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Beschlussvorlage (49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Holzmülheim, Erftquelle; Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
134 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 499 /IX.L. Z.1 Datum: 06.03.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.03.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 20.03.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 27.03.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Holzmülheim, Erftquelle; Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite x Ja Nein Ja Nein Die Vorlage berührt den Etat auf der Ausgabeseite x Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung 521110/529100 Mittel sollen überplanmäßig bereitgestellt werden: Mittel sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden: Deckungsvorschlag Anlagen: Ja x 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die empfohlenen Beschlüsse zu fassen. 2. Darüber hinaus billigt der Gemeinderat den Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, und fasst den Feststellungsbeschluss. 3. Gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu dieser 49. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen. 4. Die Erteilung der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde zu dieser 49. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.07.2011 beschlossen, im Rahmen der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Holzmülheim, Flur 6 Nr. 159, die bisher als „Grünfläche“ – Zweckbestimmung: Spielplatz“ festgesetzt war, zukünftig als „Gemischte Baufläche“ (M) auszuweisen. Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im Vereinfachten Verfahren eingeleitet und in diesem Rahmen die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.12.2011 bis 13.01.2012 durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB. Im Parallelverfahren wird die 3. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Erftquelle, durchgeführt. 3 Während der Öffentlichen Auslegung sind die nachfolgenden Stellungnahmen von der Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Es wird vorgeschlagen, hierzu die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abwägungen vorzunehmen und darüber hinaus die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen. Dort, wo keine Bedenken vorgetragen wurden, wird vorgeschlagen, dies zur Kenntnis zu nehmen. Lfd.Nr. Betroffene Öffentlich- Vorgebrachte Stellungnahme, Be- Beschluss keit, Behörde, sonst. denken, Anregungen Träger öffentlicher Abwägung der Gemeinde Belange 1. Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 29.11.2011 Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Vorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in Ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht erheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnis genommen. 2. Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 29.11.2011 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 05.12.2011 Belange der Gemeinde Blankenheim sind nicht betroffen. Kenntnis genommen. Die Bauleitplanung kann als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. Kenntnis genommen. IHK Aachen, Schreiben vom 01.12.2011 Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom 08.12.2011 Keine Bedenken Kenntnis genommen. 3. 4. 5. Aus geowissenschaftlicher Sicht sind neben den zwei Quellen gemäß dem Quellenkataster auch die Geotope Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 005 und Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 004 für den Untersuchungsraum im Umweltbericht zu benennen. Das Geotopkataster und Quellenkataster wird beim Geologischen Dienst NRW geführt. Nach § 22 LG NRW kann die Festsetzung für den Schutz von Naturdenkmalen auch die notwendige Umgebung mit einbeziehen. Die Geotope sind im Flächennutzungsplan als Naturdenkmäler gem. §§ 22 (a) bzw. Bestandteile von Naturschutzgebieten gem. §§ 20 (b) LG NRW auszuweisen. 4 Geotop GK 5406 – 005 – Erftquelle (zu Kap. 3.2 Umweltprüfung): Schutzziel: Erhalt eines wertvollen Landschaftsbestandsteils aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen sowie wegen Seltenheit und Eigenart. GK-5406-004 „offener Steinbruch/Kalkstein – Aufschluss“ Schutzziel: Erhalt eines bedeutenden Aufschlusses aus wissenschaftlichen Gründen Der Baugrund befindet sich überwiegend über einem verkarstungsfähigen Kluftgrundwasserleiter, in welchem unterirdische Hohlräume nicht auszuschließen sind. Verschmutzungen des Kluftgrundwasserleiters, insbesondere im Quelleinzugsgebiet sind während der Bauphase und danach auszuschließen. Abwägung der Gemeinde: Aufgrund der besonderen Bedeutung der Geotope sollte ein entsprechender Hinweis in die Begründung aufgenommen werden. 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 08.12.2011 Keine grundsätzlichen Bedenken. a) Die Anbauverbotszone von 20,0 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz.-Verkehr bestimmten Fahrbahn der B 51, ist unbedingt einzuhalten. b) In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. c) Zur Bundesstraße hin ist das Bebauungsplangebiet lückenlos, blickdicht und nicht übersteig bar Dem Hinweis des Geologischen Dienstes NRW wird gefolgt. In die Begründung ist sind entsprechende Hinweis auf die beiden Geotope Erftquelle und KalksteinAufschluss aufzunehmen. 