Daten
Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
21.06.16, 18:19
Aktualisiert
21.06.16, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 12. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr
vom 19.04.2016
Drucksachen-Nummer: 142.16
TOP 9.4
Archäologische Tätigkeiten im Kelzer Busch/Sophienhöhe
(Landschaftsschutzgebiet)
Der Antrag auf Vorbescheid zur Abgrabungserweiterung wurde bereits 1995 -mit Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung und vorläufiger Umweltverträglichkeitsstudie- gestellt und 1997
genehmigt.
Mit Datum vom 26.11.1998 wurde eine Erteilung nach dem Abgrabungsgesetz gestellt.
Hierbei wurde eine Fläche von ca. 125 ha angegeben und eine Entnahme von Sand und Kies in
einer Mächtigkeit von 31,0 m im Trockenbau beantragt.
Der Planungszeitraum beträgt 31 Jahre, jährlich ist der Abbau von 4 ha geplant.
Im Behördenbeteiligungsverfahren wurden keine Bedenken geäußert, ebenso während der
Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachung des Antrags auf Genehmigung im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises am 12.01.1999).
Somit war eine negative Bescheiderteilung nicht gerechtfertigt.
Herr Mackeprang beantwortet die im Schreiben des Stadtverordneten Paffenholz vom
02.03.2016 aufgeführten Fragen:
1. Sind diese Aktivitäten bekannt?
Aktuelle Aktivitäten waren der Verwaltung nicht bekannt. Aufsichtsbehörde ist allerdings der
Rhein-Erft-Kreis als Genehmigungsbehörde.
2. Wenn ja, warum wurde der Rat oder der entsprechende Ausschuss nicht informiert?
Die Kolpingstadt Kerpen wurde im Genehmigungsverfahren beteiligt. Das Beratungsergebnis
des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 30.11.1999 wurde tlw. als
Nebenbestimmung aufgenommen.
3. entfällt
4. Wie ist die Haltung der Verwaltung, falls die Fa. Nowotnik eine Vergrößerung auf diesem
Gebiet plant?
Die Genehmigung ist rechtmäßig zustande gekommen. Die zurzeit auf der Fläche stattfindende
Aktivität ist die erforderliche Prospektion zur Untersuchung eventueller Bodendenkmäler und
entsprechen der damaligen Forderung des Landschaftsverbandes Rheinland –
Bodendenkmalpflege, für die Inanspruchnahme weiterer in der Teilgenehmigung befindlichen
Flächen
5. Wie soll die zusätzliche Lärm- und Staubbelastung verhindert und der Lärmschutz beachtet
werden?
In der Bekanntmachung wird auf die mögliche Einsichtnahme der Antragsunterlagen bei der
Kolpingstadt Kerpen und beim Rhein-Erft-Kreis hingewiesen. Jeder, dessen Belange durch das
Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen erheben. Bei der Kolpingstadt Kerpen gingen
nach Bekanntmachung keine Einwände von Bürgern ein.
6. Wie sollen Flora und Fauna geschützt werden?
Im Antrag auf Abgrabung wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet.
7. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger informiert und beteiligt?
Die Abgrabung wurde durch den Rhein-Erft-Kreis nach durchgeführtem Beteiligungsverfahren
gemäß den Bestimmungen des Abgrabungsgesetzes erteilt. Es ist nicht üblich, die Öffentlichkeit
nochmals zu informieren, da sich Abgrabungen immer über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Im Gebietsentwicklungsplan, jetzt Regionalplan, ist diese Fläche als „Bereich zur Sicherung und
Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) dargestellt und in der wirksamen 23. Änderung
des Flächennutzungsplanes als Abgrabungskonzentrationszone ausgewiesen.
Herr Pohlmann bittet um Sachstandsmitteilung in der nächsten Sitzung. Des Weiteren bittet er
um Auskunft, wer heute Genehmigungsbehörde ist und warum diese Genehmigung 17 Jahre
ihre Gültigkeit behält.
Herr Mackeprang schlägt vor, hierzu Vertreter des Rhein-Erft-Kreises einzuladen.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 19.04.2016
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