Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
57 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
27.01.12, 11:17
Aktualisiert
27.01.12, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III –L/Kr
Vorlage 647 /IX.L.
Datum: 13.01.2012
An den
Werksausschuss
Sitzungstag:
31.01.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
31.01.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
07.02.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
hier: Mindestabnahmemenge
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden werden kann
Begründung:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20.12.2011 beschlossen, den von der UNAFraktion am 05.12.2011 gestellten Antrag zur Änderung des § 4 Abs. 9 der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der kommenden Sitzungsperiode abschließend zu beraten (siehe Vorlage 633).
Aufgrund dessen wurde zwischenzeitlich von der Kommunal- und Abwasserberatung
NRW eine Stellungnahme zur Mindestgebühr bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr eingeholt. Hierbei wurde bestätigt, dass die Erhebung einer Mindestgebühr grundsätzlich noch zulässig ist. Unzulässig ist allerdings die gleichzeitige Erhebung einer Grundgebühr und einer Mindestgebühr. Aus Sicht der Kommunal- und
Abwasserberatung NRW kann die Erhebung einer Mindestgebühr im Zweifelsfall
nicht empfohlen werden, weil diese stets die Gefahr in sich birgt, dass sie wegen
Verstoßes gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip rechtswidrig
ist. Ansatzpunkt ist insoweit, dass zwischen der Mindestgebühr und der tatsächlichen
„minimalen“ Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf.
Dieses Missverhältnis kann sich relativ schnell ergeben, wenn bei einer Mindestgebühr eine Mindest-Inanspruchnahme zugrundegelegt wird, die dann im praktischen
Einzelfall widerlegt wird. In der Gemeinde wird zur Zeit eine Mindestgebühr auf der
Grundlage eines angesetzten Mindestverbrauches von 3 cbm pro Monat, also 36
cbm je Anschlussnehmer/Jahr erhoben. Dabei wird seitens der Gemeinde so verfahren, dass auf Antrag bei einem nachweislich nicht vorliegenden oder nur sehr geringen Wasserverbrauch eine Befreiung bzw. Reduzierung der Mindestgebühr gewährt
wird. Mit dieser Verfahrensweise wird somit einem Verstoß gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip vorgebeugt, denn bei einer Mindestgebühr von 36
cbm/Jahr wäre ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sicherlich gegeben, wenn
der Anschlussnehmer nachweisen kann, dass er im gesamten Jahr lediglich einen
Wasserbezug von z.B. 3 cbm hatte, der als Schmutzwasser dem öffentlichen Kanal
zugeführt worden ist. Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW würde
auch der Ansatz von 2 cbm pro Monat hieran nichts ändern, denn es bleibt dabei,
3
dass zwischen der Mindestgebühr und der tatsächlichen „minimalen“ Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf.
Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW ist vor diesem Hintergrund
die Grundgebühr gegenüber der Mindestgebühr eindeutig vorzuziehen, weil auch die
Kalkulation der Grundgebühr einfacher ist, denn es werden bezogen auf die Gesamtkosten der Entsorgungseinrichtungen in einem ersten Schritt die sogenannten
verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten bestimmt und in einem zweiten Schritt wird
dann ein Teil dieser Fixkosten der Kalkulation der Grundgebühr zugrundegelegt.
Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass die abwassermengenunabhängigen
(fixen) Vorhaltekosten auch im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung bis zu 70 %
der Gesamtkosten betragen können und man deshalb über die Erhebung einer
Grundgebühr erreichen kann, dass zumindest ein Teil der gesamten Fixkosten über
eine Schmutzwasser-Grundgebühr auf alle Anschlussnehmer verteilt werden. Aus
Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW geht die Empfehlung hierbei dahin, lediglich 30 % von 100 % festgestellten Fixkosten in die Kalkulation der Grundgebühr einzustellen, weil dann nicht mehr zwischen Minimalnutzern, Normalnutzern
und Intensivnutzern unterschieden werden muss, denn die 30 % Vorhaltekosten verursacht jeder Anschlussnehmer durch die schlichte Bereitstellung der Leistung
„Schmutzwasserbeseitigung“. Die restlichen 70 % der Fixkosten werden dann in den
Kubikmeterpreis zusammen mit den abwassermengenabhängigen Kosten eingestellt, so dass auch der Intensivnutzer über jeden Kubikmeter insgesamt 70 % der
Fixkosten mitfinanziert.
Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung
beauftragt wird, anstelle der Erhebung einer Mindestgebühr alternativ die Erhebung
einer Grundgebühr darzustellen, so dass im Rahmen der Beschlussfassung des
Wirtschaftsplanes 2013 hierüber abschließend entschieden werden kann.
gez. Pracht
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Bürgermeister