Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
134 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 499 /IX.L. Z.1
Datum: 06.03.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.03.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Holzmülheim, Erftquelle;
Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
x
Ja
Nein
Ja
Nein
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ausgabeseite
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
521110/529100
Mittel sollen überplanmäßig bereitgestellt werden:
Mittel sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden:
Deckungsvorschlag
Anlagen:
Ja
x
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
des Planentwurfes mit Begründung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, die in
der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die
empfohlenen Beschlüsse zu fassen.
2. Darüber hinaus billigt der Gemeinderat den Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, und fasst den
Feststellungsbeschluss.
3. Gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu dieser 49. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen.
4. Die Erteilung der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde zu dieser 49.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.07.2011 beschlossen, im Rahmen der
49. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße,
eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Holzmülheim, Flur 6 Nr. 159, die bisher als „Grünfläche“ – Zweckbestimmung: Spielplatz“ festgesetzt war, zukünftig als
„Gemischte Baufläche“ (M) auszuweisen. Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im Vereinfachten Verfahren eingeleitet und in diesem Rahmen die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.12.2011 bis
13.01.2012 durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.
Im Parallelverfahren wird die 3. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Erftquelle, durchgeführt.
3
Während der Öffentlichen Auslegung sind die nachfolgenden Stellungnahmen von
der Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Es wird vorgeschlagen, hierzu die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Abwägungen vorzunehmen und darüber hinaus die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen. Dort, wo keine Bedenken vorgetragen wurden, wird
vorgeschlagen, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Lfd.Nr.
Betroffene Öffentlich- Vorgebrachte Stellungnahme, Be- Beschluss
keit, Behörde, sonst. denken, Anregungen
Träger
öffentlicher Abwägung der Gemeinde
Belange
1.
Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben
vom
29.11.2011
Baugrundstücke müssen im Hinblick
auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche
Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO
NRW). Dieses ist insbesondere von
Bedeutung bei Vorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten
oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe
vorgenommen werden. Da in Ihrem Fall
nicht unmittelbar von nicht erheblichen
Erdeingriffen auszugehen ist, ist der
KBD nicht zu beteiligen.
Kenntnis genommen.
2.
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben
vom
29.11.2011
Gemeinde
Dahlem,
Schreiben
vom
05.12.2011
Belange der Gemeinde Blankenheim
sind nicht betroffen.
Kenntnis genommen.
Die Bauleitplanung kann als mit der
Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis genommen.
IHK Aachen, Schreiben
vom 01.12.2011
Geologischer
Dienst
NRW, Schreiben vom
08.12.2011
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
3.
4.
5.
Aus geowissenschaftlicher Sicht sind
neben den zwei Quellen gemäß dem
Quellenkataster auch die Geotope Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 005 und Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 004
für den Untersuchungsraum im Umweltbericht zu benennen. Das Geotopkataster und Quellenkataster wird beim
Geologischen Dienst NRW geführt.
Nach § 22 LG NRW kann die Festsetzung für den Schutz von Naturdenkmalen auch die notwendige Umgebung mit
einbeziehen. Die Geotope sind im Flächennutzungsplan als Naturdenkmäler
gem. §§ 22 (a) bzw. Bestandteile von
Naturschutzgebieten gem. §§ 20 (b) LG
NRW auszuweisen.
4
Geotop GK 5406 – 005 – Erftquelle (zu
Kap. 3.2 Umweltprüfung):
Schutzziel: Erhalt eines wertvollen
Landschaftsbestandsteils aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen
Gründen sowie wegen Seltenheit und
Eigenart.
GK-5406-004
„offener
Steinbruch/Kalkstein – Aufschluss“
Schutzziel: Erhalt eines bedeutenden
Aufschlusses aus wissenschaftlichen
Gründen
Der Baugrund befindet sich überwiegend über einem verkarstungsfähigen
Kluftgrundwasserleiter, in welchem
unterirdische Hohlräume nicht auszuschließen sind.
Verschmutzungen
des
Kluftgrundwasserleiters, insbesondere
im Quelleinzugsgebiet sind während
der Bauphase und danach auszuschließen.
Abwägung der Gemeinde:
Aufgrund der besonderen Bedeutung
der Geotope sollte ein entsprechender
Hinweis in die Begründung aufgenommen werden.
6.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Ville-Eifel,
Schreiben
vom
08.12.2011
Keine grundsätzlichen Bedenken.
a) Die Anbauverbotszone von 20,0 m,
gemessen vom äußeren Rand der
für den Kfz.-Verkehr bestimmten
Fahrbahn der B 51, ist unbedingt
einzuhalten.
b) In Bezug auf die Errichtung von
Werbeanlagen ist § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung und nur
bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur
Landstraße hin so abzuschirmen,
dass die Verkehrsteilnehmer nicht
geblendet werden.
c) Zur Bundesstraße hin ist das Bebauungsplangebiet
lückenlos,
blickdicht und nicht übersteig bar
Dem Hinweis des Geologischen Dienstes NRW
wird gefolgt. In die Begründung ist sind entsprechende Hinweis auf
die
beiden
Geotope
Erftquelle und KalksteinAufschluss
aufzunehmen.
5
einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden.
