Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
20.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung) Beschlussvorlage (Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.11.2007 - Der Bürgermeister Az: 23-21/31 M Nr. der Ratsdrucksache: 1128 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Techn. Dez. Schäfer, VA W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ) Nein-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) Enthaltungen ) Enthaltungen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1128 1. Sachverhalt: 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen In der Vergangenheit sind verstreut über das gesamte Stadtgebiet in zahlreichen innerörtlichen Straßen außerhalb von Ausbaumaßnahmen einzelne Straßenlampen aufgestellt und installiert worden, um gerade in der dunklen Jahreszeit die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Rad-, Motorrad- und Autofahrer zu verbessern. Mit den Maßnahmen werden die örtlichen Stromversorger (RWE und KEV) beauftragt, die die Kosten der Stadt in Rechnung stellen. 1.2. Finanzierung Gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) erheben die Gemeinden für die erstmalige Herstellung der Straßen Erschließungsbeiträge. Zum beitragsfähigen Aufwand zählen auch die Kosten für die Straßenbeleuchtung [§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 g) der Erschließungsbeitragssatzung]. Soweit die Beleuchtung der Straße erneuert, erweitert oder verbessert wird, sind dafür gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 e) Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung mit der endgültigen Herstellung der Straße (Erschließungsanlage), soweit nur Teileinrichtungen gebaut werden, sobald die Maßnahme abgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber hat für Straßenbaubeiträge die gleichen Voraussetzungen festgelegt (§ 8 Abs. 7 KAG NRW). Danach wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur ausgelöst, wenn die gesamte Straße mit einer funktionierenden Straßenbeleuchtung ausgestattet ist. Aus diesem Grunde können die Gemeinden die Kosten einzelner Straßenlampen nicht über Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge abrechnen. Dieses gilt selbst für die Beitragstatbestände der Erweiterung und Verbesserung des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW. Überdies würde die Beitragsveranlagung einzelner Straßenlampen ein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Einnahmen verursachen. Vielmehr müssen die Gemeinden abwarten, bis in der jeweiligen Straße eine solche Zahl von Lampen mit einer solchen Lichtstärke aufgestellt sind, dass die Straße über die gesamte Länge ausreichend ausgeleuchtet wird. Die Konsequenz daraus ist, dass die Straßenbeleuchtungskosten von den Gemeinden bis zur oftmals zeitlich ungewissen Fertigstellung vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist im Erschließungsbeitragsrecht zu berücksichtigen, dass zwar die Kosten der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung getrennt abgerechnet werden (sogenannte Kostenspaltung) können, es dazu jedoch eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf (§ 132 BauGB i.V.m. § 7 Erschließungsbeitragssatzung). 1.3. Auswirkung Die Kosten für Einzelmaßnahmen an der Beleuchtungsanlage wurden über die für den Geltungsbereich des BauGB (Erschließungsbeiträge) und KAG (Straßenbaubeiträge) eingerichteten beiden Haushaltstellen „Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ finanziert. Seite 3 von Ratsdrucksache 1128 Allein in den 5 Jahren zwischen 2002 und 2006 wurden a) im BauGB-Bereich b) im KAG-Bereich 36.068,27 € 33.248,92 € und ausgegeben. Die Verwaltung hat anhand verschiedener Anzeichen (verausgabte Beträge, Lampenzahl, Straßenlänge) untersucht, wo die Beleuchtungsanlagen weitgehend fertiggestellt sein könnten und es vielleicht nur noch einer geringfügigen Erweiterung bedarf, um die Kosten über Beiträge abrechnen zu können. Dafür sind die Rechnungen der letzten 15 Jahre ausgewertet worden. Dabei sind in einer ersten Zwischenbilanz folgende Straßen ermittelt worden: a) Erschließungsbeiträge Straße Schönau, Auf Ebertssiefen Holzem, Auf Bungof Eicherscheid, Auf dem Bungart Odesheim, Auf der Oberst Effelsberg, Kopernikusstr. Iversheim, Schwalbenweg Hünkhoven, Meisenberg Maulbach, In der Aspel bisherige Kosten 5.218,24 € 6.643,01 € 4.148,76 € 4.150,81 € 4.062,69 € 2.258,40 € 2.287,17 € 2.011,11 € b) Straßenbaubeiträge Straße Sasserath, Hochstraße Arloff, Unter den Linden Effelsberg, Hartgesgasse Ohlerath, Suhrstraße bisherige Kosten 7.497,78 € 8.145,58 € 3.677,05 € 2.142,58 € Die Straßenbeleuchtung der Straßen Auf Ebertssierfen in Schönau und Schwalbenweg in Iversheim ist fertiggestellt. Zur Beitragsabrechnung bedarf es nur noch eines Kostenspaltungsbeschlusses. In den übrigen Fällen untersucht die Verwaltung z.Zt. noch die Frage, welche Investitionen zur Vervollständigung der jeweiligen Straßenbeleuchtungsanlagen erforderlich werden. 1.4 Weitere Abwicklung Die Verwaltung schlägt vor, bei den aufgezählten Straßen die Fertigstellung der Beleuchtungsanlage einzuleiten und die Kosten über Erschließungsoder Straßenbaubeiträge auf die Anlieger umzulegen. 