Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
63 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
der Gemeinde Nettersheim
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil Holzmülheim
(„Ortslagen-Ergänzungssatzung“)
vom 27. März 2012
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 sowie § 41
Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai
2011 (GV. NRW. S. 271) - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung
- hat der Rat der Gemeinde Nettersheim am 27.03.2012 folgende Satzung beschlossen.
§1
Abgrenzung des Ergänzungsbereiches nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte für den Ortsteil Holzmülheim. Die Übersichtskarte im Maßstab M. 1: 5000 sowie
der Lageplan im Maßstab M. 1:1000 sind Bestandteil dieser Satzung.
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Holzmülheim (gemäß § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BauGB) sind in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte teilweise nachrichtlich dargestellt. Die Fläche ist mit einer Linie umgrenzt.
Die in der Karte schraffiert dargestellten Außenbereichsflächen werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen. Betroffen
hiervon ist das Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Flurstück 159.
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb des in § 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Sobald für den nach
§ 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach
Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
§3
Festsetzungen innerhalb der ergänzten Gebiete
1.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Für die zur Ergänzung vorgesehene schraffierte Teilfläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich eine eingeschossige Schutzhütte mit Toilettenanlage und einem offenen
Unterstand zulässig ist.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze definiert.
Eine Erweiterung bzw. zusätzliche Versiegelung über die nördliche Gebäudekante (Baugrenze) , in Richtung Gewässer ist nicht zulässig.
§4
Grünordnerische Festsetzungen (Ausgleichsmaßnahmen)
Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist durch die Anpflanzung von
standortgerechten Einzelbäumen, in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Euskirchen, innerhalb des Ergänzungsbereiches zu kompensieren.
§5
Bauausführung
Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
1.
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG) ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
2.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zenthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 /
9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren.
4.
Der Ergänzungsbereich befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Gemeinde Nettersheim, Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
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§6
Anlagen
Die beigefügte Karte im Maßstab M 1: 5000 und der Lageplan im Maßstab M. 1: 1000 sind
Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung ist eine Begründung in der Fassung vom 08.11./12.12.2011 beigefügt.
§7
Inkrafttreten
Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Nettersheim, den 27.03.2012
Der Bürgermeister
Gemeinde Nettersheim, Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
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