Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
102 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 641 /IX.L.
Datum: 09.03.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Denkmalpflege;
a) Unterschutzstellung des Bodendenkmals EU 313 - Geschützstellung, V1Feuerstellung auf den Grundstücken Gemarkung Tondorf, Flur 6 Nr. 4 und 11
b) Unterschutzstellung des Bodendenkmals „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) das Bodendenkmal EU 313 - Geschützstellung, V1-Feuerstellung auf den Grundstücken Gemarkung Tondorf, Flur 6 Nr. 4 und 11 und
b) das Bodendenkmal „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255
in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim unter den lfd. Nrn. 184 und 185 gem.
§ 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einzutragen.
Begründung:
a) Bodendenkmal EU 313 - Geschützstellung, V1-Feuerstellung auf den
Grundstücken Gemarkung Tondorf, Flur 6 Nr. 4 und 11
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, hat im Jahre 2008
ortsfeste Bodendenkmäler in Augenschein genommen. Hierzu gehörte auch
das Bodendenkmal EU 313 – Geschützstellung, V1-Feuerstellung – auf den
Grundstücken Gemarkung Tondorf, Flur 6 Nr. 4 und 11. Die Grundstücke befinden sich beidseitig der K 79 (Falkenberger Straße) in Richtung Hümmel und
grenzen nahezu an die Landesgrenze an. Es handelt sich um Waldflächen, die
sich im Eigentum der Gemeinde Nettersheim befinden.
Nach Einsichtnahme noch vorhandener Unterlagen aus dem Bauaktenarchiv
der Gemeinde Nettersheim hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zwischenzeitlich eine Beschreibung des Bodendenkmals EU 313 vorgenommen,
die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Es hat darüber hinaus empfohlen,
dieses ortsfeste Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim
einzutragen.
Es wird vorgeschlagen, der Empfehlung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zu folgen und die Eintragung des Bodendenkmals EU 313 - Geschützstellung, V1-Feuerstellung – auf den Grundstücken Gemarkung Tondorf, Flur 6
Nr. 4 und 11 in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim unter der lfd.-Nr.
184 vorzunehmen.
3
Die Öffentlichkeit ist von der Eintragung zu unterrichten, so dass eine entsprechende Bekanntmachung im Gemeindeblatt erfolgen wird.
b)
Bodendenkmal „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung
Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255
Im Rahmen der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 (Alte Burg/Auf
Bennfeld) in Nettersheim hat des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, die Gemeinde Nettersheim darauf hingewiesen, dass „in diesem
Gebiet die Reste einer Burganlage erwartet werden, die als ortsfestes Bodendenkmal nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu sichern sind
(§§ 3, 7, 8 und 11 DSchG).“ Die durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
vorgenommene Archäologische Bewertung des Bodendenkmals ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die hiervon betroffenen Teilflächen befinden sich auf einer Plateaufläche und
sind (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 5) bewaldet.
Sie befinden sich allesamt in Privatbesitz, so dass der Schutz des ortsfesten
Bodendenkmals nicht gewährleistet werden kann. Auf die Ausführungen der
Vorlage Nr. 581, Z 1/IX.L, Seite 7, Nr. 16, verwiesen.
Bevor die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals „Alte Burg“ in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim erfolgt, ist eine Anhörung der betroffenen
Grundstückseigentümer gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
NRW) vorzunehmen.
Es wird vorgeschlagen, die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals „Alte
Burg“ in Nettersheim auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim,
Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim unter der lfd.-Nr. 185 anzustreben und hierzu das Anhörungsverfahren gem. § 28 VwVfG einzuleiten.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister