Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
323 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 581 /IX.L. Z.1
Datum: 27.02.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.03.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB
b) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs 2 BauGB mit der Maßgabe, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben
werden und
die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist.
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung für die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld, im Vereinfachten Verfahren
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4
dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen.
2. Darüber hinaus wird beschlossen:
a) die geänderte textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung
BauNVO) wie folgt zu modifizieren:
„Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.“
b) Zusätzlich einen Hinweis wie folgt aufzunehmen:
„Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136,
137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie
z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher
von jeglicher Überbauung zu schützen.
Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“
3. Die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes ist erneut durchzuführen und die
Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass
a. Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben
werden und
b. die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung
betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu beschränken ist.
3
Begründung:
In seiner Sitzung am 29.11.2011 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, den Bebauungsplan G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf
Bennfeld wie folgt zu ändern:
a. Die textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erhält
die nachfolgende Fassung:
„Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig.“
b. Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 Bauordnung NRW (BauO NRW) werden wie folgt ergänzt:
Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist
eine Dachbegrünung zulässig.
Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) auf
Dachflächen ist zulässig.
Es wurde ebenfalls in dieser Sitzung beschlossen, hierzu die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung öffentlich auszulegen.
Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld in
Nettersheim mit Begründung wurde gem. §§ 3 und 4, jeweils Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 09.01. – 10.02.2012 öffentlich ausgelegt.
Es wird vorgeschlagen, zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erfolgten
Öffentlichen Auslegung die nachfolgend in Spalte 3 dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen:
Lfd.Nr.
Betroffene
Vorgebrachte Stellungnahme, Beden- Beschluss
Öffentlichkeit, Be- ken, Anregungen
hörde,
Träger Abwägung der Gemeinde
4
öffentlicher
lange
1.
Be-
Bezirksregierung
Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben
vom
30.12.2011
Die Auswertung des Bereiches war möglich. Die mir vorliegenden Informationen
ergeben keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie
auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl
nicht gewährt werden. Generell sind Bauarbeiten
sofort
einzustellen,
sofern
Kampfmittel gefunden werden. In diesem
Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde,
mein KBD oder die nächstgelegene
Polizeitdienststelle unverzüglich zu verständigen.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme
zur Kenntnis zu nehmen.
2.
3.
4.
Gemeinde
Blankenheim,
Schreiben
vom
30.12.2011
PLEdoc
GmbH,
Essen, Schreiben
vom 02.01.2012
Eigentümer
des
Grundstückes
Gem. Nettersheim,
Flur 8 Nr. 205,
Schreiben
vom
02.01.2012
Kenntnis genommen.
Belange der Gemeinde Blankenheim sind
nicht betroffen.
Kenntnis genommen.
Der gekennzeichnete Bereich berührt keine
Versorgungseinrichtungen.
Kenntnis genommen.
Was versteht man unter „Nebenanlagen“?
Gibt es da eine eindeutige Definition, oder
könnte man unter diesem Titel im Extemfall
auch Windkraftanlagen errichten?
Wenn letzteres der Fall wäre, müsste ich
Widerspruch erheben.
Abwägung der Gemeinde:
Zulässig sein sollen hier „untergeordnete
Nebenanlagen“ gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Es heißt hierin u.
a.:
„Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten
Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die
dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet
gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart
nicht widersprechen. ….Im Bebauungsplan
kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen
und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die der Versorgung der Baugebiete mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können in den Baugebieten
als Ausnahme zugelassen werden, auch
soweit für sie im Bebauungsplan keine
besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies
gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare
Energien, soweit nicht Abs. 1, Satz 1, Anwendung findet.“
Der Satzungstext der textlichen Festsetzung wird
wie folgt neu definiert:
Garagen sowie untergeordnete
Nebenanlagen
gem. § 14 BauNVO sind
auch
außerhalb
der
überbaubaren
Flächen
zulässig.
5
Windkraftanlagen entsprechen in ihrer Eigenart nicht der baulichen Nutzung des
Baugebietes G 5, denn diese ist mit „Allgemeines Baugebiet“ (WA) bzw. „Reines
Baugebiet“ (WR) festgesetzt.
Kleinwindanlagen nach Nr. 6 des Windenergie-Erlasses 2011 könnten zwar als
untergeordnete Nebenanlage grundsätzlich
zulässig sein, sind jedoch ausgeschlossen,
da sie im Bebauungsplan G 5 als „zulässige Ausnahme“ nicht festgesetzt sind.
Es wird vorgeschlagen, zur eindeutigen
Definition der Nebenanlagen den Satzungstext wie folgt neu zu fassen:
Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch
außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.
Da es sich um eine redaktionelle Änderung
handelt, ist eine erneute Öffentliche Auslegung des Planentwurfes zur 8. Änderung
des Bebauungsplanes G 5 nicht erforderlich.
5.
6.
7.
8.
9.
Wasserverband
Eifel-Rur,
Schreiben
vom
03.01.2012
KEV
Schleiden
GmbH, Schreiben
vom 04.01.2012
DB Services Immobilien
GmbH,
Schreiben
vom
05.01.2012
Gemeinde Dahlem,
Schreiben
vom
03.01.2012
Eigentümer eines
Grundstückes
im
Plangebiet, Schreiben
vom
13.01.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen
Die Bauleitplanung kann als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis genommen.
Die Straße „Alte Burg“ zieht sich am
Schellgesberg, einer bewaldeten Erhebung
oberhalb von Nettersheim hin.
