Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
27.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.11.2007
- Der Bürgermeister Az: 23–10-13 M
Nr. der Zusatzerläuterung: 951 Z-2
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Zusatzerläuterung für den
Termin
Rat
27.11.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW
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Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
Haupt- und Finanzausschuss
am: 28.08.2007
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Neuer Beschlussvorschlag aufgrund
( )
eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses
( )
eines Eilbeschlusses
( )
neuer Erkenntnis der Verwaltung
( )
einer Dringlichkeitsentscheidung oder
( )
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
1. Sachverhalt:
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 20.11.2007 die Angelegenheit ind den
Rat vertagt und gleichzeitig die Verwaltung beauftragt, den Satzungsentwurf mit der Maßgabe zu
überarbeiten, dass
Seite 2 von Ratsdrucksache 951 Z-2
a)
die Anliegeranteile nicht erhöht, sondern unverändert aus der Straßenbaubeitragssatzung
1989 übernommen werden und
b)
die nur land- und forstwirtschaftlich nutzbaren unbebauten Grundstücke im Außenbereich
nicht der Beitragspflicht unterliegen.
In dem als Anlage beiliegenden Satzungsentwurf sind in § 4 Abs. 3 die Anliegeranteile aus der
Straßenbaubeitragssatzung 1989 unverändert übertragen worden. Ferner wird die
Verteilungsregelung (§ 5) so modifiziert, dass die Gruppe der unbebauten land- oder
forstwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke nicht (mehr) der Beitragspflicht unterzogen ist. So
ist in § 5 Abs. 2 und 3 die Beitragspflicht ausdrücklich an die bauliche, gewerbliche und industrielle
Nutzung sowie vergleichbare Nutzungsformen geknüpft. Zu den vergleichbaren Nutzungsformen
zählen beispielsweise Campingplätze, Friedhöfe oder Sportanlagen, weil sie einen
entsprechenden Ziel- und Quellverkehr auslösen, aber keine land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke. In der Konsequenz ist die bisherige Bestimmung des § 7 Abs. 1 mit den
Artzuschlägen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung überflüssig und ersatzlos gestrichen
worden.
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der 01.01.2008 vorgeschlagen.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage zu RD-Nr. 951 Z-2
vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.