1.5. Zukünftiges Verfahren Wenn vermieden werden soll, dass der Herstellungsaufwand für die Straßenbeleuchtung oftmals über lange Zeitspannen durch die Stadt vorfinanziert werden muss, dann darf sich der Blick nicht darauf beschränken, ob eine bestimmte Straßenlampe – aus welchen Gründen auch immer – aufgestellt werden soll oder nicht. Stattdessen sollte der Gedanke der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund rücken und zukünftig folgendes Handlungsschema angewandt werden: Seite 4 von Ratsdrucksache 1128 a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße zeitnah in einem Zuge vollständig fertiggestellt und dazu die erforderliche Zahl an Beleuchtungskörpern installiert, um frühzeitig über Erschließungsoder Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung der Beleuchtungsanlage eingestellt. b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche Exemplare. c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu gehören insbesondere folgende Sachverhalte: - Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart (Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Beitrag angerechnet. - Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der Straßenlampe nicht verzichtet werden und der über Beitragseinnahmen nicht abgedeckte städt. Anteil an den Investitionen für die Beleuchtungsanlage ist höher als die Kosten der einzelnen Straßenlampe. Neben den haushaltsrechtlich geprägten Argumenten, wie dem Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Wirtschaftsführung nach § 75 GO NRW, dem Vorrang von Beiträgen als spezielle Entgelte nach der Einnahmenhierarchie des § 79 Abs. 1 GO NRW, lässt für das erläuterte Verfahren anführen, dass den Anliegern der mit einer funktionstüchtigen Beleuchtungsanlage ausgestatteten Straßen im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern Sondervorteile vermittelt werden. Insoweit werden die Anlieger für eine spezielle städt. Leistung finanziell in Anspruch genommen. Deshalb spricht sich die Verwaltung dafür aus, dass in der Zukunft nicht mehr einzelne Straßenlampen zum Gegenstand der Beratungen gemacht werden, sondern im Mittelpunkt die Fertigstellung der Beleuchtungsanlage in der jeweiligen Straße stehen soll. 2. Rechtliche Würdigung siehe Ziffer 1.2 3. Finanzielle Auswirkungen Ausgaben für Fertigstellung Straßenbaubeiträgen Beleuchtungsanlage, Einnahmen aus Erschließungs- 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: und Seite 5 von Ratsdrucksache 1128 Zu Punkt der Tagesordnung: 1. Ratsdrucksache Nr. 1128 Erschließungsbeiträge Die Verwaltung wird beauftragt, in den Erschließungsanlagen Auf Bungof, Auf dem Bungart, Auf der Oberst, Kopernikusstraße, Schwalbenweg, Meisenberg und In der Aspel die zur endgültigen Herstellung und anschließenden Beitragsabrechnung der Teileinrichtung „Beleuchtung“ noch erforderlichen Maßnahmen mit den damit verknüpften Kosten darzulegen. Über die beitragsbegründende Fertigstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird endgültig nach Vorlage des Kostenberichtes entschieden. 2. Erschließungsbeitrag Auf Ebertssiefen in Schönau und Schwalbenweg in Iversheim Die Erschließungsanlagen Auf Ebertssiefen in Schönau und Schwalbenweg in Iversheim sind mit der Teileinrichtung Beleuchtung erstmalig endgültig hergestellt. Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 fff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung macht die Stadt Bad Münstereifel von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Kostenspaltungsbeschluss der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden. 3. Straßenbaubeiträge Die Verwaltung wird beauftragt, in den Straßen Hochstraße, Suhrstraße, Hartgesgasse sowie Unter den Linden die zur abschließenden Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung und anschließenden Beitragsabrechnung der Beleuchtungsanlage noch erforderlichen Maßnahmen mit den damit verknüpften Kosten darzulegen. Über die beitragsbegründende Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage wird endgültig nach Vorlage des Kostenberichtes entschieden. 4. Zukünftiges Verfahren Bei Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung wird zukünftig wie folgt verfahren: a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße zeitnah in einem Zuge vollständig fertiggestellt und dazu die erforderliche Zahl an Beleuchtungskörpern installiert, um frühzeitig über Erschließungsoder Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung der Beleuchtungsanlage eingestellt. b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche Exemplare. c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu gehören folgende Sachverhalte: Seite 6 von Ratsdrucksache 1128 - Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart (Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Beitrag angerechnet. - Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der Straßenlampe nicht verzichtet werden und der über Beitragseinnahmen nicht abgedeckte städt. Anteil an den Investitionen für die Beleuchtungsanlage ist höher als die Kosten der einzelnen Straßenlampe.