Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 12.12.2007
- Der Bürgermeister Az: 82
Nr. der Zusatzerläuterung: 1135 Z-2
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Zusatzerläuterung für den
Termin
Rat
18.12.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
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Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
Bau- und Feuerwehrausschuss
am: 4.12.2007
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Neuer Beschlussvorschlag aufgrund
(x)
eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses
( )
eines Eilbeschlusses
( )
neuer Erkenntnis der Verwaltung
( )
einer Dringlichkeitsentscheidung oder
( )
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Das Schreiben eines Bürgers an die Verwaltung und den Rat ist auszuwerten. Das Scheiben ist
als Anlage dieser Zusatzerläuterung beigefügt.
Die Stellungnahme der Verwaltung lautet:
Zu § 1, Friedhof Rodert
Seite 2 von Ratsdrucksache 1135 Z-2
Der Friedhof Rodert ist ein kirchlicher Friedhof. Er wird nicht von der Stadt Bad Münstereifel
verwaltet.
Zu § 6:
Durch die Z-1 sind bereits Vorschläge zur Neufassung der Absätze 1 und 2 vorgelegt worden.
Hierauf wird vollinhaltlich verwiesen.
Zu 6 Abs. 5:
Es muss wohl richtig lauten: § 2 Abs. 5. Hier soll die Anlegung eines Grabfeldes für Personen
islamischer Glaubenszugehörigkeit geregelt werden.
Diese Grabstellen sollen als Wahlgräber gem. § 14 angelegt werden. Wahlgrabstätten haben eine
Nutzungszeit von 30 Jahren und somit kein „ewiges Liegerecht“.
Zu § 8:
Die Absätze 2 und 3 widersprechen sich nicht.
Die Vorschrift des Abs. 3 zur Festigkeit und Dichtigkeit dient der Schaffung hygienischer
Verhältnisse bis zur endgültigen Bestattung.
„Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.“ Es handelt sich um
eine Sollvorschrift und ist nicht absolut verpflichtend, zumal keine Kontrolle durch die
Friedhofsverwaltung erfolgt.
Zu § 14 Abs. 3:
Nach dem vorliegenden Entwurf kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte in der Regel
einmal wiedererworben werden. Dies schließt eine mehrmaligen Erwerb nicht aus. Um jedoch zu
einer klaren und unmissverständlichen Regelung zu kommen, schlägt die Verwaltung folgende
Neufassung des ersten Satzes des Absatzes 3 vor:
„Das Nutzungsrecht an eine Wahlgrabstätte kann einmal oder mehrmals wieder erworben
werden.“
Zu § 28 Abs. 5:
Die bisherige Regelung des Entwurfes, wonach die Friedhofsverwaltung und das Rheinische Amt
für Denkmalpflege bei der Entfernung und Veränderung von Grabmälern zu hören sind, wird
ersetzt durch die Zustimmung der „Stadt“.
Zur besseren Übersicht wird die neue Fassung des Absatzes 5 nochmals vollständig aufgeführt:
„Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gräber oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Diese
Grabmäler, die besonders zu bezeichnen sind, dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht entfernt oder
verändert werden.“
Zu § 29 Abs. 1:
Der letzte Satz des Absatzes 1 : „Werden insoweit Ersatzansprüche gestellt, ist die Stadt
verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich Sorge zu tragen“ wird ersatzlos gestrichen.
Zu § 37 Abs. 2:
Hier sind Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 aufgeführt. Es handelt sich im § 14 um
Wahlgrabstätten mit 30 Jahren Nutzungszeit und in § 15 um Urnenwahlgrabstätten mit 25 Jahren
Nutzungszeit.
Diese Differenzierung der Nutzungszeiten gilt seit 1970 und sollte beibehalten werden. Bei
Familiengräbern mit verschiedenen Bestattungsformen kann der langfristige Bestand des
Familiengrabes durch mehrmaligen Wiedererwerb (§ 14 Abs.) individuell gesichert werden.
2. Rechtliche Würdigung
Die Änderungen der Zusatzerläuterungen 1 und 2 sind in der beiliegenden Anlage1 eingearbeitet.
3. Finanzielle Auswirkungen
entfällt
Seite 3 von Ratsdrucksache 1135 Z-2
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als
Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.