Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 10.08.2007
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 1056
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
28.08.2007
Rat
06.09.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen - Kostenspaltung __________________________________________________________________________
Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1056
1. Sachverhalt:
a)
Allgemeines
Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht auf Zahlung
von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Bürger erkennen kann, wann die sein
Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale
der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).
Die durch § 132 Nr. 4 BauGB gebotene Festlegung ist in § 8 der Satzung vom 30.08.1989
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bad Münstereifel
(Erschließungsbeitragssatzung) erfolgt. Danach sind Straßen endgültig hergestellt, wenn
neben dem städt. Eigentum an ihrer Fläche die Fahrbahn, beiderseitige Gehwege, die
Entwässerungs- und die Beleuchtungseinrichtungen hergestellt sind.
b)
Kostenspaltung
Für den Fall, dass nicht alle Teileinrichtungen gleichzeitig gebaut werden, hat der
Gesetzgeber den Gemeinden in § 127 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der Kostenspaltung
eröffnet. Die Kostenspaltung erlaubt es, den Erschließungsbeitrag für einzelne
Teileinrichtungen, wie beispielsweise den Grunderwerb, die Fahrbahn, Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen, gesondert zu erheben. Dadurch brauchen die Gemeinden die für
bestimmte Teileinrichtungen aufgewendeten Kosten nicht bis zur endgültigen Herstellung zu
finanzieren. Die Kostenspaltung ist im Einzelfall vom Rat zu beschließen (§ 7 Abs. 1
Erschließungsbeitragssatzung).
Die derzeitige Finanzsituation der Stadt gebietet es vor dem Hintergrund des § 76 GO NRW,
mit der Abrechnung der Erschließungskosten nicht bis zur endgültigen Herstellung aller
Teileinrichtungen zu warten.
c)
Abrechnungsfähige Erschließungsmaßnahmen
In der Gerhardstraße und der Rainerstraße sind die Teileinrichtungen Beleuchtung und
Straßenentwässerung innerhalb der Ortslage Witscheiderhof fertiggestellt (vgl. Anlage –
Lageplan). Damit der entstandene Aufwand abgerechnet werden kann, sind die Kosten für die
Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen abzuspalten (Kostenspaltung).
Der Beschluss über die Kostenspaltung und Abschnittsbildung wird zur Unterrichtung der
Anlieger der beiden Straßen im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.
Die Kostenpläne werden z.Zt. erstellt. Nach der Vorkalkulation werden Erschließungsbeiträge
bei der Gerhardstraße von etwa 4,20 €/qm und bei der Rainerstraße von rd. 4,60 €/qm
erwartet.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
Einnahmen von ca. 40.000,00 €
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 1056
entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Zu Punkt der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr. 1056
Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen – Kostenspaltung –
Die Erschließungsanlagen
a)
b)
Gerhardstraße (Straßenparzelle 183 tlw. in Flur 31 der Gemarkung Hohn) und
Rainerstraße. (Straßenparzellen 18 tlw. und 34 tlw. in Flur 31 der Gemarkung Hohn
in Witscheiderhof sind mit den Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung erstmalig
endgültig hergestellt.
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für
die Herstellung der Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt Bad
Münstereifel
von
dem
Recht
der
Kostenspaltung
gem.
§
7
Abs.
1
der
Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an den beiden Erschließungsanlagen hergestellt
werden, kann durch erneuten Kostenspaltungsbeschluß der später entstehende
Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.