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Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisatio nsnetzen" Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
612 kB
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisatio nsnetzen"
Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen) Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisatio nsnetzen"
Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen) Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisatio nsnetzen"
Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen) Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisatio nsnetzen"
Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen) Beschlussvorlage (RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisatio nsnetzen"
Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 8125-00 An den V I Werksausschuss }1 ...Jlw(v/{' der Stadtwerke Erftstadt Besch Ius s f'a s sung; Betrifft: • 7/ d~'t3 Amt: 81 Beschl.Ausf: 81 Datum: 14.02.2002 zur RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung Kanalisatio nsnetzen" Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen Haushaltsrechtliche von Auswirkungen: Mittel stehen im Wirtschaftsplan Abwasser des Jahres 2002 zur Verfügung. Beschlussentwurf: Zur Vorberatung einer Vergabe von Ingenieurleistungen Erläuterungsbericht zur Kenntnis genommen: wird der nachfolgende Begründung: • Im Jahre 1995 hat das Land NW einen RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisat io nsnetzen" veröffentlicht, in dem den Städten und Gemeinden des Landes sehr detailliert vorgeschrieben wird, wie sie ihre Kanalisationsnetze zu betreiben haben; Rechtsgrundlage sind die § § 57.1 und 58.1 Landeswassergesetz. Zum ordnungsgemäßen Betrieb gehören von den Gemeinden zu erstellen sind. erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. danach u.a. Betriebsanweisungen, Eine weitergehende Erläuterung die dazu Im Gegensatz zu den üblichen Vergaben von Ingenieurleistungen, bei denen die HOAI zu festen Honoraren führt, müssen die Beträge aufwandsbezogen ermittelt werden. Diese Honorarverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Wenn möglich, werden wir zur Sitzung des Werksausschusses einen Vergabevorschlag nachreichen. Die Vorlage hat insoweit erst einmal den Sinn, dass die Mitglieder des WA sich schon vor der Sitzung als solches damit vertraut machen können. V7/ 4f~3 Nicht öffentliche Sitzune Betr.: Vorlage RdErl. ,,Anforderungen an den Betrieb Kanalisationsnetzen" Vorberatung zur Vergabe von Ingenieurleistungen und die Unterhaltung von Weitergehende Erläuterungen: • Im Erlass ist vorgeschrieben, dass zur "Sicherstellung des Betriebes" Bauwerk eine Betriebsanweisung aufzustellen ist. Bauwerke sind danach: • • • • • • • • • • fur jedes einzelne Kanäle und Schächte Düker Pumpwerke und Druckleitungen Regenüberläufe Regenklärbecken Regenüberlaufwerke Stauraumkanäle Einleitungsbauwerke liochwasserverschJüsse Regenrückhaltebecken Nach der Systematik dieser Aufstellung gibt es im Kanalnetz der StW Erftstadt 95 Bauwerke. In den Betriebsanweisungen ist festzuhalten: • • • • • • • • • • Beschreibung der Funktionsweise der Anlage Bedienungsanweisung Wartungsanweisungen Hinweise auf Lagerhaltung, wichtige Ersatzteile Vorkehrungen gegen Betriebsstörungen und außergewöhnliche Betriebszustände Anweisungen fur die Beseitigung von Betriebsstörungen und fur die Benachrichtigung der zuständigen Stellen. Hinweise auf die jeweils gültigen Unfullverhütungsvorschriften Bereitschaftsdienst Benennung der Verantwortlichen und ggf. deren Vertreter. Bei Pumpwerken und Regenbecken sind darüber hinaus gefordert: • • • • Darstellung des zugeordneten Entwässerungsgebietes Pumpenkenndaten, Schaltpläne, Rohrleitungsplan Bauwerksdaten Hinweise zur Funktion und Überprüfung der Kontroll-, A1arm-, SicherheitsSchaltelluichtungen und Beiläufig sei hier noch erwähnt, dass "flir jedes der Bauwerke oder gemeinsam für mehrere Bauwerke" auch noch ein Betriebsbericht zu erstellen ist. Diese Betriebsanweisungen sind sicher notwendig bei der Sicherstellung des Betriebes komplexer großer Anlagen wie etwa einer Kläranlage. Niemand hat sich aber vorstellen können, dass das irgendwann auch einmal etwa für kleine Pumpstationen verlangt wird, die nicht viel aufwendiger gebaut sind als etwa die Entwässerungsanlage eines Mehrfamilienhauses. In der Praxis wird auch niemals jemand für die Unterhaltung einer solchen Pumpstation oder einer vergrößerten Kanalhaltung mit der Funktion eines Regenrückhaltebeckens eine solche Betriebsanweisung zur Hand nehmen. • Gleichwohl verlangt das Land NW das jetzt nicht nur, sondern man hat sich zudem noch ein besonderes Druckmittel einfallen lassen: wer keine Betriebsanweisungen hat, betreibt sein Abwassernetz nicht ordnungsgemäß, und wer sein Abwassernetz nicht ordnungsgemäß betreibt, hat Abwasserabgabe zu bezaWen! (Hinweis: diese ist mal eingefiihrt worden, um die Reinhaltung der Gewässer zu fördern). Das wiederum wäre höchst problematisch, denn die zusätzliche Abwasserabgabe würde z.Zt. gut 20.000 € p.a. und