Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
135 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
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GEMEINDE NETTERSHEIM
KREIS EUSKIRCHEN
49. ÄNDERUNG DES
FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Bereich Holzmülheim-Erftquelle
Teil 1: Begründung
Teil 2: Umweltbericht
Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Teil 1:
1.0
Städtebauliche Begründung
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der Bebauungsplanänderung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) sowie die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S.
272).
2.0
Rahmenbedingungen
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung
Der Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
umfasst den nördlichen Teilbereich des Grundstückes Gemarkung
Holzmülheim, Flur 6, Flurstück Nr. 159.
Der Änderungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe zur
Erftquelle. Auf dem Grundstück befindet sich eine Schutzhütte mit
Toilettenanlage. Östlich angrenzend schließt eine Wohnbebauung
an.
Im Süden des Grundstückes befinden sich ein Spielplatz sowie ein
Parkplatz, der von der Erftstraße erreicht wird.
2.2 Regionalplan
Der Ortsteil Holzmülheim ist im gültigen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich bei Holzmülheim nach der Definition der
Landesplanung um einen sogenannten Ort im Freiraum. Die bauliche
Entwicklung von Holzmülheim ist daher vorrangig auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung abzustellen.
2.3 Flächennutzungsplan
Das Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Flurstück 159 ist
im wirksamen Flächennutzungsplan bis zu einer Tiefe von rd. 50 m
parallel zur Erftstraße als Gemischte Baufläche dargestellt.
Der nördliche Bereich ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz dargestellt.
2.4
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des verbindlichen
Landschaftsplanes Nr. 32a „Nettersheim“. Der Landschaftsplan trifft
für Änderungsbereich im Wesentlichen die Festsetzung Landschaft1
Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
sschutzgebiet 2.2-6 „Fliessgewässer und Auen“. Der südliche Teil
unterliegt dem temporären Landschaftsschutz
Das Landschaftsschutzgebiet ist für Flächen dargestellt, die derzeit
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, die jedoch laut gültigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bauleitplans
treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW und Festsetzungen
des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch.
Nordwestlich angrenzend erstreckt sich das Naturschutzgebiet 2.116 „Die Hardt-westlich Holzmülheim“, welches von der Planung aber
nicht tangiert wird.
3.0
Anlass und Ziel der Planung
Auf dem Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Nr. 159 wurde
1982 die Errichtung einer Schutzhütte an der Erftquelle bauordnungsrechtlich genehmigt. Im Jahr 1985 wurde eine Toilettenanlage
genehmigt und angebaut.
Die Vereinsgemeinschaft Holzmülheim möchte nunmehr aufgrund
der ständig steigenden Frequentierung der Quell-Anlage und auch
der Nutzung der Hütte durch Touristen, Wanderer und Radfahrer
zusätzlich eine offene Unterstellmöglichkeit an der westlichen Gebäudeseite anbauen.
Die baulichen Anlagen sowie der geplante Anbau liegen innerhalb
der als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz dargestellten Fläche.
Um das Vorhaben zu realisieren, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird die 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) durchgeführt.
4.0
Darstellung der 49. Änderung
Die Änderung sieht die Darstellung von bisher „Grünfläche: Zweckbestimmung Spielplatz“ in “Gemischte Baufläche - M -“ in einem Umfang von ca. 700 qm vor. Mit der beabsichtigten Änderung soll planungsrechtlich die Erweiterung der vorhandenen Schutzhütte an der
Erftquelle ermöglicht werden.
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
5.0
Planungsfaktoren
5.1
Erschließung
Der Änderungsbereich bzw. das Flurstück Gemarkung Holzmülheim,
Flur 6, Nr. 159 ist über die Erftstraße erschlossen.
5.2
Wasserversorgung, Entwässerung, Niederschlagswasserbeseitigung
Eine Wasserversorgung ist vorhanden. Die Entwässerung ist ebenfalls gesichert.
