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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1084)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
10 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1084) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1084)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1084 Seite 1 von 2 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV.NRW. S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel (Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 § 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene Benutzungseinheit wird eine pauschale Grundgebühr in Höhe von 68,35 Euro jährlich erhoben.“ §2 § 3 erhält folgende neue Fassung: „Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschluss- und Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung), wird ein Gebührennachlass in Höhe von 44,43 Euro gewährt.“ §3 § 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung: „(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel be- zeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes a) b) c) d) d) e) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. 112,80 Euro 150,40 Euro 225,60 Euro 451,20 Euro 2.481,60 Euro 4.136,00 Euro. Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren a) b) c) d) d) e) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. um um um um um um 4,10 Euro 4,10 Euro 4,92 Euro 5,54 Euro 40,98 Euro 51,23 Euro Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1084 Seite 2 von 2 (2) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und abgefahrenen Container 132,98 Euro zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden Gebühren. Überschreitet die Aufstellung des Abfall-Containers - vom Tag der Anlieferung ab gerechnet - den Zeitraum von einer Woche, so wird eine Zusatzgebühr erhoben. Die Zusatzgebühr beträgt für jede weitere Woche der Aufstellung 15,43 Euro. Bei der Berechnung der Frist wird der Abfuhrtag nicht mitgerechnet.“ §4 Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.