Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156
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Gebührenbedarfsberechnung zur 22. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur
Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
A - Vorbemerkungen
Für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werden bei der Kalkulation der
Winterwartungsgebühren die nachfolgend dargestellten, nach Straßenarten differenzierten
Prozentabzüge vorgenommen:
- Winterwartung auf Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
12%
- Winterwartung auf Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
11%
- Winterwartung auf Anliegerstraßen
9%
- Winterwartung auf Fußgängergeschäftsstraßen
7%
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wird eine Differenzierung zwischen denjenigen Kosten, deren
Höhe im wesentlichen vom räumlichen Umfang der Straßenreinigung (Sommerreinigung) und
solchen Kosten, deren Höhe von nicht vorhersehbaren Faktoren (Winterdienst) abhängig ist,
vorgenommen.
So wurden insbesondere bei den Kostenpositionen "Personalkosten (Arbeiterlöhne) und
Unternehmerleistungen für den Winterdienst", die zwangsläufig einer mehr oder weniger großen
Schwankungsbreite unterliegen, die Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2003 bis 2006 zuzüglich
entsprechender Preissteigerungsraten zugrunde gelegt, um hierdurch eine sachgerechte
kontinuierliche Gebührenentwicklung sicherzustellen.
Die Kosten für die Sachbearbeitung, den Sachaufwand und den Fuhrpark/Bauhof wurden anteilig
der Sommerreinigung und dem Winterdienst zugeordnet.
B
Gebührenkalkulation
1.) Berechnung des Gebührenbedarfs für die maschinelle und manuelle Straßenreinigung
(Sommerreinigung)
Der zunächst praktizierte, den kompletten Kehrbereich umfassende Einsatz der Kehrmaschine
wurde zwischenzeitlich reduziert, nachdem sich zeigte, dass es in den nicht mit einer
Spezialmasse verfugten Pflasterbereichen zu einem Auskehren der Pflasterfugen kam, die
selbst bei einer minimalen Einstellung der Kehr- und Saugleistung der Kehrmaschine nicht
dauerhaft vermieden werden konnte. Der Einsatz der Kehrmaschine beschränkt sich seitdem
auf die versiegelten Pflasterflächen, während in den anderen Bereichen eine Reinigung von
Hand erfolgt.
Aufgrund der vom Bauhof erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Reinigungsaufwandes
ist die Kehrmaschine in den gebührenrelevanten Kehrbereich jährlich 514 Stunden im Einsatz.
Hiervon sind zeitanteilig 16% (82,2 Stunden) für die Reinigung z.B. von Gehwegflächen vor
städtischen Liegenschaften, Bushaltestellen und öffentliche Plätzen, die nicht Bestandteil der
Straße sind, abzuziehen.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156
a)
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Ermittlung der Kosten für den Betrieb der Kehrmaschine (Stundensatz)
Auf der Basis einer jährlichen Betriebsstundenzahl (Optimalwert) von 1.560 Std. stellen sich die
Kosten der Kehrmaschine je Stunde wie folgt dar:
o Abschreibung
10% von 97.972,72 € (Wiederbeschaffungszeitwert) : 1.560 Einsatzstunden =
(Anschaffungskosten [92.007,60 €] x Indexzahl 2008 [108,4] : Indexzahl
des Anschaffungsjahres 2002 [101,8] = Wiederbeschaffungszeitwert)
6,28 €/Std.
o Kalkulatorische Zinsen
7 % von 36.803,04 € (4/10 der Anschaffungskosten) : 1.560 Einsatzstunden =
1,65 €/Std.
o Sonstige Kosten (z.B. Reparaturkosten, Betriebsmittel, Kosten für die Nutzung der
Betriebsgebäude und Einrichtungen)
17.305,32 € : 1.560 Einsatzstunden =
11,09 €/Std.
o Betriebskosten je Einsatzstunde demnach:
19,02 €/Std.
