Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
23.08.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 09.08.2007
- Der Bürgermeister Az: 610 Schl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1054
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
23.08.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 b „Goldenes Tal – Konvikt“;
hier: Vorverfahren
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukfA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1054
1. Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratungen zum Strukturgutachten ist über die Erweiterungsabsichten der Fa. Aldi
berichtet worden.
Da das Gutachten in Kürze fertig gestellt wird, kann vor dem Hintergrund der jetzt schon
vorliegenden Tendenzen über den Antrag beraten werden.
Die Betriebsfläche der Firma liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 c „Goldenes
Tal-Konvikt“. Das Aldi-Grundstück ist als SO Gebiet-Nahversorgung mit einer max. Betriebsfläche
von 800 qm ausgwiesen. Darüberhinaus sind Baugrenzen festgesetzt.
Um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben, möchte die Fa. ihre Filiale modernisieren.
Aufgrund der Lage und der Gebäudestruktur ist eine Erweiterung nur in Richtung Trierer Straße
sinnvoll umsetzbar. Durch die Maßnahme soll eine optische Verbesserung erreicht und die Filiale
insgesamt großzügiger gestaltet werden.U.a. soll erreicht werden, dass eine größere Stückzahl je
Artikel untergebracht werden und somit der komplette Tagesbedarf bevorratet werden kann. Mit
der Erweiterung ist keine Sortimentsausweitung geplant, es soll jedoch auf eine geänderte
Sortimentsnachfrage (Frischfleisch, Kühlartikel, Frischeartikel) eingegangen werden. Zudem ist
durch das Leergutsystem zusätzlicher Platzbedarf entstanden.
Zur Diskussion stehen 2 Varianten.
V1 beinhaltet die Erweiterungen auf eine Verkaufsfläche von 1122qm Verkaufsfläche ,der
Nutzfläche auf 1713 qm und 120 Stellplätze.
V2 beinhaltet die Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 1046 qm , der Nutzfläche auf 1606 qm
und 118 Stellplätze
In beiden Fällen werden die festgesetzten Baugrenzen überschritten.
Die planungsrechtliche Grundlage hierfür muss durch eine Änderung des Bebauungsplanes
(größere überbaubare Fläche und größere zulässige Betriebsfläche) geschaffen werden.
Bei V1 kann die jetzige Ausfahrt zur Trierer Straße nicht mehr genutzt werden.Über die Trierer
Straße wird nur noch eine Zufahrt für den Anlieferverkehr zur Verladerampe möglich sein. Die
Kunden müssen über den Sittardweg zu- und abfahren.
Bei V 2“ können die jetztige Zu- und Abfahrt erhalten bleiben.
Von der Fa. Aldi wird die Variante 1 favorisiert, da hierdurch die Betriebsabläufe optimal verbessert
werden können.
Unter Wertung der o.a. Aufsührungen ist zu entscheiden, welche der Varianten voranzubringen ist.
Im weiteren sind die Vorverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
2. Rechtliche Würdigung
Die geplanten Änderungen können nur realisiert werden, wenn der Bebauungsplan entsprechend
geändert wird. Das Verfahren ist aufgrund der im BauGB festgesetzten Planungshoheit durch die
Stadt durchzuführen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Entfällt, da die anfallenden Planungskosten vom Investor und Antragsteller übernommen werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bei Bauleitplanungen handelt es sich um Verfahren, in denen die Lösungsvorschläge und
mögliche Alternativen sowie derren Auswirkungen mit und unter den privaten und den öffentlichen
Belangen abzuwägen sind.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
Seite 3 von Ratsdrucksache 1054
7. Beschlussvorschlag:
Die Erweiterung der Fa. Aldi soll auf der Grundlage der vorgelegten Variante______erfolgen.
Die Verwaltung wird die Vorverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Änderung des
BPL Nr. 3 c „Goldenes Tal-Konvikt“ durchführen.