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Beschlussvorlage (Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen - Kostenspaltung -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 10.08.2007 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 1056 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 28.08.2007 Rat 06.09.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen - Kostenspaltung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1056 1. Sachverhalt: a) Allgemeines Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht auf Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Bürger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB). Die durch § 132 Nr. 4 BauGB gebotene Festlegung ist in § 8 der Satzung vom 30.08.1989 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bad Münstereifel (Erschließungsbeitragssatzung) erfolgt. Danach sind Straßen endgültig hergestellt, wenn neben dem städt. Eigentum an ihrer Fläche die Fahrbahn, beiderseitige Gehwege, die Entwässerungs- und die Beleuchtungseinrichtungen hergestellt sind. b) Kostenspaltung Für den Fall, dass nicht alle Teileinrichtungen gleichzeitig gebaut werden, hat der Gesetzgeber den Gemeinden in § 127 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der Kostenspaltung eröffnet. Die Kostenspaltung erlaubt es, den Erschließungsbeitrag für einzelne Teileinrichtungen, wie beispielsweise den Grunderwerb, die Fahrbahn, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, gesondert zu erheben. Dadurch brauchen die Gemeinden die für bestimmte Teileinrichtungen aufgewendeten Kosten nicht bis zur endgültigen Herstellung zu finanzieren. Die Kostenspaltung ist im Einzelfall vom Rat zu beschließen (§ 7 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung). Die derzeitige Finanzsituation der Stadt gebietet es vor dem Hintergrund des § 76 GO NRW, mit der Abrechnung der Erschließungskosten nicht bis zur endgültigen Herstellung aller Teileinrichtungen zu warten. c) Abrechnungsfähige Erschließungsmaßnahmen In der Gerhardstraße und der Rainerstraße sind die Teileinrichtungen Beleuchtung und Straßenentwässerung innerhalb der Ortslage Witscheiderhof fertiggestellt (vgl. Anlage – Lageplan). Damit der entstandene Aufwand abgerechnet werden kann, sind die Kosten für die Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen abzuspalten (Kostenspaltung). Der Beschluss über die Kostenspaltung und Abschnittsbildung wird zur Unterrichtung der Anlieger der beiden Straßen im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Die Kostenpläne werden z.Zt. erstellt. Nach der Vorkalkulation werden Erschließungsbeiträge bei der Gerhardstraße von etwa 4,20 €/qm und bei der Rainerstraße von rd. 4,60 €/qm erwartet. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen Einnahmen von ca. 40.000,00 € 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Seite 3 von Ratsdrucksache 1056 entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr. 1056 Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen – Kostenspaltung – Die Erschließungsanlagen a) b) Gerhardstraße (Straßenparzelle 183 tlw. in Flur 31 der Gemarkung Hohn) und Rainerstraße. (Straßenparzellen 18 tlw. und 34 tlw. in Flur 31 der Gemarkung Hohn in Witscheiderhof sind mit den Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt. Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt Bad Münstereifel von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch. Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an den beiden Erschließungsanlagen hergestellt werden, kann durch erneuten Kostenspaltungsbeschluß der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.