Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
74 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
01.06.12, 12:26
Aktualisiert
01.06.12, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III –L/Bin
Vorlage 727 /IX.L.
Datum: 30.05.2012
An den
Werksausschuss
Sitzungstag:
05.06.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
19.06.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
26.06.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die dargestellten Berechnungsbeispiele zur möglichen Einführung
einer Grundgebühr zur Kenntnis und wird abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 eine Entscheidung treffen.
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.02.2012 beschlossen, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die
dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden
werden kann.
Im Rahmen der Gebührenerhebung wird derzeit für Schmutzwasser eine Gebühr von
3,65/cbm Frischwasserbezug erhoben. Dabei wird eine Mindestgebühr für 36 cbm
berechnet, auch wenn der tatsächliche Verbrauch unter 36 cbm liegt. Von dieser
Gebührenregelung sind derzeit 365 Anschlussnehmer betroffen. Dies bedeutet, dass
diese Grundstückseigentümer derzeit eine Mindestgebühr von 131,40 € zahlen, auch
wenn diese tatsächlich weniger als 36 cbm Frischwasser beziehen. Auf dieser
Grundlage wird derzeit ein Mehrverbrauch, welcher tatsächlich von den Anschlussnehmern nicht verbraucht wird, in Höhe von insgesamt rd. 6.300 cbm abgerechnet.
Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 07.02.2012 (siehe Vorlage 647) hat die Verwaltung Alternativberechnungen zur Einführung einer Grundgebühr vorgenommen.
Hierbei sind die sogenannten verbrauchsunabhängigen Fixkosten zu bestimmen und
ein Teil dieser Fixkosten der Kalkulation der Grundgebühr zu Grunde zu legen. Hierbei ist aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW von den 100% festgestellten Fixkosten lediglich ein Anteil von höchstens 30% in die Kalkulation der Grundgebühr einzustellen, weil dann nicht mehr zwischen Minimalnutzern, Normalnutzern
und Intensivnutzern unterschieden werden muss, denn die bis zu 30% Vorhaltekosten verursacht jeder Anschlussnehmer durch die schlichte Bereitstellung der Leistung „Schmutzwasserbeseitigung“. Die restlichen Fixkosten werden dann in den
cbm-Preis zusammen mit den abwassermengenabhängigen Kosten eingestellt, so
3
dass auch der Intensivnutzer über jeden Kubikmeter mindestens 70% der Fixkosten
mit finanziert.
Wie der Städte- und Gemeindebund bestätigt, ist es die freie Entscheidung der Gemeinde, welchen Anteil von bis zu 30% der Fixkosten in Ansatz gebracht wird.
Grundlage für die nachstehenden Berechnungen ist die Gebührenkalkulation des
Eigenbetriebes Abwasser für das Jahr 2012. Hiernach ergeben sich Gesamtfixkosten zur Grundgebührenveranlagung in Höhe von rd. 1.318.000,00 €. Bei den Vergleichsberechnungen wurden 20%, 15% und 10% der Gesamtfixkosten zu Grunde
gelegt. Hierbei ergeben sich nachstehende Gebühren:
Fixkostenanteil
Grundgebühr/jährlich
20%
15%
10%
93,85
70,39
46,93
Schmutzwassergebühr/cbm
2,95
3,16
3,38
Desweiteren ist nachstehend als Vergleich dargestellt, welche Kosten bei der bisherigen Abrechnung bis zu einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm abgerechnet
werden und wie sich die Gebühr bei Berechnung der jeweiligen Grundgebühr entwickelt:
Verbrauch
Bisherige Abrg.
(20%-Anteil)
(15%-Anteil
(10%-Anteil)
0 cbm
131,40
93,85
70,39
46,93
10 cbm
131,40
123,35
101,99
80,73
25 cbm
131,40
167,60
149,39
131,43
36 cbm
131,40
200,05
184,15
168,61
60 cbm
219,00
270,85
259,99
249,73
120 cbm
438,00
447,85
449,59
452,53
150 cbm
547,50
536,35
544,39
553,93
Die Vergleichsberechnung zeigt, dass lediglich diejenigen bis zu einem Verbrauch
von 25 cbm gegenüber einer berechneten Grundgebühr unter Berücksichtigung von
10% Fixkosten bevorteilt sind. Bei den Rechenbeispielen mit 36 cbm, 60 cbm,120
cbm und 150 cbm unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundgebühr gegenüber
der bisherigen Regelung jedoch für den Anschlussnehmer ein höheres Gebührenaufkommen entsteht. Erst ab ca.150 cbm ergibt sich eine Mindergebühr gegenüber
der alten Berechnung.
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Aufgrund dessen ist sicherlich darüber nachzudenken, es bei der derzeitigen Erhebung der Mindestgebühr zu belassen.
gez. Pracht
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Bürgermeister