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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156 Seite 1 von 5 Gebührenbedarfsberechnung zur 22. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 A - Vorbemerkungen Für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werden bei der Kalkulation der Winterwartungsgebühren die nachfolgend dargestellten, nach Straßenarten differenzierten Prozentabzüge vorgenommen: - Winterwartung auf Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 12% - Winterwartung auf Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 11% - Winterwartung auf Anliegerstraßen 9% - Winterwartung auf Fußgängergeschäftsstraßen 7% Bei der Gebührenbedarfsberechnung wird eine Differenzierung zwischen denjenigen Kosten, deren Höhe im wesentlichen vom räumlichen Umfang der Straßenreinigung (Sommerreinigung) und solchen Kosten, deren Höhe von nicht vorhersehbaren Faktoren (Winterdienst) abhängig ist, vorgenommen. So wurden insbesondere bei den Kostenpositionen "Personalkosten (Arbeiterlöhne) und Unternehmerleistungen für den Winterdienst", die zwangsläufig einer mehr oder weniger großen Schwankungsbreite unterliegen, die Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2003 bis 2006 zuzüglich entsprechender Preissteigerungsraten zugrunde gelegt, um hierdurch eine sachgerechte kontinuierliche Gebührenentwicklung sicherzustellen. Die Kosten für die Sachbearbeitung, den Sachaufwand und den Fuhrpark/Bauhof wurden anteilig der Sommerreinigung und dem Winterdienst zugeordnet. B Gebührenkalkulation 1.) Berechnung des Gebührenbedarfs für die maschinelle und manuelle Straßenreinigung (Sommerreinigung) Der zunächst praktizierte, den kompletten Kehrbereich umfassende Einsatz der Kehrmaschine wurde zwischenzeitlich reduziert, nachdem sich zeigte, dass es in den nicht mit einer Spezialmasse verfugten Pflasterbereichen zu einem Auskehren der Pflasterfugen kam, die selbst bei einer minimalen Einstellung der Kehr- und Saugleistung der Kehrmaschine nicht dauerhaft vermieden werden konnte. Der Einsatz der Kehrmaschine beschränkt sich seitdem auf die versiegelten Pflasterflächen, während in den anderen Bereichen eine Reinigung von Hand erfolgt. Aufgrund der vom Bauhof erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Reinigungsaufwandes ist die Kehrmaschine in den gebührenrelevanten Kehrbereich jährlich 514 Stunden im Einsatz. Hiervon sind zeitanteilig 16% (82,2 Stunden) für die Reinigung z.B. von Gehwegflächen vor städtischen Liegenschaften, Bushaltestellen und öffentliche Plätzen, die nicht Bestandteil der Straße sind, abzuziehen. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156 a) Seite 2 von 5 Ermittlung der Kosten für den Betrieb der Kehrmaschine (Stundensatz) Auf der Basis einer jährlichen Betriebsstundenzahl (Optimalwert) von 1.560 Std. stellen sich die Kosten der Kehrmaschine je Stunde wie folgt dar: o Abschreibung 10% von 97.972,72 € (Wiederbeschaffungszeitwert) : 1.560 Einsatzstunden = (Anschaffungskosten [92.007,60 €] x Indexzahl 2008 [108,4] : Indexzahl des Anschaffungsjahres 2002 [101,8] = Wiederbeschaffungszeitwert) 6,28 €/Std. o Kalkulatorische Zinsen 7 % von 36.803,04 € (4/10 der Anschaffungskosten) : 1.560 Einsatzstunden = 1,65 €/Std. o Sonstige Kosten (z.B. Reparaturkosten, Betriebsmittel, Kosten für die Nutzung der Betriebsgebäude und Einrichtungen) 17.305,32 € : 1.560 Einsatzstunden = 11,09 €/Std. o Betriebskosten je Einsatzstunde demnach: 19,02 €/Std. Für die Gebührenbedarfsberechnung sind demnach 8.212,84 € (431,8 Std. x 19,02 €) jährlich an Betriebskosten zu veranschlagen. b) Ermittlung der Personalkosten Unter Berücksichtigung des Stundenlohnes für den Fahrer der Kehrmaschine in Höhe von 28,94 € ergeben sich Personalkosten (Arbeiterlöhne) von 12.496,29 €. Für die Reinigung der übrigen Bereiche von Hand sowie die Wildkrautbeseitigung auf der gesamt gepflasterten Fläche sind nach Auskunft des Bauhofes jährlich rund 404 Stunden zu veranschlagen. Der maßgebliche Stundenlohn des mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitarbeiters beträgt 23,12 €, so dass sich die hierauf entfallenden Personalkosten auf jährlich 9.340,48 € belaufen. Hinzuzurechnen sind anteilige Personalkosten für die Sachbearbeitung in Höhe von 916,70 €. c) Kosten für den Einsatz eines Walzenstreichgerätes zur Wildkrautbeseitigung Für die Wildkrautbeseitigung auf den gepflasterten Straßen soll ein Walzenstreichgerät zum Gesamtpreis von 5.064,44 € zum gezielten Aufbringen von Unkrautvernichtungsmitteln angeschafft werden. Bei einem bisher noch geschätzten Anteil von 65% gebührenrelevanter Pflasterfläche müssen ¾ Abschreibungen i.H.v. ¾ kalkulatorische Verzinsung (9/10 des Anschaffungswertes) ¾ Betriebsmittel 515,00 € 319,06 € 401,70 € insgesamt demnach 1.235,76 €/pa. veranschlagt werden. d) Berechnung der Gebührensätze Entsprechend der Straßenklassifizierung ergeben sich folgende gebührenpflichtige Frontlängen - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung - Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung - Anliegerstraßen - Fußgängergeschäftsstraßen - insgesamt gebührenpflichtig 1.869 Kehrmeter 7.619 Kehrmeter 3.369 Kehrmeter 530 Kehrmeter 13.387 Kehrmeter Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156 Seite 3 von 5 Bei der Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kosten zu berücksichtigen: - Personalkosten - Sachaufwand - Fuhrpark - Entsorgung des Kehrgutes - Betriebskosten der Kehrmaschine - Betriebskosten Walzenstreichgerät - Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %) Gesamtkosten 22.753,47 € 182,50 € 818,42 € 4.052,36 € 8.212,84 € 1.235,76 € ___857,87 € 38.113,22 € Von den vorstehend aufgelisteten 13.387 gebührenpflichtigen Kehrmetern entfallen auf die o 1 x wöchentliche Reinigung o 2 x wöchentliche Reinigung 12.146 Kehrmeter 1.228 Kehrmeter Für die Ermittlung der Kosten je Kehrmeter ist somit von 14.602 Kehrmetern (12.146 Kehrmeter + 2 x 1.228 Kehrmeter) auszugehen. Auf den Kehrmeter entfallen somit: 38.444,91 € : 14.602 m = 2,610137 € Nach Abzug des zehnprozentigen Gemeindeanteils aus dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung ergibt sich ein Gebührensatz je anrechenbarem Meter Grundstücksfront • • 2.) 2,35 € bei einmaliger wöchentlicher Reinigung und 4,70 € bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung. Berechnung des Gebührenbedarfs für den Winterdienst Vom Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften sind gebührenpflichtig relevant - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung - Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung - Anliegerstraßen - Fußgängergeschäftsstraßen - insgesamt 24.454 Frontmeter 16.584 Frontmeter 172.596 Frontmeter 530 Frontmeter 214.164 Frontmeter Für die Gebührenbedarfsrechnung sind folgende Kostenpunkte zu berücksichtigen: - Personalkosten - Unternehmerleistungen - Sachaufwand - Fuhrpark - Abschreibung Fuhrpark - Kalk. Verzinsung Fuhrpark - Abschreibung Winterdienstgerät - Kalk. Verzinsung Winterdienstgerät - Verwaltungsgemeinkosten (2,5 %) Gesamtkosten 145.537,53 € 91.583,52 € 2.299,89 € 31.918,62 € 9.131,68 € 838,20 € 14.226,56 € 4.885,89 € 4.506,65 € 304.928,54 € Der Betrag von 304.928,54 € ist um den Anteil zu kürzen, der auf den Räumdienst außerhalb geschlossener Ortschaften (Gemeindeverbindungsstraßen) entfällt, so dass hiernach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 63 % der Gesamtkosten auf den Winterdienst innerhalb geschlossener Ortschaften entfallen, ein Betrag von 192.104,98 € verbleibt. