsstraßen (noch) nicht besitzt. Damit das angestrebte Carport der Stadt keine Erschließungslast aufbürdet, wird erwartet, dass sich die Eingentümerin zum Straßenausbau vor ihrem Grundstück verpflichtet, wenn ein Wohnhaus errichtet werden soll oder aus anderen Gründen, z.B. aus Verkehrssicherheitsgründen, früher Baumaßnahmen an der Straße zu unternehmen sind. Die Eigentümerin hat vorab dazu ihr grundsätzliches Einverständnis abgegeben. Durch dieses Verfahren kann der Weg für die Errichtung des Carports eröffnet werden, ohne sofort Baumaßnahmen auszulösen. Spätestens im Falle einer konkreten wohnbaulichen Nutzung ist vertraglich durch die Anlieger die Erschließung zu übernehmen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1539 Da in der Ortslage Maulbach noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden sind, ist fraglich, ob derzeit ein Bedarf für die aufgezeigte Entwicklung besteht. Sollte der Ausschuss diese für möglich halten, wird die Verwaltung sich mit der Antragstellerin in Verbindung setzen, damit diese eine verbindliche Erklärung zur Übernahme der Planungskosten abgibt bzw. einen Stadtplaner entsprechend beauftragt. Zudem ist von Seiten der Antragstellerin mit den angrenzenden Nachbarn verbindlich abzuklären, ob diese an einer solchen Planung interessiert sind. 2. Rechtliche Würdigung Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt. 3. Finanzielle Auswirkungen entfällt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Um Beratung wird gebeten.