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Beschlusstext (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
109 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
31.05.16, 13:19
Aktualisiert
13.09.16, 14:11
Beschlusstext (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE)

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AUSZUG aus der 15. Sitzung des Stadtrates vom 03.05.2016 Drucksachen-Nummer: 250.16 TOP 10. Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE Bürgermeister Dieter Spürck verweist auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage und erläutert nochmals, dass es aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gezielt Flüchtlingsfamilien nach Kerpen zu holen, da hier Bundes- und EU-Zuständigkeiten berührt werden. Er bittet ausdrücklich darum, dass der Respekt gegenüber den Flüchtlingen und gegenüber jeweils Andersdenkenden in Flüchtlingsfragen -auch in den sozialen Netzwerken- gewahrt werden sollte, um die Thematik politisch nicht zu verschärfen. Das gelte auch für die politische Auseinandersetzung zur Fragestellung, ob bzw. wie Kerpen Flüchtlinge aus Idomeni oder andernorts helfen könne bzw. solle. Bei der regen Diskussion, bei der vereinzelte Stadtverordnete ausführliche, persönliche Stellungnahmen abgeben (die persönliche Stellungnahme des Stadtverordneten Manuel Carrasco Molina ist als Anlage beigefügt) , wird seitens der Verwaltung nochmals dargelegt, dass eine Aufnahme von Idomeni-Flüchtlingen nach Aussage des Bundesministeriums des Inneren nicht möglich erscheint. Auf Nachfrage der Stadtverordneten Barbara Siebert, was denn passieren würde, wenn ungeachtet dessen trotzdem Flüchtlinge nach Kerpen geholt werden, teilt die Verwaltung folgendes mit: Die Einreise eines Asylbegehrenden auf dem Landweg ist in jedem Fall eine illegale Einreise und stellt damit einen Straftatbestand dar, der sich aus dem Aufenthaltsgesetzt ergibt. Das Einschleusen von Ausländern -insbesondere wie von Frau Siebert gefordert- stellt eine Straftat dar, die ebenfalls im Aufenthaltsgesetz -§ 96- normativ geregelt ist. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen anderen dazu anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, illegal ins Bundesgebiet einzureisen. Dieser Straftatbestand ist u.a. auch für den Fall erfüllt, in dem der Helfende keinen Vorteil (Geld etc.) erhält oder sich versprechen lässt, die Handlung aber zugunsten von mehreren Ausländern erfolgt. Rein vorsorglich erfolgt der Hinweis, dass auch das wiederholte Schleusen einzelner Flüchtlinge (ohne Vorteilsnahme) strafbar ist. Ebenso ist der Versuch strafbar. Nachträgliche Information zur Niederschrift: Aufgrund der kontrovers geführten Diskussion zu diesem Thema nachfolgend eine rechtliche Klarstellung: 1993 wurde das Asylrecht im Grundgesetz in Abstimmung mit der Europäischen Union in der Art geändert, dass sich Ausländer auf Art. 16a Abs 1 GG („Politische Verfolgte genießen Asylrecht“) nicht berufen können, wenn sie aus einem Mitgliedstatt der EU oder aus einem „sicheren Drittstaat“ (Schweiz) eingereist sind. Diese Grundgesetzänderung wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.05.1996 anerkannt. Das Gericht führt in dieser Entscheidung aus: „Da nach derzeit geltender Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 GG und Anlage I zu § 26a Asylverfahrens-gesetz) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist“. Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Der abstrakte Straftatbestand des § 95 Aufenthaltsgesetz ist immer erfüllt. Auf eine bislang noch nicht thematisierte Rechtsproblematik wird ebenfalls hingewiesen: Die Ausführungen der Verwaltung beziehen sich ausschließlich auf eine illegale Einreise ins Bundesgebiet. Der Antrag, Flüchtlinge aus Idomeni mit dem Bus nach Deutschland zu holen, berührt aber noch Einreisebestimmungen/Transitbestimmungen anderer Länder: „Balkanroute“:  Mazedonien  Kosovo oder Serbien  Bosnien-Herzegowina  Slowenien  Österreich „EU-Route“  Bulgarien  Serbien (nicht EU)  Ungarn  Österreich oder Tschechische Republik Die Einreisebestimmungen dieser Staaten sowie die jeweiligen strafrechtliche Normatierungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sind nicht bekannt. Der Geschäftsordnungsantrag des Stadtverordneten Heiner Funke auf Schluss der Debatte wird mit 23 Nein-Stimmen (12 SPD, 5 B90, 1 FDP, 2 Linke, 2 BBK/Piraten, StVO W.Scharping) bei 16 Ja-Stimmen (15 CDU, StVO A.Müller-Bozkurt) und 5 Enthaltungen (4 CDU, BM) abgelehnt. Der Geschäftsordnungsantrag des Stadtverordneten Oliver Niederjohann auf Schluss der Rednerliste wird mit 26 Ja-Stimmen (18 CDU, 3 SPD, 1 FDP, 2 Linke, StVO A.Müller-Bozkurt, BM) bei 15 Nein-Stimmen (8 SPD, 2 BBK/Piraten, 4 B90/Grüne, StVO W.Scharping) und 3 Enthaltungen (1 B90/Grüne, 1 CDU, 1 SPD) angenommen. Hiernach lehnt der Stadtrat den schriftlich vorliegenden gemeinsamen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE, gezielt Flüchtlingsfamilien aus Idomeni nach Kerpen zu holen, ab. Abstimmungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 03.05.2016 Seite 2 24 Nein-Stimmen: 18 CDU, 1 SPD, 1 FDP, 2 BBK/Piraten, StVO A.Müller-Bozkurt, BM) 10 JA-Stimmen: (5 B90/Grüne, 2 Linke, 2 SPD, StVO W.Scharping) 10 Enthaltungen (9 SPD, 1 CDU) Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 03.05.2016 Seite 3