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Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren; Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs 2 BauGB mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist.)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
323 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 581 /IX.L. Z.1 Datum: 27.02.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.03.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 20.03.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 27.03.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren; a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB b) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs 2 BauGB mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist. X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung für die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld, im Vereinfachten Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4 dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen. 2. Darüber hinaus wird beschlossen: a) die geänderte textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung BauNVO) wie folgt zu modifizieren: „Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.“ b) Zusätzlich einen Hinweis wie folgt aufzunehmen: „Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung zu schützen. Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“ 3. Die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes ist erneut durchzuführen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass a. Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und b. die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist. 3 Begründung: In seiner Sitzung am 29.11.2011 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, den Bebauungsplan G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt zu ändern: a. Die textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erhält die nachfolgende Fassung: „Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.“ b. Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 Bauordnung NRW (BauO NRW) werden wie folgt ergänzt: Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine Dachbegrünung zulässig. Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) auf Dachflächen ist zulässig. Es wurde ebenfalls in dieser Sitzung beschlossen, hierzu die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung öffentlich auszulegen. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim mit Begründung wurde gem. §§ 3 und 4, jeweils Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.01. – 10.02.2012 öffentlich ausgelegt. Es wird vorgeschlagen, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erfolgten Öffentlichen Auslegung die nachfolgend in Spalte 3 dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen: Lfd.Nr. Betroffene Vorgebrachte Stellungnahme, Beden- Beschluss Öffentlichkeit, Be- ken, Anregungen hörde, Träger Abwägung der Gemeinde 4 öffentlicher lange 1. Be- Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 30.12.2011 Die Auswertung des Bereiches war möglich. Die mir vorliegenden Informationen ergeben keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, mein KBD oder die nächstgelegene Polizeitdienststelle unverzüglich zu verständigen. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. 3. 4. Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 30.12.2011 PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 02.01.2012 Eigentümer des Grundstückes Gem. Nettersheim, Flur 8 Nr. 205, Schreiben vom 02.01.2012 Kenntnis genommen. Belange der Gemeinde Blankenheim sind nicht betroffen. Kenntnis genommen. Der gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen. Kenntnis genommen. Was versteht man unter „Nebenanlagen“? Gibt es da eine eindeutige Definition, oder könnte man unter diesem Titel im Extemfall auch Windkraftanlagen errichten? Wenn letzteres der Fall wäre, müsste ich Widerspruch erheben. Abwägung der Gemeinde: Zulässig sein sollen hier „untergeordnete Nebenanlagen“ gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Es heißt hierin u. a.: „Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. ….Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Abs. 1, Satz 1, Anwendung findet.“ Der Satzungstext der textlichen Festsetzung wird wie folgt neu definiert: Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 5 Windkraftanlagen entsprechen in ihrer Eigenart nicht der baulichen Nutzung des Baugebietes G 5, denn diese ist mit „Allgemeines Baugebiet“ (WA) bzw. „Reines Baugebiet“ (WR) festgesetzt. Kleinwindanlagen nach Nr. 6 des Windenergie-Erlasses 2011 könnten zwar als untergeordnete Nebenanlage grundsätzlich zulässig sein, sind jedoch ausgeschlossen, da sie im Bebauungsplan G 5 als „zulässige Ausnahme“ nicht festgesetzt sind. Es wird vorgeschlagen, zur eindeutigen Definition der Nebenanlagen den Satzungstext wie folgt neu zu fassen: Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Da es sich um eine redaktionelle Änderung handelt, ist eine erneute Öffentliche Auslegung des Planentwurfes zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 nicht erforderlich. 5. 6. 7. 8. 9. Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 03.01.2012 KEV Schleiden GmbH, Schreiben vom 04.01.2012 DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 05.01.2012 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 03.01.2012 Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet, Schreiben vom 13.01.2012 Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen Die Bauleitplanung kann als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. Kenntnis genommen. Die Straße „Alte Burg“ zieht sich am Schellgesberg, einer bewaldeten Erhebung oberhalb von Nettersheim hin. Hier wachsen auf felsigem Untergrund charakteristische Laubbäume: Rotbuchen, Eichen, Lärchen, Mehlbeerbäume u. a. Die Änderung des Bebauungsplanes sieht vor, dass Garagen und Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig würden. Außerdem könnten auf Dachflächen regenerative Energien (Photovoltaik, Solarthermie) zulässig werden. Die Nutzung von Photovoltaik oder Solarthermie erfordert hohe Sonneneinstrahlung. Das würde Abholzung bedeuten. Bauinteressenten sollten hingegen die Besonderheiten des bewaldeten Schellgesberges nahe gelegt werden. Bauvorhaben sollten angemessen und schonen durchgeführt werden, um den einmaligen Charakter des Schellgesberges 6 zu erhalten. Abwägung der Gemeinde: Der Bebauungsplan weist im Bereich „Alte Burg“ im südlichen Teilbereich Waldflächen aus, so dass gewährleistet ist, dass ein Waldsaum unterhalb der Straße „Alte Burg“ erhalten bleibt. Die Baumanpflanzungen sind zunächst durch die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim geschützt und können nur im Rahmen einer Befreiung von der Baumschutzsatzung entfernt werden. Unausweichlich ist jedoch, dass eine Bewuchsentfernung im Rahmen der Bebauung eines Grundstückes innerhalb der überbaubaren Flächen erforderlich sein wird. Pflegeschnitte sowie Entfernung von nicht artgerechtem Unterholz tragen zur Belichtung von Photovoltaik bzw. Solarthermieanlagen bei. Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Bauanfragen mit den Bauherren jeweils dahingehend Abstimmung erzielt, dass nicht landschaftstypischer Bewuchs entfernt werden sollte, sowie Laubgehölz weitestgehend zu erhalten ist, um die Entwicklung des Unterholzbewuchses zu forcieren. Vom Grundsatz her sollte man sich der Nutzung regenerativer Energien auch im Wohnungsbau nicht verschließen und die Möglichkeiten der Energiegewinnung nutzen, zumal das Land NRW anstrebt, die Entwicklung von „0-Energie-Häusern“ bis zum Jahre 2020 abzuschließen. Die Baubranche forciert seit Jahren die Entwicklung von Projekten auf dieses Ziel hin. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 10. 11. 12. 13. 14. 15. IHK Aachen, Schreiben vom 17.01.2012 Handwerkskammer Aachen, Schreiben vom 17.01.2012 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben vom 24.01.2012 DFS – Deutsche Flugsicherung, Schreiben vom 25.01.2012 Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Euskirchen, Schreiben vom 25.01.2012 Kreis Euskirchen, Der Hinweis wird zur Kenntnis gtenommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Belange sind nicht berührt. Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. Keine Bedenken Kenntnis genommen. 7 16. Abt. Umwelt und Planung, Schreiben vom 06.02.2012 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 09.02.2012 Keine grundsätzlichen Bedenken Belange des Denkmalschutzes werden durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen dieses Bebauungsplanes nicht unmittelbar betroffen. Unabhängig hiervon nehme ich die Planung zum Anlass, planungsrelevante Belange des Denkmalschutzes vorzutragen und bitte zu prüfen, ob diese in das Änderungsverfahren integriert werden können. Im Zentrum des Plangebietes werden die Reste einer Burganlage erwartet, die als ortsfestes Bodendenkmal nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu sichern sind (§§ 3, 7, 8, 11 DSchG NRW). Die Fläche sollte demnach planungsrechtlich durch denkmalverträgliche Festsetzungen über § 9 BauGB von jeglicher Bebauung freigehalten werden und ggf. über § 9 Abs. 4 BauGB für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen als Bodendenkmal gekennzeichnet werden. - Die Denkmalbeschreibung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Abwägung der Gemeinde: Der von der Burganlage betroffene Bereich ist im Bebauungsplan G 5 als „Wald“ dargestellt, d. h. eine Bebauung ist derzeit nicht zulässig, mit Ausnahme von forstbetrieblichen Anlagen. Die betroffenen Flächen befinden sich ausschließlich in Privatbesitz, so dass der Schutz des Bodendenkmals nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, der Anregung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zu folgen und a. den Bebauungsplan G 5 mit einem Hinweis wie folgt zu versehen: „Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bauund Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung zu schützen. Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“ b. die Öffentliche Auslegung des Plan- Kenntnis genommen. 8 entwurfes erneut durchzuführen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist. Es wird vorgeschlagen, im beigefügten, geänderten Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld, a) die geänderte textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie folgt zu modifizieren: „Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.“ b) Zusätzlich eine Hinweis wie folgt aufzunehmen: „Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung zu schützen. Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“ c) die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes erneut durchzuführen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist. 9 gez. Pracht ____________________ Bürgermeister