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Beschlusstext (Situation Villa Trips im Stadtteil Horrem hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
22.03.17, 18:19
Aktualisiert
11.04.17, 18:20
Beschlusstext (Situation Villa Trips im Stadtteil Horrem
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AUSZUG aus der 21. Sitzung des Stadtrates vom 21.02.2017 Drucksachen-Nummer: 115.17 TOP 17. Situation Villa Trips im Stadtteil Horrem hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Zu den vorliegenden Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nimmt Technischer Beigeordneter Joachim Schwister Stellung. Hierbei geht er ebenfalls auf die schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.02.2017 ein. Die vorgelesene Stellungnahme hierzu ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Des Weiteren verweist Herr Schwister auf die erfolgte Information über die genehmigte Bauvoranfrage in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 06.12.2016. Die Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen werden wie folgt beantwortet: 1) Aufhebung des Landschaftsschutzes Der Landschaftsschutz wurde an der Burg Hemmersbach nicht aufgehoben. Der Landschaftsschutz besteht aufgrund des Landschaftsplanes Nr. 5 nur für Flächen im Außenbereich. Die Vorhaben werden nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) beurteilt, so dass der Landschaftsplan nicht greift und deshalb kein Landschaftsschutz dort besteht. 2) Rücknahme des positiven Bescheids Nach Auffassung der Verwaltungsführung sind beide positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheide rechtmäßig, so dass kein Anlass für eine Rücknahme bzw. für einen Widerruf besteht. Im Übrigen werden Bauvoranfragen oder auch andere baurechtliche Entscheidungen stets ohne Ansehen der Person des Begünstigten oder Betroffenen getroffen. 3) Ersatzbepflanzung für die gefällten Bäume Für die Fällung der Bäume gelten die Regelungen der Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen. Diese umfassen keine Bemessung der verloren gehenden Biomasse. Der Bauherr wurde verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen und eine Ersatzgeldzahlung zu leisten. 4) Darstellung wie zukünftige entsprechende Fehlentwicklungen verhindert werden können a.) Entscheidung über Bauvoranfragen Die geplanten Vorhaben wurden im Rahmen von § 34 BauGB für zulässig erachtet. Es wurde davon ausgegangen, dass die Vorhaben im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Bei der Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich handelt es sich immer um eine schwierige städtebauliche Abgrenzung, weil eindeutige Kriterien zur Abgrenzung fehlen. Die Beurteilung lässt sich nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Eine sachgerechte Entscheidung kann nur durch eine erschöpfende die gesamte örtliche Umgebung bewertende Betrachtungsweise erfolgen. Ausschlaggebend für die Zuordnung zum planungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich ist das, was sich in der Örtlichkeit als prägend für das Gebiet darstellt. Insofern sind alle äußerlich erkennbaren optisch wahrnehmbaren Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dabei unterbricht nicht jede (Bau-)Lücke den Bebauungszusammenhang. Es kommt maßgeblich darauf an, ob sich trotz vorhandener (Bau-)Lücken ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die vorgesehene Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Das Gebiet wird vornehmlich geprägt durch die Bebauung an der Parkstraße bis hin zur Villa Trips und vermittelt in der Örtlichkeit den Eindruck des Bebauungszusammenhangs, so dass die Voranfragen positiv zu bescheiden waren. Insofern liegt keine „Fehlentscheidung“ vor. b.) Künftiges Vorgehen Grundsätzlich steht es dem Stadtrat frei, jederzeit die planungsrechtliche Bebaubarkeit von Grundstücken über die Aufstellung und den Beschluss von Bebauungsplänen zu steuern. Hinsichtlich der „Pferdewiese“ ist der Verwaltung bislang nichts über Bauabsichten bekannt. Im Bereich nördlich der Parkstraße gibt es zurzeit unkonkrete Anfragen zur Bebaubarkeit. Nach Auffassung der Verwaltung kann und sollte hier eine städtebauliche Steuerung über Planungsinstrumente (förmlicher Bebauungsplan oder Innenbereichsatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) erfolgen, sobald sich hier konkrete Bauabsichten abzeichnen. Die Verwaltung wird über entsprechende Bauabsichten berichten. 5) Anfragen Bebauung Weißer Weg Der Verwaltung liegen keine Bauanfragen vor. In der laufenden Diskussion weist Bürgermeister Dieter Spürck den Stadtverordneten Daniel Dobbelstein darauf hin, dass er sich mit seinen Äußerungen bzgl. möglichen Sponsorings im Grenzbereich der üblen Nachrede befände und verbittet sich, jede weitere diesbezügliche Unterstellung. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig bei derart sensiblen Themen die Politik zu beteiligen, wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 (14 SPD, 5 B90/Grüne, 2 Linke, StVO W.Scharping) Nein-Stimmen: 22 (16 CDU, 3 FDP, 2 BBK/Piraten, Bürgermeister) Enthaltungen: 1 (SPD) Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 21.02.2017 Seite 2