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156 Seite 4 von 5 Für die Ermittlung der Gebührensätze ist somit ein Betrag von 192.104,98 € 7.458,58 € (Zahlung an RSBA für Ortsdurchfahrten) 199.563,56 € zu Grunde zu legen. Auf den Räumungsmeter entfallen somit: 199.563,56 €: 214.164 m = 0,93 € Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straßen entfallen von den Gesamtkosten auf - Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 24.454 m x 0,93 € = 22.742,22 € - 12 % = 20.013,15 € - Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 16.584 m x 0,93 € = 15.423,12 € - 11 % = 13.726,58 € - Anliegerstraßen 172.596 m x 0,93 € = 160.514,28 € -9%= 146.067,99 € - Fußgängergeschäftsstraßen 530 m x 0,93 € = 492,90 € -7%= 458,40 € Für den Winterdienst ergeben sich folgende Gebührensätze für jeden anrechenbaren Meter Frontlänge: C 1. - bei Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung 20.013,15 € : 24.454 m = 0,82 € - bei Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung 13.726,58 € : 16.584 m 0,83 € - bei Anliegerstraßen 146.067,99 € : 172.596 m 0,85 € - bei Fußgängergeschäftsstraßen 458,10 € : 530 m = 0,86 € Gebührensätze und Gebührenaufkommen Gegenüberstellung der bisher gültigen und neu kalkulierten Gebührensätze Leistungsart Bisher gültiger Gebührensatz €/m Maschinelle Straßenreinigung (einmal wöchentlich) 2,37 Maschinelle Straßenreinigung (zweimal 4,74 wöchentlich) Winterwartung von Straßen mit überörtlicher 0,84 Verkehrsbedeutung Winterwartung von Straßen mit innerörtlicher 0,85 Verkehrsbedeutung Winterwartung von Anliegerstraßen 0,86 Winterwartung von Fußgängergeschäftsstraßen 0,88 kalkulierter Gebührensatz €/m 2,35 4,70 0,82 0,83 0,85 0,86 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 1156 Seite 5 von 5 2. Berücksichtigung von Kostenüber- und Unterdeckungen vergangener Abrechungsperioden bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs Gemäss § 6 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Jahresabschlüsse 1999 bis 2005 weisen folgende Ergebnisse bei der kostenrechnenden Einrichtung Winterdienst aus: o o o o o o o o 1999 eine Unterdeckung i.H.v. 2000 einen Überschuss i.H.v. 2001 einen Überschuss i.H.v. 2002 einen Überschuss i.H.v. 2003 einen Überschuss i.H.v. 2004 einen Überschuss i.H.v. 2005 eine Unterdeckung i.H.v. 2006 eine Unterdeckung i.H.v. o Summe: ./. 34.238,91 € 8.622,34 € 24.022,81 € 36.177,70 € 18.823,41 € 21.155,27 € ./. 118.013,59 € ./. 30.441,67 € ./. 73.892,64 € Die ausgewiesene Kostenunterdeckung muss entsprechend § 6 Abs. 2 KAG bis Ende 2008 in Höhe von 43.450,97 € durch Gebührenmehreinnahmen oder Überschüsse ausgeglichen werden. Dies wird voraussichtlich durch einen Gebührenüberschuss aus dem laufenden Jahr möglich sein, da bedingt durch die milde Witterung zu Beginn dieses Jahres das Plan-Budget für die Winterwartung 2007 voraussichtlich nur teilweise in Anspruch genommen wird - vorausgesetzt, es fallen bis Ende des Jahres keine weit überdurchschnittlichen Aufwendungen für den Winterdienst an.