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Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Mindestabnahmemenge)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
57 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
27.01.12, 11:17
Aktualisiert
27.01.12, 11:17
Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
hier: Mindestabnahmemenge) Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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hier: Mindestabnahmemenge)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III –L/Kr Vorlage 647 /IX.L. Datum: 13.01.2012 An den Werksausschuss Sitzungstag: 31.01.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 31.01.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 07.02.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Mindestabnahmemenge Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden werden kann Begründung: Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20.12.2011 beschlossen, den von der UNAFraktion am 05.12.2011 gestellten Antrag zur Änderung des § 4 Abs. 9 der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der kommenden Sitzungsperiode abschließend zu beraten (siehe Vorlage 633). Aufgrund dessen wurde zwischenzeitlich von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine Stellungnahme zur Mindestgebühr bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr eingeholt. Hierbei wurde bestätigt, dass die Erhebung einer Mindestgebühr grundsätzlich noch zulässig ist. Unzulässig ist allerdings die gleichzeitige Erhebung einer Grundgebühr und einer Mindestgebühr. Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW kann die Erhebung einer Mindestgebühr im Zweifelsfall nicht empfohlen werden, weil diese stets die Gefahr in sich birgt, dass sie wegen Verstoßes gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip rechtswidrig ist. Ansatzpunkt ist insoweit, dass zwischen der Mindestgebühr und der tatsächlichen „minimalen“ Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf. Dieses Missverhältnis kann sich relativ schnell ergeben, wenn bei einer Mindestgebühr eine Mindest-Inanspruchnahme zugrundegelegt wird, die dann im praktischen Einzelfall widerlegt wird. In der Gemeinde wird zur Zeit eine Mindestgebühr auf der Grundlage eines angesetzten Mindestverbrauches von 3 cbm pro Monat, also 36 cbm je Anschlussnehmer/Jahr erhoben. Dabei wird seitens der Gemeinde so verfahren, dass auf Antrag bei einem nachweislich nicht vorliegenden oder nur sehr geringen Wasserverbrauch eine Befreiung bzw. Reduzierung der Mindestgebühr gewährt wird. Mit dieser Verfahrensweise wird somit einem Verstoß gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip vorgebeugt, denn bei einer Mindestgebühr von 36 cbm/Jahr wäre ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sicherlich gegeben, wenn der Anschlussnehmer nachweisen kann, dass er im gesamten Jahr lediglich einen Wasserbezug von z.B. 3 cbm hatte, der als Schmutzwasser dem öffentlichen Kanal zugeführt worden ist. Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW würde auch der Ansatz von 2 cbm pro Monat hieran nichts ändern, denn es bleibt dabei, 3 dass zwischen der Mindestgebühr und der tatsächlichen „minimalen“ Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf. Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW ist vor diesem Hintergrund die Grundgebühr gegenüber der Mindestgebühr eindeutig vorzuziehen, weil auch die Kalkulation der Grundgebühr einfacher ist, denn es werden bezogen auf die Gesamtkosten der Entsorgungseinrichtungen in einem ersten Schritt die sogenannten verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten bestimmt und in einem zweiten Schritt wird dann ein Teil dieser Fixkosten der Kalkulation der Grundgebühr zugrundegelegt. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass die abwassermengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auch im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung bis zu 70 % der Gesamtkosten betragen können und man deshalb über die Erhebung einer Grundgebühr erreichen kann, dass zumindest ein Teil der gesamten Fixkosten über eine Schmutzwasser-Grundgebühr auf alle Anschlussnehmer verteilt werden. Aus Sicht der Kommunal- und Abwasserberatung NRW geht die Empfehlung hierbei dahin, lediglich 30 % von 100 % festgestellten Fixkosten in die Kalkulation der Grundgebühr einzustellen, weil dann nicht mehr zwischen Minimalnutzern, Normalnutzern und Intensivnutzern unterschieden werden muss, denn die 30 % Vorhaltekosten verursacht jeder Anschlussnehmer durch die schlichte Bereitstellung der Leistung „Schmutzwasserbeseitigung“. Die restlichen 70 % der Fixkosten werden dann in den Kubikmeterpreis zusammen mit den abwassermengenabhängigen Kosten eingestellt, so dass auch der Intensivnutzer über jeden Kubikmeter insgesamt 70 % der Fixkosten mitfinanziert. Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung beauftragt wird, anstelle der Erhebung einer Mindestgebühr alternativ die Erhebung einer Grundgebühr darzustellen, so dass im Rahmen der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes 2013 hierüber abschließend entschieden werden kann. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister