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Beschlusstext (Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung, Stadtteil Türnich hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
97 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
21.06.16, 18:19
Aktualisiert
21.06.16, 18:19
Beschlusstext (Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung, Stadtteil Türnich
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB) Beschlusstext (Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung, Stadtteil Türnich
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

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AUSZUG aus der 12. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 19.04.2016 Drucksachen-Nummer: 139.16 TOP 6.5 Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung, Stadtteil Türnich hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt einstimmig dem Rat der Kolpingstadt Kerpen zu beschließen: die während der öffentlichen Auslegung gem. $ 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden sowie der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2 und 3) auszuräumen. - die Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung als Satzung dem § 10 BauGB. 1. Lage des Plangebietes Das Plangebiet der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung befinden sich im nordwestlichen Teil von Türnich und werden wie folgt begrenzt: - im Süden durch die Platanenallee im Westen durch die Pappelstraße im Norden durch die Wohnbebauung des Erlenweges im Osten durch das Flurstück 159 in der Flur 39 Die Abgrenzung ist dem Übersichtplan (Anlage 1) zu entnehmen. 2. Ziel und Zweck der Aufhebung Vor einigen Jahren wurde für die baulich abgängige Kindertageseinrichtung an der Platanenallee ein Ersatzbau auf dem städtischen Grundstück an der Ecke Pappelstraße/Platanenallee geschaffen. Da für die Fläche kein weiterer KITA Bedarf besteht, wird der Bebauungsplan Nr. 27 und die Nr. 27/3. Änderung in diesem Bereich aufgehoben. Ziel und Zweck der Teilaufhebung des am 30.07.1970 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes sowie der rechtsverbindlichen 3. Änderung ist, eine planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben entsprechend der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu schaffen. Der Aufhebungsbereich ist aufgrund der umgebenden Bebauung zukünftig gem. § 34 (2) BauGB als WA – Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Bei der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB entfällt die Pflicht der Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB. Der Artenschutzbeitrag ist bereits zum Bebauungsplan TÜ 345 im März 2013 von dem Büro Smeets Landschaftsarchitekten erstellt worden Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, falls städtebaulich erforderlich, das Verfahren zum Bebauungsplan TÜ 345 „Wohnbebauung Platanenallee“ weitergeführt. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 19.04.2016 Seite 2