Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
49 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
09.03.12, 13:22
Aktualisiert
09.03.12, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 696 /IX.L.
Datum: 27.02.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
20.03.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
27.03.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, In den sechs
Morgen, für die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 320 und 321;
Überschreitung der Baugrenze sowie der festgesetzten Traufhöhe
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, In den sechs Morgen, stattzugeben und der
a) Überschreitung der hinteren Baugrenze um 3,80 m für die Errichtung einer
Garage sowie
b) Überschreitung der Traufhöhe um rd.0,30 m
zuzustimmen. Es wird darüber hinaus beschlossen, zum Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegenüber der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen zu erteilen.
Begründung:
Auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 320 und 321 ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit psychotherapeutischen Praxisräumen sowie einer Garage vorgesehen. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle, Hasenweg, In den
sechs Morgen. Hierin ist neben den überbaubaren Flächen u. a. auch die Traufhöhe
mit 3,50 m festgesetzt. Aus dem vorliegenden Bauantrag geht hervor, dass diese
beiden Festsetzungen nicht eingehalten werden. Die Bauherrin beantragt aufgrund
dessen eine Befreiung von diesen beiden Festsetzungen wie folgt:
a) Der Standort der Garage soll in östlicher Richtung verschoben werden, damit
im Rahmen des Betriebs der psychotherapeutischen Praxis erforderliche
Stellplätze für Patienten im vorderen Grundstücksbereich vorgehalten werden
können. Durch die Standortverschiebung wird die hintere Baugrenze um rd.
3,80 m überschritten.
b) Die Veränderung der Traufhöhe um rd. 30 cm auf 3,80 m wird damit begründet, dass durch die Einrichtung der Praxisräume im OG des Gebäudes eine
bessere Ausnutzung des Dachgeschosses für den Praxisbetrieb gewährleistet
ist.
3
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die durch die Planung beabsichtigten Abweichungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes G 14 werden die Grundzüge dieser Bebauungsplanung nicht
berührt, auch ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, denn trotz er veränderten
Traufhöhe wird sich die Firsthöhe noch unter der des benachbarten Gebäudes befinden. Bezüglich der nachbarlichen Interessen kann dargestellt werden, dass der
Standort der geplanten Garage dem Standort der Garage/Carports auf dem Nachbargrundstück angepasst ist. Im Rahmen des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens wurde ebenfalls für die Überschreitung der hinteren Baugrenze eine Befreiung
zugelassen.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, In den sechs Morgen, wie zuvor dargestellt
stattzugeben.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Überschreitung der hinteren Baugrenze
durch die geplante Garage dargestellt. Darüber hinaus stellt die Schnittzeichnung die
geplante Traufhöhe, die rd. 3,80 m beträgt, dar.
gez. Pracht
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Bürgermeister