Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
20.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.11.2007
- Der Bürgermeister Az: 23-21/31 M
Nr. der Ratsdrucksache: 1128
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
20.11.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Techn. Dez. Schäfer, VA W. Müller
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
) Nein-Stimmen (
) Nein-Stimmen (
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
) Enthaltungen
) Enthaltungen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1128
1. Sachverhalt:
1.1
Allgemeine Vorbemerkungen
In der Vergangenheit sind verstreut über das gesamte Stadtgebiet in zahlreichen
innerörtlichen Straßen außerhalb von Ausbaumaßnahmen einzelne Straßenlampen
aufgestellt und installiert worden, um gerade in der dunklen Jahreszeit die Verkehrssicherheit
für Fußgänger, Rad-, Motorrad- und Autofahrer zu verbessern.
Mit den Maßnahmen werden die örtlichen Stromversorger (RWE und KEV) beauftragt, die die
Kosten der Stadt in Rechnung stellen.
1.2. Finanzierung
Gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) erheben die Gemeinden für die erstmalige
Herstellung der Straßen Erschließungsbeiträge. Zum beitragsfähigen Aufwand zählen auch
die Kosten für die Straßenbeleuchtung [§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 g) der
Erschließungsbeitragssatzung].
Soweit die Beleuchtung der Straße erneuert, erweitert oder verbessert wird, sind dafür gem.
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 e)
Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 8 der
Erschließungsbeitragssatzung
mit
der
endgültigen
Herstellung
der
Straße
(Erschließungsanlage), soweit nur Teileinrichtungen gebaut werden, sobald die Maßnahme
abgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber hat für Straßenbaubeiträge die gleichen
Voraussetzungen festgelegt (§ 8 Abs. 7 KAG NRW).
Danach wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur ausgelöst, wenn die gesamte Straße mit
einer funktionierenden Straßenbeleuchtung ausgestattet ist. Aus diesem Grunde können die
Gemeinden die Kosten einzelner Straßenlampen nicht über Erschließungs- oder
Straßenbaubeiträge abrechnen. Dieses gilt selbst für die Beitragstatbestände der
Erweiterung und Verbesserung des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW. Überdies würde die
Beitragsveranlagung
einzelner
Straßenlampen
ein
Missverhältnis
zwischen
Verwaltungsaufwand und Einnahmen verursachen.
Vielmehr müssen die Gemeinden abwarten, bis in der jeweiligen Straße eine solche Zahl von
Lampen mit einer solchen Lichtstärke aufgestellt sind, dass die Straße über die gesamte
Länge ausreichend ausgeleuchtet wird. Die Konsequenz daraus ist, dass die
Straßenbeleuchtungskosten von den Gemeinden bis zur oftmals zeitlich ungewissen
Fertigstellung vorfinanziert werden müssen.
Darüber hinaus ist im Erschließungsbeitragsrecht zu berücksichtigen, dass zwar die Kosten
der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung getrennt abgerechnet werden (sogenannte
Kostenspaltung) können, es dazu jedoch eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf (§ 132
BauGB i.V.m. § 7 Erschließungsbeitragssatzung).
1.3. Auswirkung
Die Kosten für Einzelmaßnahmen an der Beleuchtungsanlage wurden über die für den
Geltungsbereich des BauGB (Erschließungsbeiträge) und KAG (Straßenbaubeiträge)
eingerichteten beiden Haushaltstellen „Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ finanziert.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1128
Allein in den 5 Jahren zwischen 2002 und 2006 wurden
a) im BauGB-Bereich
b) im KAG-Bereich
36.068,27 €
33.248,92 €
und
ausgegeben.
Die Verwaltung hat anhand verschiedener Anzeichen (verausgabte Beträge, Lampenzahl,
Straßenlänge) untersucht, wo die Beleuchtungsanlagen weitgehend fertiggestellt sein
könnten und es vielleicht nur noch einer geringfügigen Erweiterung bedarf, um die Kosten
über Beiträge abrechnen zu können. Dafür sind die Rechnungen der letzten 15 Jahre
ausgewertet worden.
Dabei sind in einer ersten Zwischenbilanz folgende Straßen ermittelt worden:
a) Erschließungsbeiträge
Straße
Schönau, Auf Ebertssiefen
Holzem, Auf Bungof
Eicherscheid, Auf dem Bungart
Odesheim, Auf der Oberst
Effelsberg, Kopernikusstr.
Iversheim, Schwalbenweg
Hünkhoven, Meisenberg
Maulbach, In der Aspel
bisherige Kosten
5.218,24 €
6.643,01 €
4.148,76 €
4.150,81 €
4.062,69 €
2.258,40 €
2.287,17 €
2.011,11 €
b) Straßenbaubeiträge
Straße
Sasserath, Hochstraße
Arloff, Unter den Linden
Effelsberg, Hartgesgasse
Ohlerath, Suhrstraße
bisherige Kosten
7.497,78 €
8.145,58 €
3.677,05 €
2.142,58 €
Die Straßenbeleuchtung der Straßen Auf Ebertssierfen in Schönau und Schwalbenweg in
Iversheim ist fertiggestellt. Zur Beitragsabrechnung bedarf es nur noch eines
Kostenspaltungsbeschlusses. In den übrigen Fällen untersucht die Verwaltung z.Zt. noch die
Frage,
welche
Investitionen
zur
Vervollständigung
der
jeweiligen
Straßenbeleuchtungsanlagen erforderlich werden.
1.4
Weitere Abwicklung
Die Verwaltung schlägt vor, bei den aufgezählten Straßen die Fertigstellung der
Beleuchtungsanlage
einzuleiten
und
die
Kosten
über
Erschließungsoder
Straßenbaubeiträge auf die Anlieger umzulegen.
1.5. Zukünftiges Verfahren
Wenn vermieden werden soll, dass der Herstellungsaufwand für die Straßenbeleuchtung
oftmals über lange Zeitspannen durch die Stadt vorfinanziert werden muss, dann darf sich
der Blick nicht darauf beschränken, ob eine bestimmte Straßenlampe – aus welchen
Gründen auch immer – aufgestellt werden soll oder nicht. Stattdessen sollte der Gedanke der
Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund rücken und zukünftig folgendes Handlungsschema
angewandt werden:
Seite 4 von Ratsdrucksache 1128
a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße
zeitnah in einem Zuge vollständig fertiggestellt und dazu die erforderliche Zahl an
Beleuchtungskörpern
installiert,
um
frühzeitig
über
Erschließungsoder
Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen
Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung der
Beleuchtungsanlage eingestellt.
b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald
Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die
erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche
Exemplare.
c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu
gehören insbesondere folgende Sachverhalte:
-
Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar
mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die
Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die
konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart
(Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich
vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die
vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Beitrag angerechnet.
-
Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der
Straßenlampe nicht verzichtet werden und der über Beitragseinnahmen nicht
abgedeckte städt. Anteil an den Investitionen für die Beleuchtungsanlage ist höher
als die Kosten der einzelnen Straßenlampe.
Neben den haushaltsrechtlich geprägten Argumenten, wie dem Gebot der wirtschaftlichen,
effizienten und sparsamen Wirtschaftsführung nach § 75 GO NRW, dem Vorrang von
Beiträgen als spezielle Entgelte nach der Einnahmenhierarchie des § 79 Abs. 1 GO NRW,
lässt für das erläuterte Verfahren anführen, dass den Anliegern der mit einer
funktionstüchtigen Beleuchtungsanlage ausgestatteten Straßen im Vergleich zu anderen
Grundstückseigentümern Sondervorteile vermittelt werden. Insoweit werden die Anlieger für
eine spezielle städt. Leistung finanziell in Anspruch genommen.
Deshalb spricht sich die Verwaltung dafür aus, dass in der Zukunft nicht mehr einzelne
Straßenlampen zum Gegenstand der Beratungen gemacht werden, sondern im Mittelpunkt
die Fertigstellung der Beleuchtungsanlage in der jeweiligen Straße stehen soll.
