Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
58 kB
Datum
11.10.2011
Erstellt
23.09.11, 12:08
Aktualisiert
23.09.11, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 553 /IX.L.
Datum: 23.09.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
27.09.2011
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
04.10.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
11.10.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Errichtung von Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr.
351;
Ausnahme gem. § 23 Abs. 5, Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Ja
Nein
Ja
Nein
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ausgabeseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Mittel sollen überplanmäßig bereitgestellt werden:
Mittel sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden:
Deckungsvorschlag
Anlage(n)
Ja
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, der Ausnahme gem. § 23 Abs. 5, Satz 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) für die Errichtung von Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung
Marmagen, Flur 10 Nr. 351 zuzustimmen und zum beantragten Bauvorhaben das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 351 wurde im Jahre 1962 eine
Zimmereihalle (Im Auel 13) baurechtlich genehmigt. Zwischenzeitlich hat sich im Rahmen
eines Eigentumswechsels dort ein Stukkateurbetrieb angesiedelt. Für die täglichen Betriebsabläufe sind auf dem Grundstück Lagermöglichkeiten in Form von Hochregalen sowie eines Containers geschaffen worden. Es handelt sich hierbei um „untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen“ (§ 14 Abs. 1 BauNVO).
Das zuvor genannte Grundstück befindet sich im rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplan F 5, Marmagen, Im Auel/Steinfelder Weg/Jahnstraße, der diesen Teilbereich
als „Mischgebiet“ ausweist. Festsetzungen zur Errichtung von Nebenanlagen außerhalb
der überbaubaren Flächen sind nicht erfolgt, so dass hierzu im Rahmen der Erteilung der
Baugenehmigung durch das Bauordnungsamt des Kreises Euskirchen diese Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5, Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können. Zuvor ist jedoch im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gem. § 36 Abs.
1 BauGB dieser Ausnahmeregelung zuzustimmen.
Die beschriebenen Nebenanlagen dienen dem Stukkateurbetrieb, wie oben dargestellt als
zusätzliche Lagermöglichkeiten. Zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung der Jahnstraße sollen die Regallager entlang der Grundstücksgrenze eine Höhe von 2,0 m zukünftig nicht überschreiten, so dass diese genehmigungsfrei errichtet werden können. Für die
östlich und südlich entlang der Grundstücksgrenzen befindlichen Regallager, die diese
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Höhe von 2,00 m überschreiten und des Containers haben die benachbarten Grundstückseigentümer ihre Zustimmung erteilt.
Es wird daher vorgeschlagen, der Ausnahme gem. § 23 Abs. 5, Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Errichtung von Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung
Marmagen, Flur 10 Nr. 351 zuzustimmen und zum beantragten Bauvorhaben das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
gez. Pracht
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Bürgermeister