Daten
Kommune
Erftstadt
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07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az..: 61
An den
Ausschuss
V
J.
lor Sitzuna~d.t?£():;;.d
7/
Amt:
A~b1
- 61 -
BeschIAusf.:
für Planung
-61-
Datum: 20.02.2002
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
Betrifft:
Bebauungsplan
Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg
Bezug:
B 7/1032; A 7/1081; S 711089;
Ausschuss für Planung und Ausschuss für Wirtschaftsförderung
Werksausschuss Immobilienwirtschaft am 04.04.2001
Finanzielle
Auswirkungen:
181
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20. Februar 2002
und
Keine
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Sachstandsbericht:
•
Der Ausschuss für Planung und der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft haben in gemeinsamer Sitzung am 04.04.2001 einer
Verlegung des Einzelhandelsbetriebs REWE-Markt von seinem jetzigen Standort in
der Ortsmitte in den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesw~g zugestimmt.
Mit diesem Beschluss war die Maßgabe verbunden, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich ist.
Der entsprechende Planbereich ist im Flächennutzungsplan als "Mischgebiet" dargestellt. In einem Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von etwa
700 m' Verkaufsfläche (Einzelhandelserlass) bzw. 1.200 m2 Geschossfläche (Baunutzungsverordnung) grundsätzlich zulässig.
Dahingegen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe (ab 1.200 m2 Geschossfläche)
gemäß Baunutzungsverordnung
außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Sondergebieten (FNP
Sonderbaufläche) zulässig, sodass gemäß o.a. Beschluss
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P:\SZ\VORLAGEN\V6100012.0S1
- 2 -
bisher davon auszugehen ist, dass der geplante REWE-Markt nur in einer einem
Mischgebiet entsprechenden Größenordnung planungsrechtlich zulässig bzw. genehmigungsfähig ist.
Inzwischen ist bei der Bezirksregierung Köln unter Berufung auf die Problemlage der
zunehmend unterwirtschaftlichem Druckstehenden Einzelhandelsbetriebe, insbesondere der klassischen SB-Märkte, die der Nahversorgung dienen, ein EinzelhandelsMerkblatt erarbeitet worden, womit ein Verfahren beschrieben wird, wie auch großflächige Einzelhandelsbetriebe z.B. in einem Mischgebiet zugelassen werden können.
•
Die maßgebliche Frage ist hierbei, ob der geplante großflächige Einzelhandel erhebliche
Auswirkungen auf die lokale und regionale Versorgungsstruktur, die Umwelt und die
Stadtentwicklung haben wird. Nach diesem von der Bezirksregierung Köln präferierten
Verfahren wird dies anhand folgender Kriterien geprüft:
- Tragfähigkeitsberechnung (Auswirkungen aufdiezentralen Versorgungsbereiche )
- Verkehrsentwicklung
- Lärmimmissionen
Wenn danach die sortimentsspezifische Kaufkraft größer oder gleich dem geplanten
Umsatz ist, ist It. Bezirksregierung Köln davon auszugehen, dass keine negativen
Auswirkungen auf bestehende Geschäftszentren zu erwarten sind.
Dieses Verfahren wird vom Investor des REWE-Marktes
•
in E.-Gymnich angestrebt.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln ist die Anwendung dieses Merkblattes bei
der Staatskanzlei in Düsseldorf in der Zwischenzeit jedoch auf Kritik gestoßen. Es
ist daher zunächst - bis zur endgültigen Klärung durch die Landesregierung - vereinbart,
dass künftig jeder diesbezügliche Einzelfall der Staatskanzlei über die Bezirksregierung
zur Genehmigung bzw. Zustimmung vorzulegen ist.
Unter der Prämisse, dass der Flächennutzungsplan nicht geändert wird, stellt sich die
derzeitige planungsrechtliche Situation so dar, dass der vom Investor beabsichtigte
großflächige Einzelhandel (It. Angabe: ca. 1.200 m2 Verkaufsfläche inkl. ca. 300 m2
Getränkemarkt) nur über eine von der Stadt befürwortete o.a. Einzelfallregelung
realisiert werden kann.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bereits
befürchtete Auswirkungen auf lokale Versorgungsstrukturen bei einer Verlagerung des
REWE-Marktes aufgezeigt hat. Bei einer nunmehr vom Investor gewünschten Verkaufsfläche (Großflächigkeit) werden diese Auswirkungen noch deutlicher. Die gewünschte
Größenordnung ist daher kritisch zu bewerten; sollte die Verkaufsfläche wesentlich
über 700 m> erhöht werden, wird insbesondere eine vertragliche Regelung hinsichtlich
der Einschränkung zentrenrelevanter Sortimentsgruppen erforderlich.
