Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
306 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
KREIS EUSKIRCHEN
Satzung der Gemeinde Nettersheim über die
3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim, Bereich Erftquelle
ERGÄNZUNGSSATZUNG
Auszug aus der Deutschen Grundkarte (DK 5)
© Geobasisdaten, Land NRW, Bonn
Begründung
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
1
Rechtsgrundlagen
-
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-
-
1.0
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000
(GV.NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
2009 (GV. NRW. S. 863, 975)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272)
Geltungsbereich
Die zur Ergänzung vorgesehenen Flächen liegen am westlichen Ortsrand von Holzmülheim, Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Flurstück 159.
Geltungsbereich
© Kreis Euskirchen, Amt für Geoinformation und Kataster
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
2.0
2
Veranlassung und Bedarf
Auf dem Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Nr. 159 wurde 1982 die Errichtung
einer Schutzhütte an der Erftquelle bauordnungsrechtlich genehmigt. Im Jahr 1985 wurde
eine Toilettenanlage genehmigt und angebaut.
Die Vereinsgemeinschaft Holzmülheim möchte nunmehr aufgrund der ständig steigenden
Frequentierung der Quell-Anlage und auch der Nutzung der Hütte durch Touristen, Wanderer und Radfahrer zusätzlich eine offene Unterstellmöglichkeit an der westlichen Gebäudeseite anbauen.
Der gesamte Bereich befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Holzmühlheim.
Mit der 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte bauliche Erweiterung geschaffen werden.
Daher sollen die im Außenbereich liegenden Flächen des Flurstücks 159 mit einer Größe
von ca. 4.330 qm in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Holzmülheim einbezogen
werden.
3.0
Gegenwärtiges Planungsrecht
Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Holzmülheim.
Sie ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim ist der zur Ergänzung vorgesehene
Bereich bis zu einer Tiefe von rd. 50 m parallel zur Erftstraße als „Gemischte Baufläche“
dargestellt. Der übrige Bereich ist als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung: Spielplatz“
dargestellt.
Parallel zur Aufstellung der Ortslagenabrundungssatzung wird daher die 49. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim durchgeführt.
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
3
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Das Gebiet liegt mit dem nördlichen Teilbereich im Geltungsbereich des verbindlichen
Landschaftsplanes Nr. 32a „Nettersheim“. Der Landschaftsplan trifft für den nördlichen
Bereich des Flurstücks 159 die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Fliessgewässer und Auen“ mit Grünlandumbruchverbot. Der südliche Teil unterliegt dem temporären
Landschaftsschutz.
Das Landschaftsschutzgebiet ist für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
liegen, die jedoch laut gültigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen
Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch.
Nordwestlich angrenzend erstreckt sich das Naturschutzgebiet 2.1-16 „Die Hardt-westlich
Holzmülheim“.
3.2
Umweltprüfung
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Satzungen
gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes wird jedoch eine Umweltprüfung
durchgeführt.
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbe-
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lange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei
der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen
Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung
@linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet.
Danach liegt das Plangebiet in der der naturräumlichen Haupteinheit 276 - Kalkeifel,
Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge.
Innerhalb des Auskunftssystems werden die folgenden Themenbereiche abgebildet:
FFH-Gebiete
VSG-Gebiete
Naturschutzgebiete
Biotopkataster
Fundorte Pflanzen
Planungsrelevante Arten
§ 62-Biotope
Biotoptypen
Alleen-Kataster
GeoschOb
GSN (LEP)
LSG
Zielartenkartierung
Stillgewässer
Vegetationsaufnahme
Vegetationstypen
Innerhalb des Plangebietes liegt nach den Aussagen des Informationssystems das
schutzwürdige Biotop BK-5406-036 „Erftquelle“.
Objektbeschreibung:
Hydrologisch-hydrogeologisch wertvoll als stark schüttende Karstquelle. Restvegetation
des Hainmieren-Erlen-Eschenwaldes ohne besondere Arten. Quellfassung der Erftquelle
ist ästhetisch wenig befriedigend gestaltet, in Beton gefasst.
In unmittelbarer Nähe Kinderspielplatz, Grillhütte und Sportplatz.
Maßnahmen: Herrichtung der Umgebung der Quelle in naturnaher Form.
Schutzziel:
Schutz und Erhalt von Quellbereichen
Bewertung:
lokale Bedeutung / stark beeinträchtigt / Situation unverändert
Hinweise auf planungsrelevante Arten liegen für den Bereich nicht vor.
Für das nordwestlich angrenzende Naturschutzgebiet / schutzwürdige Biotope werden
folgenden Aussagen getroffen:
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
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Objektbeschreibung:
Rotbuchenhochwald als Hangwald auf mitteldevonischem Kalk in Südlage, ausgebildet
als Orchideen-Buchenwald (starkes Baumholz), zum Teil auch mit höherem Eichenanteil.
Die Strauchschicht ist mäßig, die Krautschicht dagegen sehr gut entwickelt und artenreich.
