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Zusatzerläuterung (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Zusatzerläuterung (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) Zusatzerläuterung (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) Zusatzerläuterung (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 12.12.2007 - Der Bürgermeister Az: 82 Nr. der Zusatzerläuterung: 1135 Z-2 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Rat 18.12.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Bau- und Feuerwehrausschuss am: 4.12.2007 __________________________________________________________________________ Neuer Beschlussvorschlag aufgrund (x) eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses ( ) eines Eilbeschlusses ( ) neuer Erkenntnis der Verwaltung ( ) einer Dringlichkeitsentscheidung oder ( ) __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen 1. Sachverhalt: Das Schreiben eines Bürgers an die Verwaltung und den Rat ist auszuwerten. Das Scheiben ist als Anlage dieser Zusatzerläuterung beigefügt. Die Stellungnahme der Verwaltung lautet: Zu § 1, Friedhof Rodert Seite 2 von Ratsdrucksache 1135 Z-2 Der Friedhof Rodert ist ein kirchlicher Friedhof. Er wird nicht von der Stadt Bad Münstereifel verwaltet. Zu § 6: Durch die Z-1 sind bereits Vorschläge zur Neufassung der Absätze 1 und 2 vorgelegt worden. Hierauf wird vollinhaltlich verwiesen. Zu 6 Abs. 5: Es muss wohl richtig lauten: § 2 Abs. 5. Hier soll die Anlegung eines Grabfeldes für Personen islamischer Glaubenszugehörigkeit geregelt werden. Diese Grabstellen sollen als Wahlgräber gem. § 14 angelegt werden. Wahlgrabstätten haben eine Nutzungszeit von 30 Jahren und somit kein „ewiges Liegerecht“. Zu § 8: Die Absätze 2 und 3 widersprechen sich nicht. Die Vorschrift des Abs. 3 zur Festigkeit und Dichtigkeit dient der Schaffung hygienischer Verhältnisse bis zur endgültigen Bestattung. „Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.“ Es handelt sich um eine Sollvorschrift und ist nicht absolut verpflichtend, zumal keine Kontrolle durch die Friedhofsverwaltung erfolgt. Zu § 14 Abs. 3: Nach dem vorliegenden Entwurf kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte in der Regel einmal wiedererworben werden. Dies schließt eine mehrmaligen Erwerb nicht aus. Um jedoch zu einer klaren und unmissverständlichen Regelung zu kommen, schlägt die Verwaltung folgende Neufassung des ersten Satzes des Absatzes 3 vor: „Das Nutzungsrecht an eine Wahlgrabstätte kann einmal oder mehrmals wieder erworben werden.“ Zu § 28 Abs. 5: Die bisherige Regelung des Entwurfes, wonach die Friedhofsverwaltung und das Rheinische Amt für Denkmalpflege bei der Entfernung und Veränderung von Grabmälern zu hören sind, wird ersetzt durch die Zustimmung der „Stadt“. Zur besseren Übersicht wird die neue Fassung des Absatzes 5 nochmals vollständig aufgeführt: „Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gräber oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Diese Grabmäler, die besonders zu bezeichnen sind, dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht entfernt oder verändert werden.“ Zu § 29 Abs. 1: Der letzte Satz des Absatzes 1 : „Werden insoweit Ersatzansprüche gestellt, ist die Stadt verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich Sorge zu tragen“ wird ersatzlos gestrichen. Zu § 37 Abs. 2: Hier sind Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 aufgeführt. Es handelt sich im § 14 um Wahlgrabstätten mit 30 Jahren Nutzungszeit und in § 15 um Urnenwahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzungszeit. Diese Differenzierung der Nutzungszeiten gilt seit 1970 und sollte beibehalten werden. Bei Familiengräbern mit verschiedenen Bestattungsformen kann der langfristige Bestand des Familiengrabes durch mehrmaligen Wiedererwerb (§ 14 Abs.) individuell gesichert werden. 2. Rechtliche Würdigung Die Änderungen der Zusatzerläuterungen 1 und 2 sind in der beiliegenden Anlage1 eingearbeitet. 3. Finanzielle Auswirkungen entfällt Seite 3 von Ratsdrucksache 1135 Z-2 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.