in 2 Jahren, nach Fertigstellung unserer letzten RÜBs, sogar ca. 220.000 € p.a. betragen. Allenthalber haben sich die Städte und Gemeinden deshalb mehr oder minder dem Druck gebeugt und lassen die Betriebsanleitungen erstellen. Für die Stadtwerke Erftstadt und die erwähnten 95 Bauwerke würde das (einmalig) rund 210.000 € kosten. Eine solche .Jnvestition" widerspricht entschieden der üblichen Geschäftspolitik der Stadtwerke Erftstadt. Wir möchten deshalb eine Kostenminirnierung realisieren, von der wir wissen, dass damit ein Restrisiko verbunden ist. • Die Regenüberlaufbecken unter den 95 Bauwerken sind sicher die etwas komplexeren und vor allem hat ihr Betrieb tatsächlich etwas mit der Reinhaltung der Gewässer zu tun. Diese Betriebsanweisungen sollen absolut unangreifbar und vollständig erstellt werden. Das lässt sich nur mit einem Ingenieurbüro durchführen und dazu muss ein Auftrag an ein Büro vergeben werden. Alle übrigen Betriebsanweisungen werden von einer Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern der Stadtwerke und mit bezaWten Überstunden so weit und so gut erstellt, wie es von da aus möglich ist. Die so erstellten Unterlagen werden, wenn man die oben erwähnten Anforderungen Punkt für Punkt abgleicht, da und dort angreifbar sein. Man wird sich im Extremfall auch darauf einstellen müssen, dass die Abgabefreiheit zur Abwasserabgabe versagt wird; dagegen würden wir dann nach den Vorgaben des Verwaltungsrechtes vorgehen mit dem Ziel.der Festsetzung, dass der Erlass den Gemeinden ohne Notwendigkeit unzumutbare Lasten auferlegt und in einen klassischen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, nämlich in den: Betrieb eines Kanalnetzes, eingreift. . , ~ (Bösche) Zur SiIZU"Od.k1sr1Z#~ Anlage 2 zur V 7/1843 OG03.02 Betr.: • Vorlage RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterbaltung Kanalisationsnetzen" Vorberatung über Vergabe von Ingenieurleistungen Jetzt: Vergabe von Ingenieurleistungen von Erweiterter Beschlussentwurf: Die Ingenieurarbeiten zur Erstellung von 12 und die Umstellung von 2 vorhandenen Betriebsbüchern fur die Regenüberlaufbecken des Kanalnetzes werden zum Angebotspreis von 44.903,60 € an das Jngenieurbüro Fischer vergeben. Erweiterte Begründung: Die in der V 7/1843 vom 14.02.02 erwähnten Honorarverhandlungen haben zu dem o.a, Ergebnis geführt, Das Angebot ist angemessen; es wird empfohlen, den Auftrag entsprechend zu vergeben . • nicht öffentliche Sitzung Anlage 2 zur V7/1843 RdErl. "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" Im Werksausschuss vom 6.3.02 wurde die BeschIussfassung über die Vorlage z. T. vertagt; es wurde darum gebeten, zu den Anforderungen an den Umfang bei den BetriebsanIeitungen eine rechtliche Stellungnahme vorzulegen, die die Stadtwerke in Eigenregie selbst zu erstellen beabsichtigten. • Vorab betone und wiederhole ich ausdrücklich, dass ich dem Stadtrat nur BeschIussempfehlungen vorlege, die nach allen verfiigbaren rechtlichen Vorgaben mit dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung in Einklang stehen und dass auch in den beigefiigten Begründungen keine Umstände enthalten sind, die diesem Anspruch nicht genügen . Im konkreten Fall handelt es sich um einen Runderlass des Landes NW~ mit der Ermächtigungsgrundlage aus dem Landeswassergesetz. Im Erlass ist gefordert, dass Betriebsanweisungen zu erstellen sind und dass sie bestinunte Inhalte haben müssen; ich verweise im Detail auf die Anlage I zur Vorlage. Ich habe seinerzeit dargestellt, dass wir die Betriebsanweisungen erstellen und es versteht sich, dass wir darin alle geforderten Inhalte darstellen. Ein Verstoß gegen den Erlass, also eine Ordnungswidrigkeit, liegt damit nicht vor. • Es geht nur darum, wie ausfiihrlich man die einzelnen Inhaltspunkte ausfiillt. Das ist eindeutig eine Frage der ,,Regeln der Technik" und keine rechtliche. Sollten die staatlichen Wasserbehörden sich zur Kontrolle unsere Betriebsanleitungen vorlegen lassen, dann kann es drei Reaktionen geben. Als wahrscheinlichste!" wird der überprüfende Ingenieur die Zusammenstellungen als ausreichend ansehen; alternativ ist es auch möglich, dass er um Ergänzungen bittet. Mit der extremen Einschätzung, die BetriebsanIeitungen seien so ungenügend, dass er dienstinterne Meldung macht mit der Folge, dass wir die erwähnten gut 20.000,-- € Abwasserabgabe p. a. nachzahlen müssten, rechne ich keineswegs. Von Nachbarkommunen bescheidet. ist allenthalben zu hören, dass man sich dort mit ,,zwischenstufen" In Anbetracht aller Umstände haben wir in der Werkleitung nach Zustinunung des Personalrates entschieden, die Betriebsanleitungen per Überstunden selbst zu erstellen. Das ist weitgehend erfolgt. Je ein Exemplar der vom Büro Fischer neu erstellten und eines der in Eigenregie erstellten Unterlagen werde ich in der Sitzung als Muster vorlegen. Dem Land NW wurde bestätigt, dass wir insoweit die Anforderungen des o. a. Runderlasses erfüllt haben; ich gehe davon aus, dass wir weiterhin von der Abwasserabgabe fur das Trennsystem (die erwähnten 20.000,-- €) befreit bleiben. -