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Anlage 1 zur V 7/1861
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Bebauungsplan
Nr. 116, E.-Gymnich,
Sachstandsbericht
Lindgesweg;
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Im Zusammenhang mit der Beratung des A 7/1949 ist die Verwaltung vom Ausschuss für
Planung in seiner Sitzung am 29.05.2002 beauftragt worden, bis zur Ratssitzung am 18.06.2002
den Sachstand des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg (Verlagerung
des REWE-Marktes), darzustellen, insbesondere' in Bezug auf das vom Investor vorgelegte
Schreiben vom 13.05.2002 (s. Anlage).
•
•
Das entsprechende, vom Investor durchzuführende Bebauungsplanverfahren
befindet sich zurzeit in der Vorentwurfsplanung.
Die diesbezüglich relevante Beschlusslage sieht folgende planungsrechtliche
Inhalte für die
Realisierung eines Vollsortimenters an diesem Standort vor:
• 1.
Ausschuss für Planung und
Ausschuss
für Wirtschaftsförderung
und Werksausschuss
Immobilienwirtschaft
am
04.04.2001, TOP 4 (B 7/1032, A 7/1081, S 711089):
... Im Übrigen wird vorgeschlagen, der Verlegung des REWE-Marktes an den Orlsrand zuzustimmen mit der Maßgabe, dass eine Anderung des Flächennutzungsplanes
nicht erforderlich ist ... (Einstimmig)
2.
Ausschuss für Planung am 05.03.2002, TOP 9 (V 7/1861):
... Nach intensiver Beratung wird die V 7/1861 mit der Maßgabe beschlossen, dass keine
Einzelfa/lregelung (gem. Merkblatt Bezirksregierung Köln) stattfindet und der REWE-Markt
nicht mehr als 700 qm Verkaufsf/äche haben darf ... (Einstimmig)
Diese Beschlusslage ist dem Investor mit Schreiben vom 08.03.2002 schriftlich mitgeteilt worden.
Mit o.a. Schreiben vom 13.05.2002 teilt der Investor nunmehr mit, dass er von einer Bebauung
absehen muss, sollten die von ihm benötigten 1.200 qm Verkaufsfläche (ink!. Getränkemarkt)
nicht "genehmigt" werden.
Da hiermit unmittelbar die bisherige städtebauliche Grundlage für das vom Investor durchzuführende Bebauungsplanverfahren
angesprochen ist (kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb),
stellt sich somit auch die Frage einer Fortführung des Bebauungsplanverfahrens
durch den Investor.
In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der städtebaulichen Bewertung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes
auf die V 7/1861 verwiesen, wobei anzumerken ist, dass durch einen
entsprechenden Erlass der Landesregierung inzwischen die in derV 7/1861 beschriebene Praxis
der .Einzelfallreqelunq" (Einzelhandels-Merkblatt)
an die Bezirksregierung Köln delegiert ist.
Zur weiteren Information ist diesem Sachstandsbericht eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Thematik "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel" beigefügt. Die darin erwähnten Handlungsempfehlungen
für die Anwendung von
§ 11 Abs. 3 BauNVO entsprechen im Grundsatz den Kriterien der "Einzelfallregelung" der
Bezirksregierung
Köln zur Bewertung
der Auswirkungen
von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben auf die zentralen Versorgungsbereiche .
•
P:\szIVORLAGENlvl861
Anlage.doc
Hans Peter Richrath
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Herr Wirtz
Holzdamm 10
Im Rauland 132 - 134
50127 Bergheim
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02271 /7951 -101
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Anlage./f
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BlaH
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50374 Erftstadt
•
Bergheim, den 2002-05-07 as
Bebauungsplan Nr. 116" Lindgensweg " in Erftstadt - Gymnich
Errichtung eines neuen REWE Supermarktes
Sehr geehrter Herr Wirtz,
zunächst möchte ich mich für den freundliehen Empfang in Ihrem Hause, wie auch für das
sehr offen und konstruktiv geführte Gespräch, recht herzlich bedanken.
Nach reiflicher Überlegung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich von einer Bebauung des
Grundstückes absehen muss, sollten die von mir benötigten 1200 qm VK Fläche nicht
genehmigt werden.
•
Meine Entscheidung beruht aufjahrelange Erfahrungswerte und dem Wissen, dass es in der
heutigen Zeit sowie aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht durchfiihrbar ist, einen
Verbraucher freundliehen Frische - Supermarkt, mit maximal 700 qm VK Fläche, universell
zu betreiben.
Vor diesem Hintergrund werden Sie für meine Entscheidung sicherlich Verständnis
aufbringen.
In der Hoffnung, dass die Stadt Erftstadt sich doch noch zu einer Genehmigung von 1200 qm
durchringt, verbleibe ich derweil
mit freundliehen Grüssen
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Hans Peter Richrath
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