Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
126 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 500 /IX.L. Z.1
Datum: 06.03.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.03.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
3. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Erftstraße;
Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes mit Begründung gem. §§ 3 und 4, jeweils
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Satzungsbeschluss
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
x
Ja
Nein
Ja
Nein
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ausgabeseite
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
521110/529100
Mittel sollen überplanmäßig bereitgestellt werden:
Mittel sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden:
Deckungsvorschlag
Anlagen:
x
Ja
Nein
x
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden sowie der berührten Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung der Satzung zur 3. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Bereich Erftstraße, gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die in der
nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in
Spalte 4 dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen.
2. Darüber hinaus billigt der Gemeinderat die als Anlage beigefügte Satzung zur 3.
Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Bereich Erftstraße, mit
Begründung gem. § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BauGB und fasst den Satzungsbeschluss. Die Plandarstellung und Begründung sind Bestandteil dieser Satzung.
3. Der Beschluss der Änderungsplanung ist in der vorgeschriebenen Form bekannt
zu machen.
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.07.2011 beschlossen, die Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Bereich Erftstraße, dahingehend zu ändern, dass
Außenbereichsflächen des Grundstückes Gemarkung Holzmülheim, Flur 6 NR. 159
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbezogen werden.
Der Entwurf der Satzung mit Begründung wurde gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 12.12.2011 bis 13.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Es wird vorgeschlagen, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erfolgten
Öffentlichen Auslegung die nachfolgend in Spalte 3 dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen:
3
Lfd.Nr.
Betroffene Öffentlich- Vorgebrachte Stellungnahme, Be- Beschluss
keit, Behörde, sonst. denken, Anregungen
Träger
öffentlicher Abwägung der Gemeinde
Belange
1.
Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben
vom
29.11.2011
Baugrundstücke müssen im Hinblick
auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche
Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO
NRW). Dieses ist insbesondere von
Bedeutung bei Vorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten
oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe
vorgenommen werden. Da in Ihrem Fall
nicht unmittelbar von nicht erheblichen
Erdeingriffen auszugehen ist, ist der
KBD nicht zu beteiligen.
Kenntnis genommen.
2.
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben
vom
29.11.2011
Gemeinde
Dahlem,
Schreiben
vom
05.12.2011
Belange der Gemeinde Blankenheim
sind nicht betroffen
Kenntnis genommen
Die Bauleitplanung kann als mit der
Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis genommen.
IHK Aachen, Schreiben
vom 01.12.2011
Geologischer
Dienst
NRW, Schreiben vom
08.12.2011
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
3.
4.
5.
Aus geowissenschaftlicher Sicht sind
neben den zwei Quellen gemäß dem
Quellenkataster auch die Geotope Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 005 und Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper 5406 – 004
für den Untersuchungsraum im Umweltbericht zu benennen. Das Geotopkataster und Quellenkataster wird beim
Geologischen Dienst NRW geführt.
Nach § 22 LG NRW kann die Festsetzung für den Schutz von Naturdenkmalen auch die notwendige Umgebung mit
einbeziehen. Die Geotope sind im Flächennutzungsplan als Naturdenkmäler
gem. §§ 22 (a) bzw. Bestandteile von
Naturschutzgebieten gem. §§ 20 (b) LG
NRW auszuweisen.
Geotop GK 5406 – 005 – Erftquelle (zu
Kap. 3.2 Umweltprüfung):
Schutzziel: Erhalt eines wertvollen
Landschaftsbestandsteils aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen
Gründen sowie wegen Seltenheit und
Eigenart.
GK-5406-004
„offener
Steinbruch/Kalkstein – Aufschluss“
Schutzziel: Erhalt eines bedeutenden
Aufschlusses aus wissenschaftlichen
Gründen
4
Der Baugrund befindet sich überwiegend über einem verkarstungsfähigen
Kluftgrundwasserleiter, in welchem
unterirdische Hohlräume nicht auszuschließen sind.
Verschmutzungen
des
Kluftgrundwasserleiters, insbesondere
im Quelleinzugsgebiet sind während
der Bauphase und danach auszuschließen.
Abwägung der Gemeinde:
Aufgrund der besonderen Bedeutung
der Geotope sollte ein entsprechender
Hinweis in die Begründung aufgenommen werden.
6.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Ville-Eifel,
Schreiben
vom
08.12.2011
Dem Hinweis des Geologischen Dienstes NRW
wird gefolgt. In die Begründung ist sind entsprechende Hinweis auf
die
beiden
Geotope
Erftquelle und KalksteinAufschluss
aufzunehmen.
Keine grundsätzlichen Bedenken.
a) Die Anbauverbotszone von 20,0 m,
gemessen vom äußeren Rand der
für den Kfz.-Verkehr bestimmten
Fahrbahn der B 51, ist unbedingt
einzuhalten.
b) In Bezug auf die Errichtung von
Werbeanlagen ist § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung und nur
bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur
Landstraße hin so abzuschirmen,
dass die Verkehrsteilnehmer nicht
geblendet werden.
c) Zur Bundesstraße hin ist das Bebauungsplangebiet
lückenlos,
blickdicht und nicht übersteigbar
einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden.
