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Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
74 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
01.06.12, 12:26
Aktualisiert
01.06.12, 12:26
Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung  zur Entwässerungssatzung
hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr) Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung  zur Entwässerungssatzung
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III –L/Bin Vorlage 727 /IX.L. Datum: 30.05.2012 An den Werksausschuss Sitzungstag: 05.06.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 19.06.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 26.06.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr x Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die dargestellten Berechnungsbeispiele zur möglichen Einführung einer Grundgebühr zur Kenntnis und wird abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 eine Entscheidung treffen. Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.02.2012 beschlossen, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden werden kann. Im Rahmen der Gebührenerhebung wird derzeit für Schmutzwasser eine Gebühr von 3,65/cbm Frischwasserbezug erhoben. Dabei wird eine Mindestgebühr für 36 cbm berechnet, auch wenn der tatsächliche Verbrauch unter 36 cbm liegt. Von dieser Gebührenregelung sind derzeit 365 Anschlussnehmer betroffen. Dies bedeutet, dass diese Grundstückseigentümer derzeit eine Mindestgebühr von 131,40 € zahlen, auch wenn diese tatsächlich weniger als 36 cbm Frischwasser beziehen. Auf dieser Grundlage wird derzeit ein Mehrverbrauch, welcher tatsächlich von den Anschlussnehmern nicht verbraucht wird, in Höhe von insgesamt rd. 6.300 cbm abgerechnet. Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 07.02.2012 (siehe Vorlage 647) hat die Verwaltung Alternativberechnungen zur Einführung einer Grundgebühr vorgenommen. Hierbei sind die sogenannten verbrauchsunabhängigen Fixkosten zu bestimmen und ein Teil dieser Fixkosten der Kalkulation der Grundgebühr zu Grunde zu legen. Hierbei ist aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW von den 100% festgestellten Fixkosten lediglich ein Anteil von höchstens 30% in die Kalkulation der Grundgebühr einzustellen, weil dann nicht mehr zwischen Minimalnutzern, Normalnutzern und Intensivnutzern unterschieden werden muss, denn die bis zu 30% Vorhaltekosten verursacht jeder Anschlussnehmer durch die schlichte Bereitstellung der Leistung „Schmutzwasserbeseitigung“. Die restlichen Fixkosten werden dann in den cbm-Preis zusammen mit den abwassermengenabhängigen Kosten eingestellt, so 3 dass auch der Intensivnutzer über jeden Kubikmeter mindestens 70% der Fixkosten mit finanziert. Wie der Städte- und Gemeindebund bestätigt, ist es die freie Entscheidung der Gemeinde, welchen Anteil von bis zu 30% der Fixkosten in Ansatz gebracht wird. Grundlage für die nachstehenden Berechnungen ist die Gebührenkalkulation des Eigenbetriebes Abwasser für das Jahr 2012. Hiernach ergeben sich Gesamtfixkosten zur Grundgebührenveranlagung in Höhe von rd. 1.318.000,00 €. Bei den Vergleichsberechnungen wurden 20%, 15% und 10% der Gesamtfixkosten zu Grunde gelegt. Hierbei ergeben sich nachstehende Gebühren: Fixkostenanteil Grundgebühr/jährlich 20% 15% 10% 93,85 70,39 46,93 Schmutzwassergebühr/cbm 2,95 3,16 3,38 Desweiteren ist nachstehend als Vergleich dargestellt, welche Kosten bei der bisherigen Abrechnung bis zu einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm abgerechnet werden und wie sich die Gebühr bei Berechnung der jeweiligen Grundgebühr entwickelt: Verbrauch Bisherige Abrg. (20%-Anteil) (15%-Anteil (10%-Anteil) 0 cbm 131,40 93,85 70,39 46,93 10 cbm 131,40 123,35 101,99 80,73 25 cbm 131,40 167,60 149,39 131,43 36 cbm 131,40 200,05 184,15 168,61 60 cbm 219,00 270,85 259,99 249,73 120 cbm 438,00 447,85 449,59 452,53 150 cbm 547,50 536,35 544,39 553,93 Die Vergleichsberechnung zeigt, dass lediglich diejenigen bis zu einem Verbrauch von 25 cbm gegenüber einer berechneten Grundgebühr unter Berücksichtigung von 10% Fixkosten bevorteilt sind. Bei den Rechenbeispielen mit 36 cbm, 60 cbm,120 cbm und 150 cbm unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundgebühr gegenüber der bisherigen Regelung jedoch für den Anschlussnehmer ein höheres Gebührenaufkommen entsteht. Erst ab ca.150 cbm ergibt sich eine Mindergebühr gegenüber der alten Berechnung. 4 Aufgrund dessen ist sicherlich darüber nachzudenken, es bei der derzeitigen Erhebung der Mindestgebühr zu belassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister