Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 26.10..2007
- Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 1065 Z-2
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
15.11.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan Nr. 5 a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel",
hier: Änderungsantrag
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1065 Z-2
1. Sachverhalt:
Im Rahmen der Überlegungen, welche Nutzungsmöglichkeiten in derzeit zum Teil leerstehenden
Gebäude Kölner Straße 172 möglich sind, ist vom Eigentümer bzw. vom Verwalter dieses
Objektes angeregt worden, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen sowie das Feld der
freiberuflich Tätigen zu überdenken.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die Ausschlüsse des zentrenrelevanten Einzelhandels, die im Bebauungsplan 5a vorgenommen
wurden, decken sich mit dem Ergebnis des Strukturgutachtens über den zentrenrelevanten
Einzelhandel.
Nicht zentrenrelevant und somit planungsrechtlich zulässig sind demnach folgende
Einzelhandelsnutzungen:
- Fliesenhandel
- Teppiche
- Tiernahrung / Zooartikel
- Bettwaren (Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken)
- Auto- und Autoersatzteilhandel
- Motorräder
- Baustoffe/ Baumaterialien
- Holzhandel
- Möbel
- Sport- und Freizeitboote
- Campingartikel
- Gartenbauartikel
Evtl. können auch Holzprodukte zugelassen werden, hier muß jedoch die Verknüpfung mit
zentrenrelevante Sortimenten(z.B. Spielwaren, Haushaltswaren) ausgeschlossen werden.
Zu den freiberuflich Tätigen ist folgendes festzuhalten:
Die Gruppe der freiberuflich Tätigen gliedert sich in 4 Berufsgruppen:
1 Heilkundliche Berufe
2 Kulturberufe
3 Rechts-, Wirtschafts-und steuerberatende Berufe
4 Technische und naturwissenschaftliche Berufe
Hierzu gehören insbesondere:
Zu 1):
Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen, Heilpraktiker,
Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Heilmasseure und medizinische Bademeister,
selbständig tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, Logopäden, Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeuten, Psychologen und Psychoanalytiker.
Zu 2.)
Freie Schriftsteller, Musiker, darstellende und bildende Künstler, Designer, Fotografen,
Journalisten, Bildberichterstatter, Erzieher und Pädagogen sowie Tanz-, Musik- und
Nachhilfelehrer, Filmhersteller, Dolmetscher, Übersetzer und freie Wissenschaftler.
Zu 3.)
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, vereidigte Buchprüfer und
Bücherrevisioren, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Anlage- und
Rentenberater, Finanzmakler, Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberater.
Zu 4.)
Architekten, Baustatiker, Erfinder, beratende Ingenieure und Vermessungsingenieure, freie amtlich
anerkannte und öffentlich bestellte Sachverständige, freiberufliche Chemiker, Lotsen,
Restauratoren.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sie wird zudem noch ergänzt durch die
Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, wie die freiberuflich Tätigen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1065 Z-2
Die angesprochenen Wohnnutzung des Gebäudes ist nach Baunutzungsverordnung in einem
Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Ausnahmsweise können zugelassen werden, Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
sind.
Eine Wohnnutzung ohne diese Bindung an einen Gewerbebetrieb ist somit ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind alle sonstigen gewerblichen Nutzungen über die vorstehend angesprochenen
Bereiche hinaus im Bebauungsplangebiet möglich.
Eine generelle Änderung dieser ausgeschlossenen Nutzungen ist, wie auch durch das Gutachten
unterstrichen wird, städtebaulich nicht vertretbar.
Was jedoch nicht heißt, dass einzelne angestrebte Nutzungen nicht im Einzelfall geprüft und evtl.
auch wie an anderer Stelle ausnahmsweise ermöglicht werden könnten, wenn dadurch keine
Schädigung der Versorgungsfunktion des Zentrums befürchtet werden muß. Dies setzt jedoch
immer eine, auf konkreten Angaben (Nutzungen/Flächen) bezogene Prüfung des Einfalls, voraus.
2. Rechtliche Würdigung
entfällt
3. Finanzielle Auswirkungen
entfällt
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Eine generelle Änderung dieser ausgeschlossenen Nutzungen ist, wie auch durch das Gutachten
unterstrichen wird, städtebaulich nicht vertretbar.
Was jedoch nicht heißt, dass einzelne angestrebte Nutzungen nicht im Einzelfall geprüft und evtl.
auch wie an anderer Stelle ausnahmsweise ermöglicht werden könnten, wenn dadurch keine
Schädigung der Versorgungsfunktion des Zentrums befürchtet werden muss. Dies setzt jedoch
immer eine auf konkreten Angaben (Nutzungen/Flächen) bezogene Prüfung des Einzelfalls
voraus.