Für die Gebührenbedarfsberechnung sind demnach 8.212,84 € (431,8 Std. x 19,02 €) jährlich
an Betriebskosten zu veranschlagen.
b)
Ermittlung der Personalkosten
Unter Berücksichtigung des Stundenlohnes für den Fahrer der Kehrmaschine in Höhe von
28,94 € ergeben sich Personalkosten (Arbeiterlöhne) von 12.496,29 €. Für die Reinigung der
übrigen Bereiche von Hand sowie die Wildkrautbeseitigung auf der gesamt gepflasterten Fläche
sind nach Auskunft des Bauhofes jährlich rund 404 Stunden zu veranschlagen. Der
maßgebliche Stundenlohn des mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitarbeiters beträgt 23,12 €, so
dass sich die hierauf entfallenden Personalkosten auf jährlich 9.340,48 € belaufen.
Hinzuzurechnen sind anteilige Personalkosten für die Sachbearbeitung in Höhe von 916,70 €.
c)
Kosten für den Einsatz eines Walzenstreichgerätes zur Wildkrautbeseitigung
Für die Wildkrautbeseitigung auf den gepflasterten Straßen soll ein Walzenstreichgerät zum
Gesamtpreis von 5.064,44 € zum gezielten Aufbringen von Unkrautvernichtungsmitteln
angeschafft werden. Bei einem bisher noch geschätzten Anteil von 65% gebührenrelevanter
Pflasterfläche müssen
¾ Abschreibungen i.H.v.
¾ kalkulatorische Verzinsung (9/10 des Anschaffungswertes)
¾ Betriebsmittel
515,00 €
319,06 €
401,70 €
insgesamt demnach 1.235,76 €/pa. veranschlagt werden.
d)
Berechnung der Gebührensätze
Entsprechend der Straßenklassifizierung ergeben sich folgende gebührenpflichtige Frontlängen
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt gebührenpflichtig
1.869 Kehrmeter
7.619 Kehrmeter
3.369 Kehrmeter
530 Kehrmeter
13.387 Kehrmeter
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Bei der Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kosten zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Sachaufwand
- Fuhrpark
- Entsorgung des Kehrgutes
- Betriebskosten der Kehrmaschine
- Betriebskosten Walzenstreichgerät
- Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %)
Gesamtkosten
22.753,47 €
182,50 €
818,42 €
4.052,36 €
8.212,84 €
1.235,76 €
___857,87 €
38.113,22 €
Von den vorstehend aufgelisteten 13.387 gebührenpflichtigen Kehrmetern entfallen auf die
o 1 x wöchentliche Reinigung
o 2 x wöchentliche Reinigung
12.146 Kehrmeter
1.228 Kehrmeter
Für die Ermittlung der Kosten je Kehrmeter ist somit von 14.602 Kehrmetern (12.146 Kehrmeter
+ 2 x 1.228 Kehrmeter) auszugehen.
Auf den Kehrmeter entfallen somit: 38.444,91 € : 14.602 m =
2,610137 €
Nach Abzug des zehnprozentigen Gemeindeanteils aus dem Allgemeininteresse an der
Straßenreinigung ergibt sich ein Gebührensatz je anrechenbarem Meter Grundstücksfront
•
•
2.)
2,35 € bei einmaliger wöchentlicher Reinigung und
4,70 € bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung.
Berechnung des Gebührenbedarfs für den Winterdienst
Vom Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften sind gebührenpflichtig relevant
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
- Anliegerstraßen
- Fußgängergeschäftsstraßen
- insgesamt
24.454 Frontmeter
16.584 Frontmeter
172.596 Frontmeter
530 Frontmeter
214.164 Frontmeter
Für die Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kostenpunkte zu berücksichtigen:
- Personalkosten
- Unternehmerleistungen
- Sachaufwand
- Fuhrpark
- Abschreibung Fuhrpark
- Kalk. Verzinsung Fuhrpark
- Abschreibung Winterdienstgerät
- Kalk. Verzinsung Winterdienstgerät
- Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %)
Gesamtkosten
145.537,53 €
91.583,52 €
2.299,89 €
31.918,62 €
9.131,68 €
838,20 €
14.226,56 €
4.885,89 €
4.506,65 €
304.928,54 €
Der Betrag von 304.928,54 € ist um den Anteil zu kürzen, der auf den Räumdienst außerhalb
geschlossener Ortschaften (Gemeindeverbindungsstraßen) entfällt, so dass hiernach unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass 63 % der Gesamtkosten auf den Winterdienst innerhalb
geschlossener Ortschaften entfallen, ein Betrag von 192.104,98 € verbleibt.
