Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
103 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 581 /IX.L. Z.2
Datum: 08.03.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.03.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB
b) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben
werden und
die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist.
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung für die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld, im Vereinfachten Verfahren
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4
dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen.
2. Darüber hinaus wird beschlossen:
a) die geänderte textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung
BauNVO) wie folgt zu modifizieren:
„Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.“
b) Zusätzlich zwei Hinweise wie folgt aufzunehmen:
a)
„Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8
Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen
Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung
zu schützen.
Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133,
53115 Bonn erfragt werden.“
b)
Im nordöstlichen Bereich dieses Bebauungsplanes befindet sich
der Erzlageraufschluss „Sonnenfeld“. Vor Durchführung von
Baumaßnahmen ist eine Abstimmung mit der Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 – Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25,
44135 Dortmund, erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden
kann, dass im tages-/oberflächennahen Bereich unter dem Plangebiet Hohlräume oder Verbruchzonen vorhanden sein könnten.
Ggf. ist eine gutachterliche Untersuchung der betroffenen Bauflächen erforderlich.
3. Die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes ist erneut durchzuführen und die
Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass
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a) Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben
werden und
b) Die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzungen betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist.
4. Zur Erstellung der erforderlichen Planunterlagen ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, nach Einholung eines Kostenangebotes zu beauftragen.
Begründung:
Die Vorlage 397, Z 1, ist um die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt.
6 – Bergbau und Energie in NRW wie folgt zu ergänzen:
„Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem im Jahr 1859 auf Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Valentin“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen
Bergwerksfeldes „Valentin“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar.
Auf der hier vorhandenen Mutungsübersichtskarte (TK 1 : 25.000; Blatt Blankenheim Nr.
5505 erstellt im Jahre 1893) sind am nordöstlichen bzw. äußersten nordwestlichen Randbereich der Planungsmaßnahme, die Erzlageraufschlüsse „Sonnenfeld“ und „d“ (vgl. Anlage)
verzeichnet.
Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der Gewinnung liegen keine weiteren Unterlagen vor. Diese Fragen könnten allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden.
Sollten im tages-/oberflächennahen Bereich unter dem Planungsgebiet (hier: insbesondere
der nordöstliche Planbereich) Hohlräume oder Verbruchzonen vorhanden sein, so kann über
diesen Teil des Planungsgebietes eine Absenkung oder ein Einsturz der Tagesoberflächen
nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der bergbaulichen Verhältnisse empfehle ich
Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen….“
Zu dieser Stellungnahme wird folgende Abwägung vorgenommen:
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Der nordöstliche Bereich des Bebauungsplanes G 5, d. h. Einmündungsbereich „Auf
Bennfeld“ in südlicher Richtung, wird von dem Erzlageraufschluss „Sonnenfeld“ tangiert, in dem sich derzeit noch unbebaute Grundstücke befinden. Aufgrund dessen
sollte der Empfehlung der Bezirksregierung Arnsberg gefolgt werden und eine entsprechende Festsetzung sowie ergänzender Hinweis im Bebauungsplan G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld“ aufgenommen werden.
Die gutachterlichen Untersuchungen sollten jedoch die Grundstückseigentümer bzw.
künftigen Bauherren im Rahmen ihres Bauvorhabens selbst vornehmen lassen, da
die hierbei entstehenden Kosten nicht mehr im Rahmen von Erschließungsausbaumaßnahmen abgerechnet werden können. Zudem sind hiervon nur wenige Baugrundstücke betroffen.
Für die nunmehr erforderliche Veränderung in der Plandarstellung entsprechend der
Planzeichenverordnung wird empfohlen, das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, nach Einholung eines Kostenangebotes mit den erforderlichen Arbeiten zu
beauftragen.
gez. Pracht
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Bürgermeister