Abwägung der Gemeinde:
a) Der geplante Anbau an die Grillund Schutzhütte erreicht bei weitem nicht den Bereich der Anbauverbotszone, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis
zu nehmen.
b) Werbeanlagen sind für die Grillund Schutzhütte sowie den geplanten Anbau nicht vorgesehen, so
a) Kenntnis genommen.
b) Kenntnis genommen.
5
dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
c) Für Wanderer- und Radwanderer
besteht bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Unterführung, um den
Kreuzungsbereich/Kreisel der B
51/K 39/K80 gefahrlos zu queren.
Zusätzliche Einfriedungen sollten
aufgrund dessen nicht mehr vorgenommen werden. Auch hier wird
vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
KEV Scheiden GmbH,
Schreiben
vom
07.12.2011
Wasserverband
EifelRur, Schreiben vom
15.12.2011
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben
vom
15.12.2011
Wehrbereichsverwaltung
West,
Düsseldorf,
Schreiben
vom
23.12.2011
Deutsche
Flugsicherung, Schreiben vom
30.12.2011
KNU,
Ortsarbeitskreis
Blankenheim, Schreiben
vom 11.01.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Belange der Wehrverwaltung werden
durch die Planung nicht berührt.
Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Kenntnis genommen
Die geplante Erweiterung der Schutzhütte um einen offenen Schutzunterstand stellt zwar einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar, ist jedoch vertretbar, wenn Ausgleichsmaßnahmen für
die Überbauung und Versiegelung erfolgen und zukünftig eine Erweiterung
bzw. Versiegelung über die nördliche
Gebäudekante in Richtung Gewässer
ausgeschlossen wird.
Es werden keine Einwände geltend
gemacht.
Abwägung der Gemeinde:
Unter Nr. 4.1, Abs. 5, ist dargestellt,
dass eine Erweiterung und zusätzliche
Versiegelung über die bestehende
nördliche Gebäudekante in Richtung
Gewässer ausgeschlossen wird, so
dass vorgeschlagen wird, den Hinweis
zur Kenntnis zu nehmen.
13.
14.
Handwerkskammer
Aachen, Schreiben vom
13.01.2012
Kreis Euskirchen, Abt.
Umwelt und Planung,
Schreiben
vom
12.01.2012
c) Kenntnis genommen.
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
Keine Grundsätzlichen Bedenken. Es
wird gebeten, die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Hinweise zu
berücksichtigen:
Straßenverkehrsamt
Für die Bereiche 2 und 3 darf die An-
Kenntnis genommen.
Kenntnis genommen.
6
bindung und Erschließung nicht unmittelbar an die B 51 erfolgen.
Abwägung der Gemeinde:
Eine Anbindung an die B 51 ist nicht
vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik
bestehen unter Heranziehung des nach
§ 8 LBodSchG geführten Katasters
über altlastenverdächtige Flächen und
Altlasten bzw. nach den gem. § 5
LBodSchG zu erfassenden schädlichen
Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das
Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Sollten jedoch im Zuge von Baumaßnahmen vor
Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 2
LBodSchG unverzüglich zu informieren.
Abwägung der Gemeinde:
In der Begründung ist unter Nr. 4.2
bereits ein entsprechender Hinweis
aufgenommen worden, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Bei der Ausführung des Vorhabens ist
sicherzustellen, dass die von den Besuchern der Anlage zurückgelassenen
Abfälle ordnungsgemäß erfasst und
entsorgt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Im Bereich Grünfläche und der Schutzhütte sind ausreichend Abfallsammelbehälter vorhanden. Darüber hinaus
gewährleistet die Holzmülheimer Bevölkerung, dass in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle der gesamten
Fläche und des Gebäudes erfolgt.
Es wird vorgeschlagen, den Hinweis
zur Kenntnis zu nehmen.
Untere Wasserbehörde
Das Grundstück ist teilweise drainiert.
Die Drainage befindet sich im Eigentum
der Gemeinde Nettersheim. Da es sich
hier um eine Privatdrainage handelt, die
noch teilweise bebaut bzw. bepflanzt
ist, werden seitens der Wasserverbandsaufsicht keine Bedenken erhoben. Einleitungen in den Quellbereich
eines Gewässers sind unzulässig.
Kenntnis genommen.
7
Abwägung der Gemeinde:
Einleitungen sind nicht vorgesehen. Es
wird vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Untere Landschaftsbehörde
Keine grundsätzlichen Bedenken. In
der Festsetzung unter Ziffer 4.1 wird
die Anpflanzung von standortgerechten
Einzelbäumen auf dem Grundstück
benannt. Hier ist die Anzahl der zu
pflanzenden Bäume zu ergänzen. Aus
Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
wird die Pflanzung von 4 großkronigen
Laubbäumen als Kompensation für den
Eingriff als sachgerecht bewertet, ohne
dass eine Eingriffsbilanzierung erforderlich ist.
Diese können auf dem Grundstück
oder auch im Randbereich zum Gewässer gepflanzt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis genommen.
Träger der Landschaftsplanung
Es wird nicht grundsätzlich widersprochen.
Kenntnis genommen.
Es wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf der 3. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Bereich Erftstraße, gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB mit Begründung als Satzung zu beschließen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister