Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
478 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
Kreis Euskirchen
8. Änderung
des
Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim
im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung
- Entwurf -
-
Änderungen im Rahmen der erneuten Öffentlichen Auslegung des Entwurfes sind unterstrichen
dargestellt –
Redaktionelle Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt -
Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim
Stand: 14.02.2012
Gemeinde Nettersheim
8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim
im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB
1.
Rechtsgrundlagen
Grundlagen für Inhalt und Verfahren zur Änderung des o. g. Bebauungsplanes sind Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) sowie die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert am 24.05.2011 (GV NRW
S. 272), jeweils in der zum Zeitpunkt der Öffentlichen Auslegung gültigen Fassung.
2.
Plangeltungsbereich
Die Bebauungsplanänderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim. Aus der anliegenden Planzeichnung
ist dieser Geltungsbereich ersichtlich.
3.
3.1
Ausgangslage/Problemdarstellung/Änderung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, ist in den textlichen Festsetzungen gem. § 23 BauNVO dargestellt, dass Garagen und Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind.
Die topographische Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5 hat in der
Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass Garagen und Nebenanlagen unmittelbar an
der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden mussten, da ansonsten aufgrund
starkem Geländegefälle eine Zufahrt gar nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand
möglich war. In diesen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit jeweils eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes ausgesprochen.
Im Bebauungsplangebiet G 5 sind noch eine Reihe von Baulücken mit dem zuvor beschriebenen Geländeprofilen vorhanden, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist,
dass weitere Befreiungen zur Überbauung der festgesetzten Baugrenze erforderlich
werden. Aufgrund dessen wird die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes G 5, Alte
Burg/Auf Bennfeld wie folgt geändert:
Garagen und untergeordnete Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig.
3.2
In den örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW ist im Geltungsbereich des Be-
Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld in Nettersheim
Stand: 14.02.2012
bauungsplanes G 5 festgesetzt, dass „geneigte Dächer, ausgenommen Garagen“ zulässig sind.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes G 5 im Jahre 1973 waren Dachbegrünungen auf Flachdächern bzw. gering geneigten Dächern noch unbekannt. Die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und das zwischenzeitlich entwickelte Angebot,
Flachdächer, bzw. gering geneigte Dächer mit einer Dachbegrünung zu versehen, führen dazu, dass diese Gestaltungsform vielfach von den Bauherren gewählt wird. Diese
Gestaltungsvariante leistet darüber hinaus einen zusätzlichen ökologischen Beitrag.
Die örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt ergänzt:
Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine Dachbegrünung zulässig.
3.3
Aufgrund der zwischenzeitlich nutzbaren regenerativen Energien ist die Aufbringung
von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen auf Dachflächen von Wohn-, Garagenund Nebengebäuden, insbesondere bei Neubauten gängig und üblich.
Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW im Bebauungsplan G 5, Alte
Burg/Auf Bennfeld enthalten keine diesbezügliche Regelung, da sich zum Zeitpunkt des
Erlasses dieses Bebauungsplanes im Jahre 1973 die Nutzung regenerativer Energien
weitestgehend noch im Forschungsstadium befand.
Die örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt ergänzt:
Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) ist zulässig.
3.4
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs dieser 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 stellt das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege dar, dass Belange des
Denkmalschutzes durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen dieses Bebauungsplanes nicht unmittelbar betroffen werden. Unabhängig hiervon nimmt es jedoch die Planung zum Anlass, planungsrelevante Belange des Denkmalschutzes vorzutragen:
Im Zentrum des Plangebietes werden die Reste einer Burganlage erwartet, die als ortsfestes Bodendenkmal nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu sichern
sind (§§ 3, 7, 8, 11 DSchG NRW). Die Fläche sollte demnach planungsrechtlich durch
denkmalverträgliche Festsetzungen über § 9 BauGB von jeglicher Bebauung freigehalten werden und ggf. über § 9 Abs. 4 BauGB für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen als Bodendenkmal gekennzeichnet werden.
Die vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege dargestellten Teilflächen sind im Bebauungsplan G 5 als „Flächen für Wald“ dargestellt. Um eine Überbauung gänzlich ausschließen zu können, wird der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte
Burg/Auf Bennfeld ergänzend mit einem Hinweis wie folgt versehen:
„Auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204,
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254 und 255 werden Überreste einer ehemaligen Burganlage, wie z. B. Befestigungsanlage, Fundamte von Gebäuden, Brunnen, Siedlungsschichten usw. vermutet, die
wichtige Informationen zur Bau- und Siedlungsgeschichte dieser Anlage liefern. Der
beschriebene Bereich ist daher von jeglicher Überbauung zu schützen.
Hinweise zum Bodendenkmal „Alte Burg“ können beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn erfragt werden.“
4.
Flächennutzungsplan
Der rechtsverbindlich erlassene Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim stellt
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld als „Wohnbaufläche“ (W) dar.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches ist über die vorhandenen Netze gewährleistet.
6.
Verfahren
Für die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 wird das Vereinfachte Verfahren gem. §
13 Abs. 1 BauGB gewählt.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das Vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7, Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
Die Voraussetzungen hierzu liegen vor, da lediglich eine textliche Festsetzung geändert
und die örtlichen Bauvorschriften um zwei Punkte ergänzt werden. Die Zulässigkeit von
Dachbegrünungen stellt darüber hinaus eine ökologische Verbesserung im Plangebiet
dar. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für die vorgesehene Änderung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) oder nach Landesrecht nicht durchzuführen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7,
Buchstabe b BauGB (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) liegen nicht vor. Es liegen somit
keine Ausschlussgründe gegen die Durchführung im Vereinfachten Verfahren gem. § 13
Abs. 1 BauGB vor.
Nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB heißt es u. a., dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden
kann. Es erfolgt aufgrund dessen eine Öffentliche Auslegung der 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Darüber hinaus wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Anga-
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be, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
7.
Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft
Durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen werden keine Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet. Vielmehr erfolgt eine ökologische Verbesserung durch die Möglichkeit der Flachdachgestaltung bei Garagen als Gründach.
Aufgestellt:
Nettersheim, 14.02.2012
Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
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