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Kommune
Erftstadt
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07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
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STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
Gemäߧ 2 Geschäftsordnung
i. V. m. den Bestimmungen
der Hauptsatzungder StadtErftstadtleiteich
denbeigefügtenAntragder / des
SPDCDUF.D.P.Fraktion Ij] Fraktion 0 Fraktion
o
00 andiezuständigenAusschüsse
o Fraktion
BÜNDN!.S
DIEGRUNEN
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0
StV
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wener.
STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
öffentlich
A 7/1732
•
Amt: -50BeschIAusf.: -50i
21132
Betreff:
Datum: 11.12.2001
Antrag bzgl. Nutzung von Asylbewerber-/Übergangswohnheimen
Finanzielle
Auswirkungen:
siehe Leistungsvereinbarung
UnterschriftdesBudgetverantwortlichen
;;,-
Erftstadt,den8. Januar2002
•
Der Antrag wird zur Beschlussfassung
Ausschuss
zugeleitet an den
für Sport und Soziales
Stellungnahme
der Verwaltung:
Bei dem o.g. Antrag ist folgendes zu berücksichtigen:
Die vom Regierungspräsidenten Köln bewilligten Übergangsheime einschließlich der
damit verbundenen Zuschüsse sind zweckgebunden. Im Einzelnen heißt das, dass
die entsprechenden Gebäude insgesamt 25 Jahre für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen bzw. Aussiedlern vorgehalten werden müssen. Für den Fall,
dass der Bedarf für die Unterbringung des genannten Personenkreises wegfällt, ist
eine Meldung an den Regierungspräsidenten erforderlich.
Wie aus den einzelnen Bewilligungsbescheiden hervorgeht, kann der Regierungspräsident auf die Rückzahlung von Zuschüssen für den Fall verzichten, dass die ÜberP:\50011\SF\ANTRAG.WPD
-2gangsheime während der restlichen Zweckbindungsfrist tatsächlich wie Sozialwohnungen genutzt werden. Des weiteren werden Folgenutzungen akzeptiert, für die
vom Land NRW sowieso auch Investitionsförderungen gewährt werden. Anderweitige
Nutzungen werden ausgeschlossen.
In den vergangenen Jahren wurden in Erftstadt immer wieder Übergangsheime aus
den verschiedensten Gründen geschlossen und einer anderen Nutzung zugeführt.
Beispielhaft werden im folgenden Übergangsheime genannt, die mit und ohne Rückzahlung von Zuschüssen aufgegeben wurden, wobei in jedem Einzelfall entsprechende Anträge zu stellen waren:
•
Spickweg 12:
Dirmerzheimer Str. 13
Matthias-Grell-Str. 22
Siemensstr. 25
Kölner Ring 174c
Bonner Ring 58b
Ellernstr. 9
Carl-Schurz-Str.
(ehern. S1)
•
163
Umwandlung in Sozialwohnungen
Umwandlung in Sozialwohnungen
Umwandlung in Sozialwohnungen
Totalschaden; eine Unterbringung
von Menschen nicht mehr möglich
Totalschaden; keine Folgenutzung
mehr möglich; keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
Mietobjekt; Mietvertrag wurde gekündigt; keine Investitionsförderung
außer Ersteinrichtung
Mietobjekt; Mietvertrag wurde
nicht verlängert; keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
Objekt wurde verkauft
Keine
Keine
Keine
Keine
Rückzahlung
Rückzahlung
Rückzahlung
Rückzahlung
Keine Rückzahlung
entsprechend keine
Rückzahlung
entsprechend keine
Rückzahlung
Rückzahlung der Investitionsförderung ent
sprechend der Rest
zweckbindungsfrist
Abschließend bleibt festzustellen, dass ein Großteil der Unterkünfte aufgegeben wurde, weil durch das Konzept der Unterbringung in den Großanlagen An der Patria 21
sowie Radmacher Str. 50 im Laufe der Zeit Überkapazitäten entstanden sind. Bei der
Aufgabe der Heime wurde jedoch stets darauf geachtet, Häuser auszuwählen, deren
baulicher Zustand mangelhaft war und für die weitere Nutzung jeglicher Art hohe Investitionen erforderlich gewesen wären, bzw. Rückzahlungen von Investitionszuschüssen nicht zu befürchten gewesen sind.
P:\SOOll\SF\ANTRAG.WPD
Friedrich Schäfer
Stadtverordneter
-,
70
50374
65/
ß31
_I
Erftstadt. 27. November 2001
Auerweg 3
Tel.: 02235 - 777 53
Fax: 02235 - 95 3297
Email: FritzSchaefer@t-online.de
61/
Herrn Bürgermeister
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10'
51(
J!i-/ ~732.
50374 Erftstadt
,.
Betreff: Nutzung von Asyslbewerber-/Übergangswohnheimen
hier: Rückzahlung von L~ndeszuschüssen beim Umnutzung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich bitte, folgenden Antrag in den zuständigen Fachausschuss
zur Beschlussfassung
zu geben:
Beschlussfassung:
Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, bei der Landesregierung NRW zu beantragen, dass die Rückzahlung
von Landeszuschüssen für die Errichtung von Asylbewerber-/Übergangswohnheirnen
entfallt, falls eine Belegung nicht mehr erfolgt und eine Umnutung im Rahmen sozialer oder kultureller Verwendung erfolgt.
,
Begründung:
Vorgenannte Einrichtungen, die über eine lange Zeit nicht genutzt werden, sind erfahrungsgemäss aufwendig
wieder instandzusetzen, güllen sie wieder genutzt werden oder aber sind abzureissen, das ebenfalls der Kommune erhebliche Abrisskosten verursacht.
Bei einer Umnutzung für soziale/kulturelle Zweck~ (z.B. Jugend-Alteneinrichtungen,
Vereine) können in Eigenleistung Kosten von der Kommune abgewendet werden.
Deshalb sollte die Zweckbindung der Zuschüsse und deren Rückzahlung aufgehoben werden, wenn der Verwendungszweckentfallt
und eine Umnutzung für soziale/kulturelle Zwecke erlaubt werden.
en Grüssen
.
~.M~~k
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Blall
Anlage zu A7/l732
Erftstadt, den 28.03.2002
Ergänzend zu den in A 7/1732 beispielhaft aufgefiibrten Übergangsheime zur Unterbringung
ausländischer Flüchtlinge werden nachfolgend die übrigen Übergangsheime fur diesen
Personenkreis in Erftstadt genannt und die derzeitige Nutzung bzw. Grund fur die Aufgabe
beschrieben:
•
'.
Teichweg la
Mietobjekt: Mietvertrag wurde gekündigt;
Keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
entsprechend keine
Rückzahlung von
FördermitteIn
Am Vogelsang 27
Zweckbindung ausgelaufen;
Nutzung: Unterbringung von Obdachlosen
keine Rückzahlung
von Fördermitteln
Carl-Schurz-Str.12l
Mietobjekt; Mietvertrag wurde gekündigt;
Keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
keine Rückzahlung
von FördermitteIn
Marienstr. 6a
Mietobjekt; Mietvertrag wurde gekündigt;
Keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
keine Rückzahlung
von FördermitteIn
Kerpener Str. 2
Wegen Überkapazitäten abgegeben;
Nutzung: Verkaufsverhandlungen laufen
RückzaWung der
Fördermittel
entsprechen der
Restzweckbindung
Siemensstr. 23
Totalschaden;
Unterbringung von Menschen nicht mehr
möglich
keine RückzaWung
von FördermitteIn
Bahnhofstr. I
Mietobjekt; Mietvertrag wurde gekündigt;
Keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
keine Rückzahlung
von FördermitteIn
Hubert-RüttgerStr. 51
Mietobjekt; Mietvertrag wurde gekündigt;
Keine Investitionsförderung außer Ersteinrichtung
keine Rückzahlung
von FördermitteIn
I
Graf-EmundusStr. lOa
Wegen Überkapazitäten abgegeben an -82Nutzung: evtl. Unterbringung von
Obdachlosen
RückzaWung von
FördermitteIn muß
geprüft werden
Landstr.64
Wegen Überkapazitäten abgegeben an -82Nutzung: Auf Grund des baulichen Zustandes
keine Unterbringung von Menschen möglich;
Verkauf wird geprüft
Rückzahlung von
Fördermitteln muß
geprüft werden
.c·,
•
An der Patria 21
Nutzung: Unterbringung von aus!. Flüchtlingen
Tatsächliche Kapazität: 138 Plätze, Belegung 80 Personen
Radmacher Str. 50
Nutzung: Unterbringung von ausl, Flüchtlingen
Tatsächliche Kapazität: 138 Plätze, Belegung 85 Personen
ScWoßwa1l23
Nutzung: Unterbringung von aus\. Flüchtlingen
Tatsächliche Kapazität:
4 Plätze, Belegung 4 Personen
Wie aus der Aufstellung zu ersehen ist, stehen Z.Zt. die Objekte Landstr. 64 in Dirmerzheim
und Graf-Emundus-Str, IDa in Friesheim leer. Auf Grund des baulichen Zustandes der
Landstr. 64 wird hier ein Verkauf erwogen. Die Obdachlosenbehörde prüft derzeit, ob das
Objekt Graf-Emundus-Str. IDa fur die Unterbringung von Obdachlosen in Frage kommt.
Lediglich die drei letztgenannten Heime werden noch fur die Unterbringung von aus\.
Flüchtlingen genutzt.
Bei dem Heim Schloßwall 23 handelt es sich um ein sogenanntes Kleinstheim mit einer
Kapazität von max. 6 Plätzen. Dort ist seit Jahren eine 4-köpfige Familie untergebracht, die
hervorragend in das Wohnumfeld integriert ist. Bei den beiden anderen Heimen handelt es
sich um die Großanlagen, die derzeit mit 60,22 % belegt sind. Das entspricht theoretisch
einer freien Kapazität von IODPlätzen. Wie bekannt ist, handelt es sich in den Anlagen um
kleine Wohneinheiten, die entsprechend der Konzeption belegt werden. Hierbei wird
weitestgehend Rücksicht genommen auf die Familienkonstellationen sowie die Herkunft der
Bewohner und deren besonderen sozialen Verhältnisse, damit möglichst wenig
Konfliktpotential entsteht, was auf Grund der wenigen zur Verfiigung stehenden
Quadratmeter pro Person leider nicht immer auszuschließen ist.
Derzeit besteht die Möglichkeit einer sogenannten "lockeren" Belegung. Eine humanitäre
Geste, die auf Grund der oftjahrelangen Verweildauer in den beengten Verhältnissen sicher
keinen Luxus fur diese Menschen bedeutet. Die ohnehin konfliktträchtige Situation kann so
etwas entschärft werden. Von einer engeren Zusammenlegung dieser Menschen kann ich nur
warnen und rate davon nicht nur aus humanitären Gründen ab.
•
Außerdem hat uns die Entwicklung in den vergangenen Jahren immer wieder gezeigt, dass
eine Reserve fur die Unterbringung von Flüchtlingen vorgehalten werden muß.
Eine gemischte Nutzung halte ich fur nicht sinnvoll, da in diesem Bereich sehr schlechte
Erfahrungen gemacht wurden als fur eine Übergangszeit obdachlose Familien und auch
Einzelpersonen in den Großanlagen untergebracht waren.
An!ege
2
zu
[117147121
2. Anlage zum Antrag A7/ 1732
Blatt
Antrag bzgl. Nutzung von Asylbewerber-/ Übergangswohnheimen
Für die Übergangsheime Landstraße 64 und Graf-Emundus-Straße
lungen vor bzw. sind zugesagt:
23. 4D.
;)co2
10 a liegen folgende Rege-
Landstraße 64:
Es liegt eine Verfügung der Bezirksregierung vor, wonach - nach Ortsbesichtigung - auf eine
Rückzahlung von Zuschüssen verzichtet wird.
Graf-Ernundus-Straße
•
•
lOa:
Herr Knaupe vom Amt Allgemeiner Finanzdienst der Stadt Erftstadt hat mit Herrn Büseher
vom RP Köln in dieser Angelegenheit ein Gespräch geführt. Herr Büseher hat signalisiert,
dass eine Reduzierung der Zweckbindungsfrist und der anteiligen Landesmittel möglich ist,
weun die Stadt die Anlage von einem Sportverein als Umkleide-, Dusch-, Lagerraum oder
sonstige Sportstätte nutzen lässt. Weiterhin teilte er mit, dass einer anderweitigen Nutzung,
z.B. durch den Stadtsportverband, Musikvereine etc., nicht zugestimmt werden könne .
?IH j;llot
J
I1Hlje ',ig~
/17/ d731
~
70
Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
Auskunft erteilt:
Herr I. Buescher
65
53
~
.
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~
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·/5g ·····_·Z·===:=·"Hnl.",26~--~-Ignaz.bucschcr@bC'Lreg-kocln.nnv.dc
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Ell.r .~
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-.I,
•
5~l,~/ 11
cammer:
Durchwahl. (0221) 147·2338 .
Telefax:
(0221) 147 -3331
Aktenzeichen (bitte bei Antwort angehen):
37.1.8
~
Datum:2 1:11.2002
•
I
Geflirderte
bergangsheime zur vorläufigen Unterbringung
Aussiedlern
Möglichkeite~ der förderunschädlichen
Anschlußnutzungen
VOll
Asylbewerbern
bzw.
lhr Schreiben Ivom 15.1 1.2002, Az. 2030 - 12/436
Mit ]hre.m Schreiben bitten Sie urn Mitteilung, welche Möglichkeit.en der Anschlußnutzung
für das Übergangsheim Graf-Ecmundus-Str. lOa förderunschädlich sind.
Gemäß den b4stchendcn Regelungen sind dies
a) eine A schlussnutzung his Sozialwohnungen,
Hierbei d
WohnlJer
Kommun
Vcräußer
irfen die Wohnungen grundsätzlich nur an Inhaber von
chtiguugsscheiuen vermietet werden und die Miete darf die für die
geltende Mietstufe gernäss WFB nicht überschreiten. Dies gilt auch fur die
ng. Im Falle der Veräußerung ist jedoch das Belegungsrecht der Kommune
grundbuchlieh abzusichern, sowie festzulegen, dass nur Mieten bis zur Höchstmiete
!iemäss WfB in der für die Kommune geltende Mietstufe verlangt werden dürfen.
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eine ~nschlussnutzung, wenn sie sozial gleichwertig und ans Landesmitteln
inveslitiOl~sfiirderfähig ist.
h)
Im Auftrag
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