6.0
Auswirkungen der 49. Flächennutzungsplanänderung
6.1
Auswirkungen auf die städtebauliche Situation
Die 49. Flächennutzungsplanänderung in Verbindung mit der 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung für den Ortsteil Holzmülheim lässt keine wesentliche Veränderung für die in der Nachbarschaft lebenden und arbeitenden Menschen erwarten.
6.2
Umweltauswirkungen
Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im
Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) dargestellt.
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Teil 2:
1.0
Umweltbericht
Anlass und Aufgabenstellung
Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau
(EAG –Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1
BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der
erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und
Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der
gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und
Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
BauGB.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
-
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Pflanzen und Tiere
Boden / Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht
der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
Grundlagen und Methodik
In der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen umweltfachlichen Ziele aufgeführt, die hinsichtlich der Schutzgüter für den Flächennutzungsplan von Bedeutung sind.
Fachgesetze / -Richtlinien
BauGB
Umweltrelevante Ziele
Sparsamer und schonender Umgang
mit Grund und Boden
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz).
Sicherung und Wiederherstellung der
Funktionen des Bodens.
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Fachgesetze / -Richtlinien
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft
Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen (LG-NRW)
Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)
DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau" Teil 1
"Berechnungsverfahren"
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 1999
Umweltrelevante Ziele
Städtebauliche Eingriffsregelung.
Arten- und Biotopschutz.
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts.
Zu berücksichtigten sind insbesondere:
Auswirkungen auf die Qualität von
Ober-flächengewässern und das
Grundwasser.
Möglichkeiten zur Versickerung von
Niederschlagswasser.
Überschwemmungsschutz.
Die DIN 18005 enthält Orientierungswerte zur Beurteilung von Geräuschimmissionen für städtebauliche
Planungen.
Die BBodSchV enthält Prüfwerte zur
Beurteilung von Bodenbelastungen
und Nutzungsverträglichkeiten.
2.0
Inhalt und Ziele der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Mit der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer offenen
Unterstellmöglichkeit an der vorhandenen Schutzhütte an der
Erftquelle geschaffen werden.
3.0 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes
und der Umweltmerkmale
3.1
Schutzgüter
3.1.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt
Bestand
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Plangebietes.
Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
die Arbeits- Wohn- und Wohnumfeldfunktionen,
5
Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
-
die Erholungsfunktion.
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Holzmülheim. Östlich angrenzend sind Wohnnutzungen vorhanden.
Für die Erholungsfunktion der Bevölkerung hat der Bereich Bedeutung, aufgrund der dort befindlichen Erftquelle.
Auswirkungen durch Umsetzung der Planung
Durch die geplante Unterstellmöglichkeit für Wanderer, Radfahrer
etc. wird die Aufenthaltsqualität verbessert.
3.1.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
sowie die biologische Vielfalt
Schutzgebiete
Der Planänderungsbereich liegt nicht in einem Naturschutzgebiet.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete
werden von der beabsichtigten Planung nicht beeinträchtigt.
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des verbindlichen
Landschaftsplanes Nr. 32a „Nettersheim“. Der Landschaftsplan trifft
die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Fliessgewässer und
Auen“.
Nordwestlich angrenzend erstreckt sich das Naturschutzgebiet 2.116 „Die Hardt-westlich Holzmülheim“.
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom
12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das
deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange
bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus
den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen
aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet.
Danach liegt das Plangebiet in der der naturräumlichen Haupteinheit
276 - Kalkeifel, Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge.
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Innerhalb des Auskunftssystems werden die folgenden Themenbereiche abgebildet:
FFH-Gebiete
VSG-Gebiete
Naturschutzgebiete
Biotopkataster
Fundorte Pflanzen
Planungsrelevante Arten
§ 62-Biotope
Biotoptypen
Alleen-Kataster
GeoschOb
GSN (LEP)
LSG
Zielartenkartierung
Stillgewässer
Vegetationsaufnahme
Vegetationstypen
Innerhalb des Plangebietes liegt nach den Aussagen des Informationssystems das schutzwürdige Biotop BK-5406-036 „Erftquelle“.
Objektbeschreibung:
Hydrologisch-hydrogeologisch wertvoll als stark schüttende Karstquelle. Restvegetation des Hainmieren-Erlen-Eschenwaldes ohne
besondere Arten. Quellfassung der Erftquelle ist ästhetisch wenig
befriedigend gestaltet, in Beton gefasst.
