Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
23.08.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.08.2007
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 1042
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
23.08.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anfragen und Mitteilungen
Antennenanlage in Hilterscheid
hier: Anfrage der SPD-Fraktion vom 06.08.2007
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Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukfA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1042
1. Sachverhalt:
Anliegend erhalten Sie den SPD-Antrag vom 06.08.07.
Der Sachverhalt für die Antennenanlage auf dem Flurstück Nr. 253, Flur 18 in der Gemarkung
Mutscheid stellt sich wie folgt dar:
Mit Datum vom 18.02.2004 wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen ein Vergleich geschlossen.
Der Kreis Euskirchen als Beklagter wurde hierin aufgefordert, die von ihm zuvor erlassene
Ordnungsverfügung bzgl. der Beseitigung einer Antennenanlage dahin zu ändern, dass die darin
aufgeführten Masten auf 10 m Höhe gekürzt werden müssen.
Nach den Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Nr. 16 BauONW der BauONW sind Antennenanlagen
bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei.
Bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, insbesondere aufgrund des im betroffenen
Gebietes ausgewiesene Landschaftsschutzgebietes, wurde mit Datum vom 23.04.2004 seitens der
Stadt nochmals um Überprüfung der Zulässigkeit der im Außenbereich errichteten Antennenmaste
gebeten. Aus Sicht der Stadt stellen diese eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar und
sind somit als Störung öffentlicher Belange anzusehen.
Mit Schreiben des Kreises, untere Landschaftbehörde, vom 23.11.2004 wurde abschließend
festgestellt, dass die Maste im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet nicht geeignet sind,
den Charakter dies betreffenden Schutzgebietes zu verändern.
Bezüglich der beiden mit oben genanntem Antrag gestellten Fragen ergibt sich somit folgende
Beantwortung:
Zu 1: Das Einvernehmen wurde nicht erteilt.
Zu 2: Die Mitteilung des Kreises mit Schreiben vom 11.07.07 ist missverständlich. Die Anlage ist
genehmigungsfrei. Eine Baugenehmigung wurde nicht erteilt.
2. Rechtliche Würdigung
keine
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag: