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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 581 /IX.L. Z.1)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
478 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
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Inhalt der Datei

Gemeinde Nettersheim Kreis Euskirchen 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Begründung - Entwurf - - Änderungen im Rahmen der erneuten Öffentlichen Auslegung des Entwurfes sind unterstrichen dargestellt – Redaktionelle Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt - Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim Stand: 14.02.2012 Gemeinde Nettersheim 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB 1. Rechtsgrundlagen Grundlagen für Inhalt und Verfahren zur Änderung des o. g. Bebauungsplanes sind Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert am 24.05.2011 (GV NRW S. 272), jeweils in der zum Zeitpunkt der Öffentlichen Auslegung gültigen Fassung. 2. Plangeltungsbereich Die Bebauungsplanänderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim. Aus der anliegenden Planzeichnung ist dieser Geltungsbereich ersichtlich. 3. 3.1 Ausgangslage/Problemdarstellung/Änderung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, ist in den textlichen Festsetzungen gem. § 23 BauNVO dargestellt, dass Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind. Die topographische Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5 hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass Garagen und Nebenanlagen unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden mussten, da ansonsten aufgrund starkem Geländegefälle eine Zufahrt gar nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich war. In diesen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit jeweils eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes ausgesprochen. Im Bebauungsplangebiet G 5 sind noch eine Reihe von Baulücken mit dem zuvor beschriebenen Geländeprofilen vorhanden, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass weitere Befreiungen zur Überbauung der festgesetzten Baugrenze erforderlich werden. Aufgrund dessen wird die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt geändert: Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 3.2 In den örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW ist im Geltungsbereich des Be- Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim Stand: 14.02.2012 bauungsplanes G 5 festgesetzt, dass „geneigte Dächer, ausgenommen Garagen“ zulässig sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes G 5 im Jahre 1973 waren Dachbegrünungen auf Flachdächern bzw. gering geneigten Dächern noch unbekannt. Die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und das zwischenzeitlich entwickelte Angebot, Flachdächer, bzw. gering geneigte Dächer mit einer Dachbegrünung zu versehen, führen dazu, dass diese Gestaltungsform vielfach von den Bauherren gewählt wird. Diese Gestaltungsvariante leistet darüber hinaus einen zusätzlichen ökologischen Beitrag. Die örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt ergänzt: Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine Dachbegrünung zulässig. 3.3 Aufgrund der zwischenzeitlich nutzbaren regenerativen Energien ist die Aufbringung von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen auf Dachflächen von Wohn-, Garagenund Nebengebäuden, insbesondere bei Neubauten gängig und üblich. Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW im Bebauungsplan G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld enthalten keine diesbezügliche Regelung, da sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bebauungsplanes im Jahre 1973 die Nutzung regenerativer Energien weitestgehend noch im Forschungsstadium befand. Die örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt ergänzt: Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) ist zulässig. 3.4 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs dieser 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 stellt das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege dar, dass Belange des Denkmalschutzes durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen dieses Bebauungsplanes nicht unmittelbar betroffen werden. Unabhängig hiervon nimmt es jedoch die Planung zum Anlass, planungsrelevante Belange des Denkmalschutzes vorzutragen: Im Zentrum des Plangebietes werden die Reste einer Burganlage erwartet, die als ortsfestes Bodendenkmal nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu sichern sind (§§ 3, 7, 8, 11 DSchG NRW). Die Fläche sollte demnach planungsrechtlich durch denkmalverträgliche Festsetzungen über § 9 BauGB von jeglicher Bebauung freigehalten werden und ggf. über § 9 Abs. 4 BauGB für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen als Bodendenkmal gekennzeichnet werden. Die vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege dargestellten Teilflächen sind im Bebauungsplan G 5 als „Flächen für Wald“ dargestellt. Um eine Überbauung gänzlich ausschließen zu können, wird der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld ergänzend mit einem Hinweis wie folgt versehen: „Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim Stand: 14.02.2012 254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung zu schützen. Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“ 4. Flächennutzungsplan Der rechtsverbindlich erlassene Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld als „Wohnbaufläche“ (W) dar. 5. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches ist über die vorhandenen Netze gewährleistet. 6. Verfahren Für die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 wird das Vereinfachte Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB gewählt. Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das Vereinfachte Verfahren anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7, Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Die Voraussetzungen hierzu liegen vor, da lediglich eine textliche Festsetzung geändert und die örtlichen Bauvorschriften um zwei Punkte ergänzt werden. Die Zulässigkeit von Dachbegrünungen stellt darüber hinaus eine ökologische Verbesserung im Plangebiet dar. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für die vorgesehene Änderung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) oder nach Landesrecht nicht durchzuführen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, Buchstabe b BauGB (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) liegen nicht vor. Es liegen somit keine Ausschlussgründe gegen die Durchführung im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB vor. Nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB heißt es u. a., dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Es erfolgt aufgrund dessen eine Öffentliche Auslegung der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Anga- Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim Stand: 14.02.2012 be, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 7. Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft Durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Vielmehr erfolgt eine ökologische Verbesserung durch die Möglichkeit der Flachdachgestaltung bei Garagen als Gründach. Aufgestellt: Nettersheim, 14.02.2012 Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim Stand: 14.02.2012