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Sitzungsvorlage (Anlage 1 a zur Sitzungsvorlage 375/2010)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
6,8 kB
Datum
14.07.2010
Erstellt
15.07.10, 07:22
Aktualisiert
15.07.10, 07:22
Sitzungsvorlage (Anlage 1 a zur Sitzungsvorlage 375/2010)

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Inhalt der Datei

Anlage 1a zur Vorlagen-Nr. 375/2010 SATZUNG der Stadt Jülich über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Altenburg Aufgrund des § 34, Absatz 4, Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 in der zuletzt geänderten Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Altenburg beschlossen. §1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Altenburg werden gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Soweit in dem nach § 1 umschriebenen Gebiet Bebauungspläne nach § 30 BauGB zukünftig Rechtskraft erlangen, werden diese Bereiche von der Satzung nicht erfasst. Werden in dem nach § 1 umschriebenen Gebiet angrenzende rechtskräftige Bebauungspläne zukünftig aufgehoben, werden diese Bereiche von dieser Satzung erfasst. §3 Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Mit dieser Klarstellungssatzung wird für den Ortteil Altenburg der Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abgegrenzt. Damit ist die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Teil des Gemeindegebietes strukturell geklärt. Vorhaben innerhalb dieses Bereiches richten sich nach § 34 BauGB, Vorhaben außerhalb dieses Bereiches nach § 35 BauGB. Der Bereich der Klarstellungssatzung wird im Flächennutzungsplan weitgehend als Baufläche, das heißt als gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dargestellt. Für die Beurteilung der baulichen Prägung ist die tatsächlich vorhandene Bebauung mit Hauptgebäuden maßgebend. Dabei werden Nebengebäude wie Schuppen, Garagen und ähnlichem außer acht gelassen. Im Falle des Abrisses eines den Innenbereich abschließenden Gebäudes zählt das dann unbebaute Grundstück weiterhin zum Innenbereich.