5 einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden. Abwägung der Gemeinde: a) Der geplante Anbau an die Grillund Schutzhütte erreicht bei weitem nicht den Bereich der Anbauverbotszone, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. b) Werbeanlagen sind für die Grillund Schutzhütte sowie den geplanten Anbau nicht vorgesehen, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. c) Für Wanderer- und Radwanderer besteht bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Unterführung, um den Kreuzungsbereich/Kreisel der B 51/K 39/K80 gefahrlos zu queren. Zusätzliche Einfriedungen sollten aufgrund dessen nicht mehr vorgenommen werden. Auch hier wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 7. 8. 9. 10. 11. 12. KEV Scheiden GmbH, Schreiben vom 07.12.2011 Wasserverband EifelRur, Schreiben vom 15.12.2011 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 15.12.2011 Deutsche Flugsicherung, Schreiben vom 30.12.2011 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben vom 23.12.2011 KNU, Ortsarbeitskreis Blankenheim, Schreiben vom 11.01.2012 a) Kenntnis genommen. b) Kenntnis genommen. c) Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Kenntnis genommen. Belange der Wehrverwaltung werden durch die Planung nicht berührt. Kenntnis genommen. Die geplante Erweiterung der Schutzhütte um einen offenen Schutzunterstand stellt zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, ist jedoch vertretbar, wenn Ausgleichsmaßnahmen für die Überbauung und Versiegelung erfolgen und zukünftig eine Erweiterung bzw. Versiegelung über die nördliche Gebäudekante in Richtung Gewässer ausgeschlossen wird. Es werden keine Einwände geltend gemacht. Abwägung der Gemeinde: Unter Nr. 4.1, Abs. 5, ist dargestellt, dass eine Erweiterung und zusätzliche Versiegelung über die bestehende nördliche Gebäudekante in Richtung Kenntnis genommen. 6 Gewässer ausgeschlossen wird, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 13. 14. Handwerkskammer Aachen, Schreiben vom 13.01.2012 Kreis Euskirchen, Abt. Umwelt und Planung, Schreiben vom 12.01.2012 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Kenntnis genommen. Keine Grundsätzlichen Bedenken. Es wird gebeten, die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen: Straßenverkehrsamt Für die Bereiche 2 und 3 darf die Anbindung und Erschließung nicht unmittelbar an die B 51 erfolgen. Abwägung der Gemeinde: Eine Anbindung an die B 51 ist nicht vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis genommen. Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gem. § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Sollten jedoch im Zuge von Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 2 LBodSchG unverzüglich zu informieren. Abwägung der Gemeinde: Bodeneingriffe sollen nur punktuell für die Eckstützen des geplanten Anbaus des offenen Schutzraumes erfolgen. Weitere Baumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs wird vorgeschlagen, den Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis genommen. Untere Abfallwirtschaftsbehörde Bei der Ausführung des Vorhabens ist sicherzustellen, dass die von den Besuchern der Anlage zurückgelassenen Abfälle ordnungsgemäß erfasst und entsorgt werden. Abwägung der Gemeinde: Im Bereich Grünfläche und der Schutzhütte sind ausreichend Abfallsammelbehälter vorhanden. Darüber hinaus gewährleistet die Holzmülheimer Be- Kenntnis genommen. 7 völkerung, dass in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle der gesamten Fläche und des Gebäudes erfolgt. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Untere Wasserbehörde Das Grundstück ist teilweise drainiert. Die Drainage befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nettersheim. Da es sich hier um eine Privatdrainage handelt, die noch teilweise bebaut bzw. bepflanzt ist, werden seitens der Wasserverbandsaufsicht keine Bedenken erhoben. Einleitungen in den Quellbereich eines Gewässers sind unzulässig. Abwägung der Gemeinde: Einleitungen sind nicht vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis genommen. Untere Landschaftsbehörde Keine grundsätzlichen Bedenken. In der Festsetzung unter Ziffer 4.1 wird die Anpflanzung von standortgerechten Einzelbäumen auf dem Grundstück benannt. Hier ist die Anzahl der zu pflanzenden Bäume zu ergänzen. Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde wird die Pflanzung von 4 großkronigen Laubbäumen als Kompensation für den Eingriff als sachgerecht bewertet, ohne dass eine Eingriffsbilanzierung erforderlich ist. Diese können auf dem Grundstück oder auch im Randbereich zum Gewässer gepflanzt werden. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis genommen. Träger der Landschaftsplanung Es wird nicht grundsätzlich widersprochen. Kenntnis genommen. Der Planentwurf mit Begründung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Holzmülheim, Erftstraße, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Es wird vorgeschlagen, diesen zu billigen und den Feststellungsbeschluss zu fassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister