Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
Gemäß § 2 Geschäftsordnung
i. V. m. den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erflstadt leite ich
den beigefügten Antrag der I des
SPDdl CDUFraktion
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F.D.P.Fraktion
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an die zuständigen Ausschüsse weiter.
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Unterschrift des Budgetverantwortlichen
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.Grundsätzlich gilt in Tempo-Sä-Zonen immer die "Rechts-vor-links-Reqelunq" •.solange.
diesnicht durch eine entsprechende Verkehrsanordnung nach der StVO anderweitig
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.Eine zusatZlichei VerdeUtlichung dieser Regelung durch Markierungen auf der Fahrbahn
ist bei normalen Sichtverhältnissen im Kreuzungsbereich nicht notwendig und wird von
vielen Verkehrsbehörden sogar abgelehnt.
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'bi~'i~;A,r1if~9b~schriebene
Unübersichtlichkeit der Straßenkreuzung Balkhausener
str'aße'IEllenlsti'i,iße werde ich zusammen mit der zuständigen Polizeibehörde, dem
.Ortsvorsteher sowie dem Antragstellerbei einem Ortstermin genauer erörtern. Falls sich
hierbei'dieNotWendigkeit der beant~agten Maßnahme ergibt, werde ich diese k'urZtri~tig
anordnen und ausführenlassen.
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HOMMELSHEIM
S.
01/01
DietlStllg 27. November 2001
Petrick Morgen
Ellernstr.4
50374 Erftsladt
Te1.02235172902
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Stadt Erftstadt
Herm Bürgermeister
Ernst-Dieter Bösche
RathIUJS I Am Holzdamm
50374 Erftstadt
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ANTRAG pmllB GO des Rates der Stadt Ertatadt
Betr.: StraBenebtmUndung: Balkhausenentr ~EBern••
Sehr geehrter Herr BQrgermeister Bösche.
hiermit beantrage ich, das die rechts vor links Regelung. der Stra8eneinmtlmlung
Balkhausenerstr. - Ellernstr. durcb Farbmarlcicrungen besonders deutlich
gekennzeichnet wird.
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BegrOndung; Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Balkhausenemr.
(Kurvenbereich) ist diese Stelle besonders getllbrlich.
VieJenDank
Mit freundlichen GI11ßen
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CDU-Fraktion
Patrick Morgen
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Anlage 1 zum A 7/1733
Antrag bzgl. Fahrbahnmarkierung an der Einmündung Balkhausener
Straße/Eliernstraße zur Kennzeichnung der Rechts-vor- links-Regelung
Am 16.01.2002 hat ein Ortstermin zur Beurteilung der Verkehrssituation im Kreuzungsbereich Balkhausener Straße/Eliemstraße mit dem Antragsteller, der Kreispolizeibehörde sowie der Verwaltung stattgefunden.
•
Die Kreispolizeibehörde lehnt eine zusätzliche Kennzeichnung der vorgeschriebenen
Rechts-vor-links-Vorfahrtsregelung
durch eine Markierung auf der Fahrbahn ab. Sie
begründet dies mit einer ausreichend vorhandenen Übersicht im Kreuzungsbereich.
Ein Unfallschwerpunkt, durch den eine entsprechende Maßnahme gleichfalls begründet werden könnte, liegt an dieser Stelle nicht vor. Mit der Kenntlichmachung dieses
Kreuzungsbereiches würde im Stadtgebiet ein Präzedenzfall geschaffen, der unter
Umständen zu einer Vielzahl von entsprechenden Maßnahmen führt.
Der Eigenbetrieb Straßen kann sich der Auffassung der Kreispolizeibehörde anschließen.
/'
(Bösche)
•
P:\SZlANTRÄGE\A 1733A.WPD