Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 61
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Amt:
An den
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BeschIAusf.:
Ausschuss
für Planung
- 61-/-63-
Datum: 19.02.2002
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
I
Betrifft:
Neubau eines Lebensmittelmarktes und Stadthäuser deer Fa. LlDL in
E.-Lechenich, Erper Straße;
Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Finanzielle
Auswirkungen:
181
W'\NA
Unterschrift des BUdgetverantwOriliC
Erftstadt, den 19. Februar 2002
Keine
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.
Beschlussentwurf:
•
Zu dem von der Fa. LlDL, Dienstleistung GmbH u. Co. KG, vorliegenden Antrag auf
Bauvorbescheid: Neubau eines Lebensmittelmarktes und Stadthäusern in E.-Lechenich,
Herriger Straße/Erper Straße, wird vorbehaltlich des bauordnungsrechtlichen Verfahrens
unter der Maßgabe, dass in einem städtebaulichen Vertrag die Realisierung der
straßen.begleitenden Bebauung mit Stadthäusern inkl. Ergänzungssortiment (Metzgerei,
Bäckerei) sichergestellt wird, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch erteilt.
Begründung:
Mit Eingang 31.01.2002 liegt dem Umwelt- und Planungsamt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage: Neubau eines
Lebensmittelmarktes und Stadthäusern der Fa. LlDL in E.-Lechenich, Herriger Straße)
zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Baugesetzbuch vor.
Dieses Vorhaben wird vorbehaltlich des bauordnungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich begrüßt (s. a. PlanA am 28.11.2001, TOP 3.4).
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- 2 -
•
Im Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt wird der vorgesehene Standort (Rhein. Warenzentrale) bzgl. seiner innenstadtnahen Lage für ein Nahversorgungszentrum (VolIsortimenter) präferiert. Der nunmehr geplante Markt kann - als erweiterter Lebensmitteldiscounter - jedoch nur im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem entsprechenden Ergänzungssortiment (Metzgerei, Bäckerei) als "Vollsortimenter" bezeichnet werden, sodass die Umsetzung dieser Planungsprämisse insgesamt über einen
städtebaulichen Vertrag zu sichern ist.
Städtebaulich entspricht die vorliegende Planung (s. Anlage) den Zielvorgaben einer
geordneten baulichen Entwicklung, insbesondere mit der Aufnahme und Fortführung
einer abgestuften und kleinteiligen zweigeschossigen Bebauung im Anschluss an die
bestehende Bebauung entlang der Herriger Straße.
Der Bauvoranfrage kann somit - vorbehaltlich der o.a. vertraglichen Regelung und einer
gestalterischen Detailabstimmung - das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden,
da sie sowohl dem Zentrenkonzept als auch den - künftigen - planerischen Zielen
(Festsetzungen) des mit Ratsbeschluss vom 11.12.2002 zur Aufstellung beschlossenen
Bebauungsplanes Nr. 53, E.-Lechenich, Erper Straße, entspricht.
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(Bösche)
Anlagen
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Anlage zu V 7/1835
Neubau eines Lebensmittelmarktes
nich, Erper Straße;
•
•
und Stadthäuser der Fa. LlDL in E.-Leche-
Mit Beschluss vom 05.03.2002 (Ausschuss für Planung) wurde zum Antrag (Bauvoranfrage) der Firma LlDL: Neubau eines Lebensmittelmarktes und Stadthäuser in
E.-Lechenich, Erper Str., das gemeindliche Einvernehmen erteilt unter der Maßgabe,
dass in einem städtebaulichen Vertrag die Realisierung eines Ergänzungssortiments
(Metzgerei, Bäckerei) sichergestellt wird.
Inzwischen ist das Vorhaben bauordnungsrechtlich genehmigt sowie die entsprechenden Verträge (städtebaulicher Vertrag/Ergänzungssortiment
und Erschließungsvertrag/Kreisverkehr) unterzeichnet; nach Auskunft der Fa. LlDL soll mit den Bauarbeiten
für den Lebensmittelmarkt August (32. KW) 2003 begonnen werden. Die "Stadthausbebauung" mit dem geforderten Ergänzungssortiment
soll gemäß städtebaulichem
Vertrag bis spätestens Mai 2005 realisiert sein.
Zwischenzeitlich wurde von Lechenicher Einzelhändlern die Befürchtung geäußert,
dass durch das geplante Ergänzungssortiment Kunden aus der Altstadt abgezogen
werden. Die ohnehin festzustellenden
Umsatzrückgänge
werden dadurch noch
verstärkt. Daher wird die Bitte geäußert, von Seiten der Stadt auf die Forderung der
Realisierung des Ergänzungssortimentes zu verzichten, damit auch in Zukunft noch
über den Rahmen des Warenangebotes des Discounters LlDL hinausgehend in der
Altstadt von Lechenich entsprechende Zusatzeinkäufe erfolgen können.
Im vorliegenden Fall kann aus Sicht der Verwaltung aufgrund der spezifischen Standortsituation:
unmittelbare räumlich-funktionale Zuordnung des Discounters zum Haupteinkaufsbereich (Altstadt Lechenich),
fußläufige Erreichbarkeit von den Wohnsiedlungsgebieten
in Lechenich-West,
sowohl des Discounters als auch des "Ergänzungs"-Einzelhandels
in der Altstadt
dieser Bitte entsprochen werden.
Dies bedingt jedoch eine entsprechende Abänderung des Beschlusses des Ausschusses für Planung zu V 7/1835 vom 05.03.2002 und des städtebaulichen Vertrags.
Auf die straßenbegleitende
P;lszIVORLAGENlAnlage
Stadthausbebauung
zu V 7.1835.doc
sollte jedoch nicht verzichtet werden.