Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
82 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
23.09.11, 12:08
Aktualisiert
23.09.11, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 566 /IX.L.
Datum: 15.09.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
27.09.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 9 Nr. 204, Alte Burg;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1) dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 5,
Nettersheim, Alte Burg, im Hinblick auf die Überbauung der vorderen Baugrenze
zuzustimmen und zum Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 204 (Alte
Burg) das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
2) den Bebauungsplan G 5 für den Teil der textlichen Festsetzungen dahingehend
weiterzuentwickeln, dass künftig
a) Garagen und Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen,
b) bei einer Flachdachgestaltung auf Garagen eine Dachbegrünung und
c) die Nutzung von regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie)
zulässig sind.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 9 Nr. 204 ist die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage vorgesehen. Die Antragsteller haben der Gemeinde entsprechende Bauantragsunterlagen vorgelegt.
Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtverbindlich erlassenen Bebauungsplangebietes G 5, Nettersheim, Alte Burg. Hierin ist u. a. festgesetzt:
„Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig“. Die vordere Baugrenze verläuft in einem Abstand von 4,0 m parallel zur Straße
Alte Burg.
Aufgrund der topografischen Lage, d. h. von der Straße fällt das Grundstück steil ab,
ist beabsichtigt, den Standort des Gebäudes und der Garage so nah wie möglich an
die Straße zu orientieren:
1. Der Standort des Wohngebäudes überschreitet die vordere Baugrenze geringfügig um etwa 3,0 qm.
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2. Die Garage soll gänzlich außerhalb der vorderen Baugrenze und somit unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Straße Alte Burg errichtet werden, wobei die
Einfahrt in die Garage über das Baugrundstück und nicht unmittelbar von der Erschließungsstraße vorgesehen ist.
Die Bauherren beantragen aufgrund dessen eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Baurechtlich ist
diese Grenzbebauung zulässig, wenn von der Gebäudewand bis zur Straßenmitte
ein Abstand von mindestens 3,0 m gewährleistet ist. Dies ist hier der Fall.
§ 31 Abs. 2, Nr. 2 und 3 BauGB stellt dar:
„Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die beantragte Befreiung, wie zuvor beschrieben, werden die Grundzüge des
Bebauungsplanes nicht berührt. Darüber hinaus ist sie städtebaulich vertretbar, da
im Umgebungsbereich des geplanten Bauvorhabens ebenfalls Garagen bzw. Nebenanlagen aus gleichen Gründen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet
wurden. Auch in diesen Fällen wurde eine Befreiung erteilt.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag, wie zuvor beschreiben, stattzugeben. Aus
dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes und die beabsichtige
Überschreitung der vorderen Baugrenze ersichtlich.
Anmerkung:
Für ein gleichgelagertes Bauvorhaben auf diesem Grundstück wurde bereits Ende
2005 eine Befreiung und im Jahre 2006 eine Baugenehmigung erteilt. Da die Baugenehmigung mittlerweile erloschen ist und zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel
stattgefunden hat, ist eine erneute Befreiung erforderlich.
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In seiner Sitzung am 07.09.2010 wurde bereits darüber beraten, und beschlossen,
„den Bebauungsplan G 5 im Hinblick auf die städtebaulichen Ziele (Begrünung und
Ausschöpfung von Sonnenenergie) zu prüfen und ggf. die Weiterentwicklung des
Bebauungsplanes anzustreben…“ In diese Weiterentwicklung sollte auch die textliche Festsetzung „Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren
Flächen nicht zulässig“ einfließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister