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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel", hier: Änderungsantrag)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 5 a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel", 
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.10..2007 - Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd Nr. der Ratsdrucksache: 1065 Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 15.11.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan Nr. 5 a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel", hier: Änderungsantrag __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1065 Z-2 1. Sachverhalt: Im Rahmen der Überlegungen, welche Nutzungsmöglichkeiten in derzeit zum Teil leerstehenden Gebäude Kölner Straße 172 möglich sind, ist vom Eigentümer bzw. vom Verwalter dieses Objektes angeregt worden, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen sowie das Feld der freiberuflich Tätigen zu überdenken. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die Ausschlüsse des zentrenrelevanten Einzelhandels, die im Bebauungsplan 5a vorgenommen wurden, decken sich mit dem Ergebnis des Strukturgutachtens über den zentrenrelevanten Einzelhandel. Nicht zentrenrelevant und somit planungsrechtlich zulässig sind demnach folgende Einzelhandelsnutzungen: - Fliesenhandel - Teppiche - Tiernahrung / Zooartikel - Bettwaren (Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken) - Auto- und Autoersatzteilhandel - Motorräder - Baustoffe/ Baumaterialien - Holzhandel - Möbel - Sport- und Freizeitboote - Campingartikel - Gartenbauartikel Evtl. können auch Holzprodukte zugelassen werden, hier muß jedoch die Verknüpfung mit zentrenrelevante Sortimenten(z.B. Spielwaren, Haushaltswaren) ausgeschlossen werden. Zu den freiberuflich Tätigen ist folgendes festzuhalten: Die Gruppe der freiberuflich Tätigen gliedert sich in 4 Berufsgruppen: 1 Heilkundliche Berufe 2 Kulturberufe 3 Rechts-, Wirtschafts-und steuerberatende Berufe 4 Technische und naturwissenschaftliche Berufe Hierzu gehören insbesondere: Zu 1): Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen, Heilpraktiker, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Heilmasseure und medizinische Bademeister, selbständig tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, Logopäden, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Psychologen und Psychoanalytiker. Zu 2.) Freie Schriftsteller, Musiker, darstellende und bildende Künstler, Designer, Fotografen, Journalisten, Bildberichterstatter, Erzieher und Pädagogen sowie Tanz-, Musik- und Nachhilfelehrer, Filmhersteller, Dolmetscher, Übersetzer und freie Wissenschaftler. Zu 3.) Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisioren, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Anlage- und Rentenberater, Finanzmakler, Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberater. Zu 4.) Architekten, Baustatiker, Erfinder, beratende Ingenieure und Vermessungsingenieure, freie amtlich anerkannte und öffentlich bestellte Sachverständige, freiberufliche Chemiker, Lotsen, Restauratoren. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sie wird zudem noch ergänzt durch die Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, wie die freiberuflich Tätigen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1065 Z-2 Die angesprochenen Wohnnutzung des Gebäudes ist nach Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Ausnahmsweise können zugelassen werden, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Eine Wohnnutzung ohne diese Bindung an einen Gewerbebetrieb ist somit ausgeschlossen. Grundsätzlich sind alle sonstigen gewerblichen Nutzungen über die vorstehend angesprochenen Bereiche hinaus im Bebauungsplangebiet möglich. Eine generelle Änderung dieser ausgeschlossenen Nutzungen ist, wie auch durch das Gutachten unterstrichen wird, städtebaulich nicht vertretbar. Was jedoch nicht heißt, dass einzelne angestrebte Nutzungen nicht im Einzelfall geprüft und evtl. auch wie an anderer Stelle ausnahmsweise ermöglicht werden könnten, wenn dadurch keine Schädigung der Versorgungsfunktion des Zentrums befürchtet werden muß. Dies setzt jedoch immer eine, auf konkreten Angaben (Nutzungen/Flächen) bezogene Prüfung des Einfalls, voraus. 2. Rechtliche Würdigung entfällt 3. Finanzielle Auswirkungen entfällt 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Eine generelle Änderung dieser ausgeschlossenen Nutzungen ist, wie auch durch das Gutachten unterstrichen wird, städtebaulich nicht vertretbar. Was jedoch nicht heißt, dass einzelne angestrebte Nutzungen nicht im Einzelfall geprüft und evtl. auch wie an anderer Stelle ausnahmsweise ermöglicht werden könnten, wenn dadurch keine Schädigung der Versorgungsfunktion des Zentrums befürchtet werden muss. Dies setzt jedoch immer eine auf konkreten Angaben (Nutzungen/Flächen) bezogene Prüfung des Einzelfalls voraus.