2. Rechtliche Würdigung
siehe Ziffer 1.2
3. Finanzielle Auswirkungen
Ausgaben für Fertigstellung
Straßenbaubeiträgen
Beleuchtungsanlage,
Einnahmen
aus
Erschließungs-
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
und
Seite 5 von Ratsdrucksache 1128
Zu Punkt der Tagesordnung:
1.
Ratsdrucksache Nr. 1128
Erschließungsbeiträge
Die Verwaltung wird beauftragt, in den Erschließungsanlagen Auf Bungof, Auf dem Bungart,
Auf der Oberst, Kopernikusstraße, Schwalbenweg, Meisenberg und In der Aspel die zur
endgültigen Herstellung und anschließenden Beitragsabrechnung der Teileinrichtung
„Beleuchtung“ noch erforderlichen Maßnahmen mit den damit verknüpften Kosten
darzulegen.
Über die beitragsbegründende Fertigstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird
endgültig nach Vorlage des Kostenberichtes entschieden.
2.
Erschließungsbeitrag Auf Ebertssiefen in Schönau und Schwalbenweg in Iversheim
Die Erschließungsanlagen Auf Ebertssiefen in Schönau und Schwalbenweg in Iversheim sind
mit der Teileinrichtung Beleuchtung erstmalig endgültig hergestellt.
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 fff.
BauGB für die Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung macht die Stadt Bad Münstereifel
von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung
Gebrauch.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden,
kann
durch
erneuten
Kostenspaltungsbeschluss
der
später
entstehende
Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
3.
Straßenbaubeiträge
Die Verwaltung wird beauftragt, in den Straßen Hochstraße, Suhrstraße, Hartgesgasse sowie
Unter den Linden die zur abschließenden Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung und
anschließenden Beitragsabrechnung der Beleuchtungsanlage noch erforderlichen
Maßnahmen mit den damit verknüpften Kosten darzulegen.
Über die beitragsbegründende Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage wird endgültig nach
Vorlage des Kostenberichtes entschieden.
4.
Zukünftiges Verfahren
Bei Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung wird zukünftig wie folgt verfahren:
a) Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wird grundsätzlich in der jeweiligen Straße
zeitnah in einem Zuge vollständig fertiggestellt und dazu die erforderliche Zahl an
Beleuchtungskörpern
installiert,
um
frühzeitig
über
Erschließungsoder
Straßenbaubeiträge die Investitionen zu refinanzieren. Deshalb werden keine einzelnen
Straßenlampen mehr aufgestellt und die damit verbundene schrittweise Fertigstellung der
Beleuchtungsanlage eingestellt.
b) Die Frage der Fertigstellung wird (erst) beraten und entschieden, wenn und sobald
Maßnahmen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen werden sollen, wie die
erstmalige Aufstellung einer Straßenlampe oder die Erweiterung um zusätzliche
Exemplare.
c) Von dem Grundsatz kann und soll in begründeten Fällen abgewichen werden. Dazu
gehören folgende Sachverhalte:
Seite 6 von Ratsdrucksache 1128
-
Die Kosten einzelner Straßenlampen werden durch Dritte übernommen und zwar
mindestens in Höhe des Anliegeranteils. In Frage kommen insbesondere die
Eigentümer der Grundstücke im unmittelbaren Umfeld des Lampenstandortes. Die
konkrete Höhe des Anliegeranteils ist abhängig von der Beitragsart
(Erschließungsbeitrag generell 90 %) und im Straßenbaubeitragsrecht zusätzlich
vom Straßentyp (beim Straßenbaubeitrag Staffelung von 10 % bis 60 %). Die
vorfinanzierten Kosten werden auf den späteren Beitrag angerechnet.
-
Aus verkehrs- und haftungsrechtlichen Gründen darf auf die Aufstellung der
Straßenlampe nicht verzichtet werden und der über Beitragseinnahmen nicht
abgedeckte städt. Anteil an den Investitionen für die Beleuchtungsanlage ist höher
als die Kosten der einzelnen Straßenlampe.