Der Hang ist stark geneigt bis steil. Im SW des Gebietes liegt der offen gelassene Teil
eines Kalksteinbruches mit einer ca. 10m hohen nur wenig mit Gebüsch bewachsenen
Steilwand. Auf dem Blockschutt am Fuße des Hanges hat sich Gebüsch aus Salweide,
Esche, Weißdorn, Rosen und Besenginster angesiedelt. In der Krautschicht dominiert
Huflattich. Das Plateau unterhalb des Hanges ist von einem Magerrasen besiedelt. Stellenweise - besonders am Hang zur Straße - finden sich ruderale Elemente. Möglicherweise ist auf dem Plateau mit fremdem Erdreich aufgeschüttet worden, da ansonsten verstärkt kalkliebende Arten vorhanden sein müssten. Kleinflächige Kalkmagerrasen finden
sich oberhalb am Steinbruchrand als Unterwuchs lichter wärmeliebender Gebüsche. Die
offenen Bereiche des NSG sind reich an Schmetterlingen, Hautflüglern und Heuschrecken. Eine faunistische Erhebung wird empfohlen. Eine Erweiterung des Steinbruchbetriebes auf die Hangwaldpartien sollte ausgeschlossen werden.
Schutzziel:
Schutz und Erhalt eines offen gelassenen Kalksteinbruchgeländes. Erhaltung eines artenreichen Buchenwaldes auf Kalk.
Bewertung:
regionale Bedeutung / mäßig beeinträchtigt
Innerhalb des Naturschutzgebietes sind planungsrelevante Arten kartiert. Diese werden
von der Planung jedoch nicht tangiert.
Neben den vorgenannten schutzwürdigen Biotopen befinden sich im Umfeld des Plangebietes gemäß Geotopkataster NRW die Geotope GK-5406-005 „Erftquelle bei Holzmülheim“ und GK-5406-004 „Kalkstein-Aufschluss, ehemaliger Steinbruch westlich Holzmülheim“.
Objektbeschreibung GK-5406-005
Die Erftquelle liegt am Ortsausgang von Holzmühlheim unmittelbar neben der B 51. Das
hier an der Erdoberfläche austretende Wasser ist das unterirdisch fließende Wasser des
Kuhbachs, der von dieser Stelle an den Namen Erft führt. Die Erftquelle gehört zum Typ
der Verwerfungsquellen. Die Ton- und Schluffsteine des Unterdevons liegen an einer
Verwerfung neben mitteldevonischen Kalksteinen. Da das Grundwasser aus den Kalksteinen nicht durch die undurchlässigen Tonsteinschichten gelangen kann, steigt es an
der Verwerfungszone auf" (KASIG et al. 1988). Die Quelle ist z.T. gefasst, z.T. tritt Quellwasser aus der Uferböschung des Kuhbaches aus. Eine Erläuterungstafel ist vorhanden.
Unmittelbar
benachbart
liegt
eine
Freizeitanlage
mit
Spielplatz
etc.
Die Erftquelle ist Lokalität Nr. 23 des Geologischen Wanderpfades der Gemeinde Nettersheim.
Schutzziel
Erhalt eines wertvollen Landschaftsbestandteils aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen sowie wegen Seltenheit und Eigenart
Objektbeschreibung GK-5406-004
Der ehemalige Steinbruch liegt ca. 1 km westlich von Holzmülheim oberhalb der Straße
nach Frohngau neben der Einfahrt zum heute noch betriebenen Steinbruch Scheiff. Es
stehen massige, z.T. gebankte, hell- bis mittelgraue Kalksteine an, die lagen von
Brachiopoden-Schill und von Seelilien-Stielgliedern enthalten. Außerdem kommen
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
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Stromatoporen- und Thamnoporen-(Korallen-) Horizonte vor. Die Gesteinsfolge gehört
stratigraphisch in die Unteren Nohner Schichten (KASIG et al. 1988). Der ehemalige
Steinbruch ist Lokalitaet Nr. 24 des Geologischen Wanderpfades der Gemeinde Nettersheim. Der Steinbruch liegt im "NSG Die Hardt westlich Holzmühlheim".
Schutzziel
Erhalt eines bedeutenden Aufschlusses aus wissenschaftlichen Gründen.
Die vorstehend beschriebenen Geotope werden durch die vorliegende Planung nicht tangiert.
4.0
Vorhandene Nutzungen und Auswirkungen der Planung
4.1
Natur und Landschaft
Das Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Nr. 159 befindet sich in unmittelbarer
Nähe zur Erftquelle. Auf dem Grundstück befindet sich eine Schutzhütte mit Toilettenanlage. Östlich angrenzend schließt eine Wohnbebauung an.
Im Süden des Grundstückes befinden sich ein Spielplatz sowie ein Parkplatz, der von der
Erftstraße erreicht wird.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Erweiterung der Schutzhütte, um einen
offenen Schutzunterstand wird nach Rechtskraft der Satzung nach § 34 BauGB beurteilt.
Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsflächen stellt Eingriffe in Natur und Landschaft dar, welche durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen sind. Da das geplante Vorhaben eine zusätzliche Überbauung und Versiegelung von nur ca. 30 qm umfasst,
wird auf eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung verzichtet.
Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch das Anpflanzen von
standortgerechten Einzelbäumen innerhalb des Satzungsgebietes, in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen, kompensiert.
Die vorhandene Schutzhütte befindet sich südlich des Gewässers. Eine Erweiterung bzw.
zusätzliche Versiegelung über die bestehende nördliche Gebäudekante, in Richtung Gewässer wird ausgeschlossen.
4.2
Boden
Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2
Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern
die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die
Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
4.3
Bodendenkmalpflege
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG NRW) wird
hingewiesen.
Gemeinde Nettersheim, 3. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Holzmülheim
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4.4
Erschließung
Der Ergänzungsbereich ist durch die Erftstraße erschlossen.
Die Ver- und Entsorgung des Bereiches ist gesichert.
4.5
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen
sind zu berücksichtigen.
Aufgestellt: 8. November 2011
Ergänzt: 12. Dezember 2011
Planungsbüro Ursula Lanzerath
Euskirchen