Abwägung der Gemeinde:
a) Der geplante Anbau an die Grillund Schutzhütte erreicht bei weitem nicht den Bereich der Anbauverbotszone, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis
zu nehmen.
b) Werbeanlagen sind für die Grillund Schutzhütte sowie den geplanten Anbau nicht vorgesehen, so
dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
c) Für Wanderer- und Radwanderer
besteht bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Unterführung, um den
Kreuzungsbereich/Kreisel der B
51/K 39/K80 gefahrlos zu queren.
Zusätzliche Einfriedungen sollten
aufgrund dessen nicht mehr vorgenommen werden. Auch hier wird
vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
KEV Scheiden GmbH,
Schreiben
vom
07.12.2011
Wasserverband
EifelRur, Schreiben vom
15.12.2011
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben
vom
15.12.2011
Deutsche
Flugsicherung, Schreiben vom
30.12.2011
Wehrbereichsverwaltung
West,
Düsseldorf,
Schreiben
vom
23.12.2011
KNU,
Ortsarbeitskreis
Blankenheim, Schreiben
vom 11.01.2012
a) Kenntnis genommen.
b) Kenntnis genommen.
c) Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere
Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.
Kenntnis genommen.
Belange der Wehrverwaltung werden
durch die Planung nicht berührt.
Kenntnis genommen.
Die geplante Erweiterung der Schutzhütte um einen offenen Schutzunterstand stellt zwar einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar, ist jedoch vertretbar, wenn Ausgleichsmaßnahmen für
die Überbauung und Versiegelung erfolgen und zukünftig eine Erweiterung
bzw. Versiegelung über die nördliche
Gebäudekante in Richtung Gewässer
ausgeschlossen wird.
Es werden keine Einwände geltend
gemacht.
Abwägung der Gemeinde:
Unter Nr. 4.1, Abs. 5, ist dargestellt,
dass eine Erweiterung und zusätzliche
Versiegelung über die bestehende
nördliche Gebäudekante in Richtung
Kenntnis genommen.
6
Gewässer ausgeschlossen wird, so
dass vorgeschlagen wird, den Hinweis
zur Kenntnis zu nehmen.
13.
14.
Handwerkskammer
Aachen, Schreiben vom
13.01.2012
Kreis Euskirchen, Abt.
Umwelt und Planung,
Schreiben
vom
12.01.2012
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
Kenntnis genommen.
Keine Grundsätzlichen Bedenken. Es
wird gebeten, die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Hinweise zu
berücksichtigen:
Straßenverkehrsamt
Für die Bereiche 2 und 3 darf die Anbindung und Erschließung nicht unmittelbar an die B 51 erfolgen.
Abwägung der Gemeinde:
Eine Anbindung an die B 51 ist nicht
vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik
bestehen unter Heranziehung des nach
§ 8 LBodSchG geführten Katasters
über altlastenverdächtige Flächen und
Altlasten bzw. nach den gem. § 5
LBodSchG zu erfassenden schädlichen
Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das
Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Sollten jedoch im Zuge von Baumaßnahmen vor
Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 2
LBodSchG unverzüglich zu informieren.
Abwägung der Gemeinde:
Bodeneingriffe sollen nur punktuell für
die Eckstützen des geplanten Anbaus
des offenen Schutzraumes erfolgen.
Weitere Baumaßnahmen sind nicht
vorgesehen. Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs wird vorgeschlagen,
den Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Bei der Ausführung des Vorhabens ist
sicherzustellen, dass die von den Besuchern der Anlage zurückgelassenen
Abfälle ordnungsgemäß erfasst und
entsorgt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Im Bereich Grünfläche und der Schutzhütte sind ausreichend Abfallsammelbehälter vorhanden. Darüber hinaus
gewährleistet die Holzmülheimer Be-
Kenntnis genommen.
7
völkerung, dass in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle der gesamten
Fläche und des Gebäudes erfolgt.
Es wird vorgeschlagen, den Hinweis
zur Kenntnis zu nehmen.
Untere Wasserbehörde
Das Grundstück ist teilweise drainiert.
Die Drainage befindet sich im Eigentum
der Gemeinde Nettersheim. Da es sich
hier um eine Privatdrainage handelt, die
noch teilweise bebaut bzw. bepflanzt
ist, werden seitens der Wasserverbandsaufsicht keine Bedenken erhoben. Einleitungen in den Quellbereich
eines Gewässers sind unzulässig.
Abwägung der Gemeinde:
Einleitungen sind nicht vorgesehen. Es
wird vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Landschaftsbehörde
Keine grundsätzlichen Bedenken. In
der Festsetzung unter Ziffer 4.1 wird
die Anpflanzung von standortgerechten
Einzelbäumen auf dem Grundstück
benannt. Hier ist die Anzahl der zu
pflanzenden Bäume zu ergänzen. Aus
Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
wird die Pflanzung von 4 großkronigen
Laubbäumen als Kompensation für den
Eingriff als sachgerecht bewertet, ohne
dass eine Eingriffsbilanzierung erforderlich ist.
Diese können auf dem Grundstück
oder auch im Randbereich zum Gewässer gepflanzt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Träger der Landschaftsplanung
Es wird nicht grundsätzlich widersprochen.
Kenntnis genommen.
Der Planentwurf mit Begründung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Es wird
vorgeschlagen, diesen zu billigen und den Feststellungsbeschluss zu fassen.
gez. Pracht
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Bürgermeister