Hier wachsen auf felsigem Untergrund
charakteristische Laubbäume: Rotbuchen,
Eichen, Lärchen, Mehlbeerbäume u. a.
Die Änderung des Bebauungsplanes sieht
vor, dass Garagen und Nebenanlagen
auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig würden. Außerdem könnten auf
Dachflächen regenerative Energien (Photovoltaik, Solarthermie) zulässig werden.
Die Nutzung von Photovoltaik oder
Solarthermie erfordert hohe Sonneneinstrahlung. Das würde Abholzung bedeuten.
Bauinteressenten sollten hingegen die
Besonderheiten
des
bewaldeten
Schellgesberges nahe gelegt werden.
Bauvorhaben sollten angemessen und
schonen durchgeführt werden, um den
einmaligen Charakter des Schellgesberges
6
zu erhalten.
Abwägung der Gemeinde:
Der Bebauungsplan weist im Bereich „Alte
Burg“ im südlichen Teilbereich Waldflächen
aus, so dass gewährleistet ist, dass ein
Waldsaum unterhalb der Straße „Alte Burg“
erhalten bleibt. Die Baumanpflanzungen
sind zunächst durch die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim geschützt
und können nur im Rahmen einer Befreiung von der Baumschutzsatzung entfernt
werden. Unausweichlich ist jedoch, dass
eine Bewuchsentfernung im Rahmen der
Bebauung eines Grundstückes innerhalb
der überbaubaren Flächen erforderlich sein
wird.
Pflegeschnitte sowie Entfernung von nicht
artgerechtem Unterholz tragen zur Belichtung von Photovoltaik bzw. Solarthermieanlagen bei.
Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Bauanfragen mit den
Bauherren jeweils dahingehend Abstimmung erzielt, dass nicht landschaftstypischer Bewuchs entfernt werden sollte, sowie Laubgehölz weitestgehend zu erhalten
ist, um die Entwicklung des Unterholzbewuchses zu forcieren.
Vom Grundsatz her sollte man sich der
Nutzung regenerativer Energien auch im
Wohnungsbau nicht verschließen und die
Möglichkeiten der Energiegewinnung nutzen, zumal das Land NRW anstrebt, die
Entwicklung von „0-Energie-Häusern“ bis
zum Jahre 2020 abzuschließen. Die Baubranche forciert seit Jahren die Entwicklung von Projekten auf dieses Ziel hin.
Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
IHK
Aachen,
Schreiben
vom
17.01.2012
Handwerkskammer
Aachen, Schreiben
vom 17.01.2012
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben
vom 24.01.2012
DFS – Deutsche
Flugsicherung,
Schreiben
vom
25.01.2012
Landwirtschaftskammer, Kreisstelle
Euskirchen, Schreiben
vom
25.01.2012
Kreis Euskirchen,
Der Hinweis wird zur
Kenntnis gtenommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Belange sind nicht berührt.
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
7
16.
Abt. Umwelt und
Planung, Schreiben
vom 06.02.2012
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege,
Schreiben
vom
09.02.2012
Keine grundsätzlichen Bedenken
Belange des Denkmalschutzes werden
durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen dieses Bebauungsplanes nicht
unmittelbar betroffen. Unabhängig hiervon
nehme ich die Planung zum Anlass, planungsrelevante Belange des Denkmalschutzes vorzutragen und bitte zu prüfen,
ob diese in das Änderungsverfahren integriert werden können.
Im Zentrum des Plangebietes werden die
Reste einer Burganlage erwartet, die als
ortsfestes Bodendenkmal nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu
sichern sind (§§ 3, 7, 8, 11 DSchG NRW).
Die Fläche sollte demnach planungsrechtlich durch denkmalverträgliche Festsetzungen über § 9 BauGB von jeglicher Bebauung freigehalten werden und ggf. über § 9
Abs. 4 BauGB für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen als Bodendenkmal gekennzeichnet werden.
- Die Denkmalbeschreibung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Abwägung der Gemeinde:
Der von der Burganlage betroffene Bereich
ist im Bebauungsplan G 5 als „Wald“ dargestellt, d. h. eine Bebauung ist derzeit
nicht zulässig, mit Ausnahme von forstbetrieblichen Anlagen.
Die betroffenen Flächen befinden sich ausschließlich in Privatbesitz, so dass der
Schutz des Bodendenkmals nicht gewährleistet werden kann.
Es wird daher vorgeschlagen, der Anregung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zu folgen und
a. den Bebauungsplan G 5 mit einem
Hinweis wie folgt zu versehen:
„Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137,
204, 254 und 255 werden Überreste einer
ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden,
Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bauund Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher
von jeglicher Überbauung zu schützen.
Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“
können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße
133, 53115 Bonn erfragt werden.“
b. die Öffentliche Auslegung des Plan-
Kenntnis genommen.
8
entwurfes erneut durchzuführen und
die Stellungnahmen erneut einzuholen.
Dabei ist zu bestimmen, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden und
die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung bzw. Ergänzung betroffene Öffentlichkeit
sowie die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken ist.
Es wird vorgeschlagen, im beigefügten, geänderten Entwurf der 8. Änderung des
Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld,
a) die geänderte textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wie folgt zu modifizieren:
„Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.“
b) Zusätzlich eine Hinweis wie folgt aufzunehmen:
„Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136,
137, 204, 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie
z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher
von jeglicher Überbauung zu schützen.
Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“
c) die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes erneut durchzuführen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei ist zu bestimmen, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben
werden und
die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung bzw. Ergänzung
betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu beschränken ist.
9
gez. Pracht
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Bürgermeister