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Beschlussvorlage (Hauptschulen Blankenheim und Nettersheim sowie Realschule Blankenheim hier: Organisatorischer Zusammenschluss mit einer zu konzipierenden Gesamtschule nach §§ 81 und 83 SchulG NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
39 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
07.03.12, 09:08
Aktualisiert
07.03.12, 09:08
Beschlussvorlage (Hauptschulen Blankenheim und Nettersheim sowie Realschule Blankenheim
hier: Organisatorischer Zusammenschluss mit einer zu konzipierenden Gesamtschule nach §§ 81 und 83 SchulG NRW) Beschlussvorlage (Hauptschulen Blankenheim und Nettersheim sowie Realschule Blankenheim
hier: Organisatorischer Zusammenschluss mit einer zu konzipierenden Gesamtschule nach §§ 81 und 83 SchulG NRW)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul – Wi; Ne Vorlage 689 /IX.L. Datum: 01.03..2012 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 08.03.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 20.03.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 27.03.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Hauptschulen Blankenheim und Nettersheim sowie Realschule Blankenheim hier: Organisatorischer Zusammenschluss mit einer zu konzipierenden Gesamtschule nach §§ 81 und 83 SchulG NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Bürgermeister wird beauftragt, die notwendigen Vorbereitungen für den organisatorischen Zusammenschluss der bestehenden Hauptschule Nettersheim mit der zu konzipierenden Gesamtschule nach §§ 81 und 83 SchulG NRW zu treffen. Begründung: Nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW beschließt der Schulträger u. a. über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule. Nach § 83 SchulG NRW muss der Schulträger ebenfalls über den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen zur Sicherung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes die entsprechenden Beschlüsse fassen. Sofern die Gesamtschule mit dem Schuljahr 2013/2014 an den Start geht, ist die Hauptschule Nettersheim aufzulösen. Gleiches gilt für die Hauptschule und Realschule Blankenheim. An diesen Schulen wird dann nicht mehr eingeschult, so dass sie auslaufende Schulen sind. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister