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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
7,9 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1156)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1156 Seite 1 von 1 Entwurf 22. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 22. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 § 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert: 1. Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Wird von der Stadt die Straßenreinigung (Sommerreinigung) maschinell oder manuell durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 2,35 Euro jährlich. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. 2. Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend a) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem Anliegerverkehr dient d) dem Fußgängergeschäftsverkehr dient 0,82 Euro 0,83 Euro 0,85 Euro 0,86 Euro §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft