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Beschlussvorlage (Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildschweinepest)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
05.12.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.11.2007 - Der Bürgermeister Az: 82 Nr. der Ratsdrucksache: 1142 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel 05.12.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildschweinepest __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Forst @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1142 1. Sachverhalt: Im Stadtgebiet Bad Münstereifel (sowie Euskirchen und Rheinbach) sind in der Zeit von Januar 2006 bis September 2007 insgesamt 49 Fälle von klassischer Schweinepest bei Schwarzwild nachgewiesen worden. Die beiden letzten Fälle traten im Sommer 2007 auf, obwohl seit März 2007 durch tierseuchenrechtliche Maßnahmen versucht wurde, die Bestandszahlen des Schwarzwildes zu senken. In den als Pirschbezirken jagdbetrieblich bewirtschafteten Verwaltungsjagdbereich wurden darauf hin mehrere großräumige Ansitzdrückjagden organisiert. Im Rahmen von zusätzlich intensiven, fast täglichen Ansitzen konnte der in der 1. Tierseuchenverfügung festgesetzt Abschuß von 64 Sauen nicht erreicht werden. Trotz der fehlenden 9 Sauen wurde gegen die Stadt kein Zwangsgeld vollstreckt. Nach Aussagen der Unteren Jagdbehörde und des Veterianäramtes ist das Ausdruck einer vorbildlichen Umsetzung der Tierseuchenverfügung durch den Forstbetrieb der Stadt. Zu den geforderten Maßnahmen durch den Kreis versuchte der Forstbetrieb durch weitere Maßnahmen die Wildschweinpopulation zu senken. 1) Bei der oberen Jagdbehörde wurde der Schrotschuß auf Frischlinge beantragt. Diese Maßnahme wurde leider abgelehnt. 2) Seit Beginn der Tierseuchenverfügung wurde der Bestand auch mit Hilfe von Frischlings/Überläuferfallen reguliert. 3) Zusätzlich zur Verlängerung der Jagdzeit auf Überläufer wurde der Abschuß von Keilern bei der Oberen Jagdbehörde beantragt. Diese Maßnahme wurde leider abgelehnt. 4) Die Ausbringung der Köder im Rahmen der oralen Schluckimpfung erfolgt zusätzlich an den Kirrungen in sog. Frischlingsrechen. Damit soll gewährleistet werden, dass insbesondere die jungen Schweine immunisiert werden. Der Infektionsdruck wird durch den Kreis nach wie vor als sehr hoch eingeschätzt, so dass weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Tierseuche angeordnet werden (2. Tierseuchenverordnung vom 05.11.2007). Je angefangene 100 Hektar bejagdbarer Fläche sind 2 Kirrungen zu unterhalten, die täglich mit bis zu 500 g Getreide einschl. Mais je Kirrstelle zu beschicken sind. Die Kirrstellen sind täglich darauf zu kontrollieren, inwieweit sie vom Schwarzwild angenommen werden. Die 2. Tierseuchenverfügung soll der kurzfristigen Einregulierung der Schwarzwilddichte im Grundbestand auf einen seuchenprophylaktisch vertretbaren Wert von 2 Stück/100 Hektar dienen. Diesbezüglich soll dem Bestand eine weitere Stückzahl entnommen werden, die der Höhe der mittleren Strecke der letzten drei Jahre zuzüglich der Standardabweichung entspricht. In den Fällen, in denen der Grundbestand über dem zulässigen Wert liegt, wird zu diesem Wert die Differenz zwischen tatsächlichen Grundbestand und zulässigem Grundbestand addiert. Laut Aussagen des Kreises handelt es sich bei diesen ermittelten Werten um Mindestwerte. Diese rein rechnerisch hergeleiteten Abschusszahlen widersprechen jedem praktischen Bezug. So ist errechnet worden, dass im Verwaltungsjagdbereich der Stadt vom 15.10.07 bis 31.03.08 insgesamt 162 Sauen geschossen werden müssen. Das Schreiben erreichte den Forstbetrieb am 08.11.2007. Grund dieser erheblichen Verspätung im Vergleich zum Beginn des Abschusses ab 15.10.2007 war nach internen Recherchen, dass der Kreis selbst diese hohe Stückzahl nicht nachvollziehen konnte und die Stückzahlen nochmals von der Wildforschungsstelle überprüfen ließ. Auf Grund der derzeitigen Situation im Wald (u. a. starke Eichelmast) werden die Kirrungen im Stadtwald nur sporadisch angenommen. Schon die orale Schluckimpfung war auf Grund der starken Eichelmast nicht von Erfolg gekrönt, da die Kirrungen nicht angenommen wurden und die Köder zum großen Teil nicht aufgenommen wurden. Zudem machen z. t. sehr hohe Abschusszahlen in den Nachbarjagden deutlich, dass Schwarzwild sich auf Grund nicht näher auszuführender Praktiken lieber anderenorts aufhält. Zudem fehlen Dickungseinstände für das Schwarzwild in vielen Bereichen der Reviere. Für den Forstbetrieb kann daher schon jetzt prognostiziert werden, dass ein derartig hoher Abschuss nicht zur Hälfte erreicht werden wird. Unabhängig davon wird weiterhin alles versucht, die Tierseuchenverfügung mit Erfolg zu unterstützen. 2. Rechtliche Würdigung Seite 3 von Ratsdrucksache 1142 Die angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 14 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-VO) in Verbindung mit § 79, § 18 und § 23 des Tierseuchengesetzes (TseuchG) und § 24 Bundesjagdgesetz (BJagdG). 3. Finanzielle Auswirkungen Für die angeordneten Maßnahmen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. Für den Fall von Verstößen wird Zwangsgeld angedroht, was in jedem Fall einer nicht geschossenen Sau mit 500 € vollzogen werden kann. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die in der 1. Tierseuchenverfügung gestreckten Sauen konnten durch protokolliertes tägliches Ansitzen an den Kirrungen unter Beteiligung eines weiteren Helfers je Pirschbezirk erlegt werden. Diese erhebliche Belastung (täglicher Ansitz, tägliches Kirren) ist einem Jagdgast auf Dauer nicht abzuverlangen. Die Revierbeamten sind ebenfalls voll eingebunden und übernehmen alle notwendigen Arbeiten auch an Wochenenden und Feiertagen. Neben der weiterhin betriebenen intensiven Ansitzjagd und weiteren Drückjagden, speziell auf Schwarzwild, soll die Tierseuchenverfügung durch den Bau und Einsatz weiterer Frischlingsfallen umgesetzt werden. Neben den 2 bereits bestehenden Fallen sollen 6 weitere Fallen gebaut und schnellstmöglich eingesetzt werden. Hierzu ist es notwendig, eine Person mit der täglichen Kontrolle der Fallen und dem Versorgen der Schwarzkittel incl. dem Transport nach Blankenheim auf Stundenlohnbasis einzusetzen. Zu der erheblichen Arbeitsbelastung im Forstbetrieb mit der derzeitigen neuen Ausrichtung und Verteilung der Aufgaben kommt z. Zt. die ebenfalls erheblichen Aufwände zur Umsetzung der Tierseuchenverfügung. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Durch ein Ausbreiten der Tierseuche würden nicht nur Wildschweine in anderen Revieren gefährdet, sondern auch Hausschweine, die für den Erreger voll empfänglich sind. In der Zeit von März 2006 bis Ende Juni 2006 kam es in den Kreisen Recklinghausen und Borken zu acht Schweinepestfällen bei Hausschweinen, die auf erregerhaltiges Wildschweinefleisch zurückzuführen waren. Im Zuge der Tilgung dieser Schweinepestfälle mussten 121.000 Schweine getötet werden, der direkte Schaden belief sich auf ca. 22 Mio €. Um weiteren volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden, muss daher alles zur Tilgung der Tierseuche getan werden. 7. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und unterstützt die skizzierten Praktiken zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes. Die im Rahmen der Umsetzung der Tierseuchenverordnung erheblichen personellen Mehraufwendungen werden durch einen externen Jagdscheininhaber mit der Kontrolle der Frischlingsfallen und Beschickung der Kirrungen kompensiert.