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Für die Ermittlung der Gebührensätze ist somit ein Betrag von
192.104,98 €
7.458,58 € (Zahlung an RSBA für Ortsdurchfahrten)
199.563,56 €
zu Grunde zu legen.
Auf den Räumungsmeter entfallen somit:
199.563,56 €: 214.164 m =
0,93 €
Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straßen entfallen von den Gesamtkosten auf
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
24.454 m x 0,93 € = 22.742,22 €
- 12 % =
20.013,15 €
- Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
16.584 m x 0,93 € = 15.423,12 €
- 11 % =
13.726,58 €
- Anliegerstraßen
172.596 m x 0,93 € = 160.514,28 €
-9%=
146.067,99 €
- Fußgängergeschäftsstraßen
530 m x 0,93 € = 492,90 €
-7%=
458,40 €
Für den Winterdienst ergeben sich folgende Gebührensätze für jeden anrechenbaren Meter
Frontlänge:
C
1.
- bei Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung
20.013,15 € : 24.454 m =
0,82 €
- bei Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung
13.726,58 € : 16.584 m
0,83 €
- bei Anliegerstraßen
146.067,99 € : 172.596 m
0,85 €
- bei Fußgängergeschäftsstraßen
458,10 € : 530 m =
0,86 €
Gebührensätze und Gebührenaufkommen
Gegenüberstellung der bisher gültigen und neu kalkulierten Gebührensätze
Leistungsart
Bisher gültiger
Gebührensatz €/m
Maschinelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich)
2,37
Maschinelle Straßenreinigung (zweimal
4,74
wöchentlich)
Winterwartung von Straßen mit überörtlicher
0,84
Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher
0,85
Verkehrsbedeutung
Winterwartung von Anliegerstraßen
0,86
Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen
0,88
kalkulierter
Gebührensatz €/m
2,35
4,70
0,82
0,83
0,85
0,86
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2. Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechungsperioden bei
der Ermittlung des Gebührenbedarfs
Gemäss § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Jahresabschlüsse 1999 bis 2005 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden
Einrichtung Winterdienst aus:
o
o
o
o
o
o
o
o
1999 eine Unterdeckung i.H.v.
2000 einen Überschuss i.H.v.
2001 einen Überschuss i.H.v.
2002 einen Überschuss i.H.v.
2003 einen Überschuss i.H.v.
2004 einen Überschuss i.H.v.
2005 eine Unterdeckung i.H.v.
2006 eine Unterdeckung i.H.v.
o Summe:
./. 34.238,91 €
8.622,34 €
24.022,81 €
36.177,70 €
18.823,41 €
21.155,27 €
./. 118.013,59 €
./. 30.441,67 €
./. 73.892,64 €
Die ausgewiesene Kostenunterdeckung muss entsprechend § 6 Abs. 2 KAG bis Ende 2008 in
Höhe von 43.450,97 € durch Gebührenmehreinnahmen oder Überschüsse ausgeglichen werden.
Dies wird voraussichtlich durch einen Gebührenüberschuss aus dem laufenden Jahr möglich
sein, da bedingt durch die milde Witterung zu Beginn dieses Jahres das Plan-Budget für die
Winterwartung 2007 voraussichtlich nur teilweise in Anspruch genommen wird - vorausgesetzt,
es fallen bis Ende des Jahres keine weit überdurchschnittlichen Aufwendungen für den
Winterdienst an.