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Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
23.09.2009
Erstellt
23.09.09, 21:31
Aktualisiert
23.09.09, 21:31
Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 18.08.2009 - Der Bürgermeister Az: 20-30-50 Nr. der Ratsdrucksache: 1656 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2009 Rat 23.09.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Mies __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1656 1. Sachverhalt: Nach dem kommunalen Haushaltsrecht ist zwischen der Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Umschuldungen (§ 86 GO NRW) und der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 89 GO NRW) zu unterscheiden. Die Kredite zur Liquiditätssicherung sind von der Stadt zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aufgenommene Kassenmittel. Sie dienen ausschließlich zur Sicherung der Liquidität der Stadtkasse. Kredite zur Liquiditätssicherung werden im Haushaltsplan nicht veranschlagt und gelten damit auch nicht als haushaltsmäßige Einzahlungen. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird grundsätzlich in § 5 der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. Die Stadt kann zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Die Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung (§ 89 GO NRW). Der Kredit wird jedoch tatsächlich nur in der Höhe in Anspruch genommen, wie ihn die Stadt unmittelbar benötigt. Die Stadt Bad Münstereifel befindet sich seit Erlass der Haushaltssperre vom 30.06.2009 im Status der vorläufigen Haushaltsführung. Die Erstellung einer Nachtragssatzung ist erforderlich. Die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 10.03.2009 ist nicht genehmigungsfähig. Infolge der fehlenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist eine Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung nicht möglich und die Nachtragshaushaltssatzung erlangt keine Rechtskraft. Hiervon ist auch die Festsetzung der Kredite zur Liquiditätssicherung betroffen. Insofern bedarf die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Stadt des Erlasses einer Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung). Um bis zur Beschlussfassung über den Haushalt 2010 die Liquidität der Stadt sicherzustellen, ist ein Höchstbetrag von 15.000.000 € in der Kassenkreditsatzung erforderlich. Die Kassenkreditsatzung ist als Anlage beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung Der Erlass einer Kassenkreditsatzung in Form einer Einzelsatzung leitet sich aus den §§ 7, 41 und 89 GO NRW ab. Nach Ratsbeschluss und anschließender öffentlicher Bekanntmachung erlangt die Kassenkreditsatzung formal Rechtskraft. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Die Kassenkreditsatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft, auch wenn sie erst nach Beginn des Haushaltsjahres bekannt gemacht werden kann. In diesem Falle erwirbt sie kraft Gesetzes rückwirkende Kraft. 3. Finanzielle Auswirkungen entfällt 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Die permanente Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ist eine Folge der strukturellen Unausgeglichenheit des städtischen Haushalts. Künftige Generationen werden so in ihren Gestaltungsspielräumen eingeengt. 7. Beschlussvorschlag: Seite 3 von Ratsdrucksache 1656 Der Rat der Stadt Bad Münstereifel beschließt den Erlass der als Anlage vorgelegten Satzung über die Festsetzung der Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2009.