In unmittelbarer Nähe Kinderspielplatz, Grillhütte und Sportplatz.
Maßnahmen: Herrichtung der Umgebung der Quelle in naturnaher
Form.
Schutzziel:
Schutz und Erhalt von Quellbereichen
Bewertung:
lokale Bedeutung / stark beeinträchtigt / Situation unverändert
Hinweise auf planungsrelevante Arten liegen für den Änderungsbereich nicht vor.
Für das nordwestlich angrenzende Naturschutzgebiet / schutzwürdige Biotope werden folgenden Aussagen getroffen:
Objektbeschreibung:
Rotbuchenhochwald als Hangwald auf mitteldevonischem Kalk in
Südlage,
ausgebildet
als
Orchideen-Buchenwald
(starkes
Baumholz), zum Teil auch mit höherem Eichenanteil. Die Strauchschicht ist mäßig, die Krautschicht dagegen sehr gut entwickelt und
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
artenreich.
Der Hang ist stark geneigt bis steil. Im SW des Gebietes liegt der
offen gelassene Teil eines Kalksteinbruches mit einer ca. 10 m hohen nur wenig mit Gebüsch bewachsenen Steilwand. Auf dem
Blockschutt am Fuße des Hanges hat sich Gebüsch aus Salweide,
Esche, Weißdorn, Rosen und Besenginster angesiedelt. In der
Krautschicht dominiert Huflattich. Das Plateau unterhalb des Hanges
ist von einem Magerrasen besiedelt. Stellenweise - besonders am
Hang zur Straße - finden sich ruderale Elemente. Möglicherweise ist
auf dem Plateau mit fremdem Erdreich aufgeschüttet worden, da ansonsten verstärkt kalkliebende Arten vorhanden sein müssten. Kleinflächige Kalkmagerrasen finden sich oberhalb am Steinbruchrand als
Unterwuchs lichter wärmeliebender Gebüsche. Die offenen Bereiche
des NSG sind reich an Schmetterlingen, Hautflüglern und Heuschrecken. Eine faunistische Erhebung wird empfohlen. Eine Erweiterung
des Steinbruchbetriebes auf die Hangwaldpartien sollte ausgeschlossen werden.
Schutzziel:
Schutz und Erhalt eines offen gelassenen Kalksteinbruchgeländes.
Erhaltung eines artenreichen Buchenwaldes auf Kalk.
Bewertung:
regionale Bedeutung / mäßig beeinträchtigt
Innerhalb des Naturschutzgebietes sind planungsrelevante Arten
kartiert. Diese werden von der Planung jedoch nicht tangiert.
Erfassung und Bewertung der Biotoptypen
Der von der Änderung bzw. zukünftigen Bebauung betroffene Bereich ist als Grünfläche (Rasen) genutzt.
Auswirkungen durch Umsetzung der Planung
Der Änderungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe zur
Erftquelle und ist mit einer Schutzhütte mit Toilettenanlage bebaut.
Im Süden des Grundstückes Nr. 159 befinden sich ein Spielplatz sowie ein Parkplatz, der von der Erftstraße erreicht wird.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Erweiterung der
Schutzhütte, um einen offenen Schutzunterstand wird nach Rechtskraft der Flächennutzungsplanänderung und der Ortslagenabrundungssatzung nach § 34 BauGB beurteilt.
Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsflächen stellt Eingriffe in
Natur und Landschaft dar. Da das geplante Vorhaben eine zusätzliche Überbauung und Versiegelung von nur ca. 30 qm umfasst, wird
auf eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung verzichtet.
Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird
durch die Anpflanzung von standortgerechten Einzelbäumen inner-
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
halb des Plangebietes, in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen, kompensiert.
3.1.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Bestand und Bedeutung / Empfindlichkeit
Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind nach dem vorliegenden
Stand des Katasters nicht bekannt.
Auswirkungen auf den Boden durch Umsetzung des Vorhabens:
Durch die zusätzlich zu erwartende Versiegelung ist der Verlust von
gewachsenen und belebten Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum
für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit vollständig
verloren gehen. Aufgrund des geringen Umfangs der Versiegelung
ist die Beeinträchtigung jedoch sehr gering.
3.1.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Schutzgebietsausweisungen, Gewässer
Der Plangeltungsbereich liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet
gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einem nach Landeswasserrecht festgesetztem Heilquellenschutzgebiet.
Nördlich angrenzend befindet sich die Erftquelle. Westlich des Gebietes verläuft der Kuhbach, der sich mit der Erftquelle vereinigt und
ab der Quelle den Namen Erft trägt.
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser durch Umsetzung des
Vorhabens
Mit der vorliegenden Planung und der damit verbundenen zusätzlichen Versiegelung wird eine geringfügige Erhöhung des Oberflächenabflusses und Verringerung der Grundwasserneubildungsrate
vorbereitet.
Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind jedoch
aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereiches nicht zu erwarten. Der Quellbereich wird von der vorliegenden Planung nicht
tangiert. Ein Heranrücken von Bebauung an den Uferbereich wird im
Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung ausgeschlossen.
3.1.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft
Bestand
Der Eifelraum ist geprägt durch ein Mittelgebirgs-Klima. Neben dem
sommerlichen Niederschlagsmaximum gibt es im Mittelgebirgsraum
ein zweites Maximum in den Wintermonaten, wenn meist durch lebhafte Winde aus westlichen Richtungen atlantische Luftmassen herangeführt werden. Die vorherrschende Windrichtung ist West und
Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen
700 und 750 mm/Jahr, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur
bei 7,5 bis 8,0° C.
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die sich negativ auf
die klimatischen Verhältnisse im Bereich der Ortslage Holzmülheim
auswirken könnten.
3.1.3 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestand
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die
Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Denkmalpflege
Innerhalb des Geltungsbereichs sowie im näheren Umfeld sind keine
denkmalgeschützten Gebäude vorhanden.
Bodendenkmalpflege
Es liegt keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler für den
Untersuchungsbereich vor. Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG) wird
hingewiesen.
3.7
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die Versiegelung von Flächen hat nicht nur den Verlust des Bodens
an sich, sondern auch der hiermit verbundenen Funktionen wie z.B.
als Lebensraum für Tiere- und Pflanzen oder als regulierendes Element des Wasserhaushaltes und Klimas zur Folge.
Die zu erwartenden negativen Auswirkungen werden durch externe
Ausgleichsmaßnahmen abgemildert und letztlich ausgeglichen werden.
Diese werden im Rahmen der Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung bestimmt.
4.0
Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
4.1
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
Mit der Planung sind die unter Ziffer 3 ermittelten Umweltauswirkungen verbunden.
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Gemeinde Nettersheim, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
4.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Ohne das vorliegende Vorhaben würde der Planbereich auch weiterhin entsprechend der aktuellen Nutzung genutzt werden.
4.3
Begründung zum Standort und Standortalternativen
Mit der vorliegenden Planung soll der Anbau eines offenen Unterstandes, angrenzend an die vorhandene Schutzhütte planungsrechtlich ermöglicht werden.
Standortalternativen stehen nicht zur Verfügung. .
5.0
Zusätzliche Angaben
5.1
Verwendete technische Verfahren bei der Umweltprüfung
Es wurden keine Untersuchungen und Fachgutachten im Rahmen
der Umweltprüfung angefertigt.
5.2
Überwachung / Monitoring
Die Gemeinde Nettersheim überprüft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Umsetzung der Planungsabsichten im festgesetzten Rahmen.
5.3
Zusammenfassung
Mit der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer offenen
Unterstellmöglichkeit an der vorhandenen Schutzhütte an der
Erftquelle geschaffen werden. Insgesamt ist eine zusätzliche Versiegelung von ca. 30 qm geplant.
Erhebliche Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sind durch die
vorliegende Flächennutzungsplanänderung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Aufgestellt: 09.11.2011
Planungsbüro Ursula Lanzerath
Euskirchen
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