Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
127 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 610 /IX.L.
Datum: 14.11.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
29.11.2011
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
13.12.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
20.12.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes;
Verfahrensstand
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
x Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Nahverkehrsplanes Kreis Euskirchen die bisherige Beschlusslage weiterhin deutlich einzufordern. Darüber hinaus ist der barrierefreie Beförderungsbedarf
kreisweit gesamtheitlich einzubeziehen.
Begründung:
In der Sitzung des Gemeinderates am 05.07.2011 wurde der nachfolgende Beschluss zur Integrierung der § 43 Abs. 2 PBefG-Verkehre in den § 42 PBefG-Verkehr
gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt unter den nachfolgenden Voraussetzungen das Benehmen zur Integration von Schülerspezialverkehren (§ 43.2 Personenbeförderungsgesetz - PBefG) in den Linienverkehr (§ 42 PBefG) zu gemeindeeigenen Schulen herzustellen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Mit der geplanten Integration der Schülerspezialverkehre in den Linienverkehr
dürfen keine negativen Auswirkungen auf die von der Gemeinde Nettersheim
zu zahlende ÖPNV-Umlage verbunden sein; dies bedeutet:
Es muss eine konsequente Überführung der § 43.2 PBefGSchülerspezialverkehre auf die tatsächlich vorhandenen § 42 PBefGLinienverkehre erfolgen.
Der Kreis Euskirchen ist aufzufordern, eine Vergleichsrechnung der bisher
direkt abgerechneten Schülerspezialverkehren mit den jeweiligen Kommunen
vorzulegen und Angebote des Verkehrsunternehmens im Rahmen der Umstellung anzufordern.
Das Schulgesetz ist umfänglich anzuwenden; dies bedeutet:
Die jeweiligen Schulträger zahlen wie bisher die Schülerfahrkosten nach § 94
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Schulgesetz NRW.
Insofern ist eine Rechtsprüfung der bislang vom Kreis nicht berücksichtigten
Thematik vorzunehmen.
Bei Integration der Schülerspezialverkehre in die Linienverkehre muss gewährleistet sein, dass zu den jeweiligen Bedienzeiten (Linienverkehr mit
Schulkindern) keine zusätzlichen Taxibusfahrten angeboten werden.
Nach wie vor hält die Gemeinde Nettersheim die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für zwingend geboten.
Der Nachweis linienbezogener Defizite (Linienverkehr mit Schulkindern) ist
seitens des Kreises zu erbringen.
Im Rahmen eines Prüfungsauftrages muss die bisherige Umsatzsteuerregelung der Schülerverkehre aufgezeigt sein.“
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Des Weiteren hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung beschlossen, den Schülerverkehr weitestgehend auf die im Nahverkehrsplan dargestellten öffentlichen Nahverkehrslinien zu organisieren.“
Bereits in seiner Sitzung am 05.10.2010 hatte der Gemeinderat im Rahmen der
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes die nachfolgenden Veränderungen beschlossen:
a) Die Linie 820 (Buir – Nettersheim) ist so zu verändern, dass ein AST (AnrufSammel-Taxi)-Verkehr oder eine ähnliche Bedienungsform angeboten wird.
b) Im AST-Verkehr könnten die Ortschaften Bouderath, Roderath und Bahrhaus
in das Angebot einbezogen werden.
c) Insbesondere tagsüber ist die Bedienung der einzelnen Orte nicht im
Einstundentakt, sondern ggf. im Zweistundentakt vorzusehen.
d) Wochenend- und Abendstunden-Angebote sind zu entwickeln.
Über die Beschlüsse wurde der Kreis Euskirchen entsprechend informiert, der hierzu
bislang das Nachfolgende veranlasst bzw. wie folgt Stellung bezogen hat:
1.
Die bisher in der Linie 8650 (Schülerverkehr Gemeinde Nettersheim nach §
43 Abs. 2 PBefG) enthaltenen Fahrten gehen komplett in die nach § 42
PBefG genehmigte Linie 765 über. Wie während des Abstimmungsgespräches am 29.09.2011 erörtert, prüft die RVK derzeit die weitere Integration
der Verkehre, um ggf. TaxiBus-Fahrten einsparen zu können. Das endgültige Ergebnis liegt bisher nicht vor.
2.
Nach Angaben der RVK betrug der im Schuljahr 2010/2011 abgerechnete
Tagessatz mit der Gemeinde Nettersheim 935,00 € (netto), so dass sich bei
193 Schultagen eine Jahressumme von 180.455,00 € (ohne Zu- und Absetzungen) ergab. Mit der Integration dieser Verkehre fällt der direkt zwischen
RVK und Gemeinde Nettersheim abgerechnete Tagessatz weg. Die neue,
nach § 42 PBefG genehmigte Linie 765 ist jetzt Bestandteil der MODVereinbarung der RVK mit dem Kreis Euskirchen. Eine Abrechnung der Verkehr erfolgt somit nur noch im Verhältnis Kreis Euskirchen – Gemeinde Nettersheim über die ÖPNV-Umlage.
3.
Gem. §§ 94, 97 SchulG (Schulgesetz NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 3, 2
SchFG (Schulfinanzgesetz) trägt die Sachausgaben der öffentlichen Schulen, zu denen auch die Schülerfahrtkosten gehören, der Schulträger. Wie
die Schülerfahrtkosten genau zu tragen sind, ergibt sich aus §§ 97 SchulG,
7 SchFG in Verbindung mit der SchfkVO (Schülerfahrkostenverordnung).
Nach § 3 SchfkVO entschiedet der Schulträger über Art und Umfang der
Schülerbeförderung. Dabei sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die
wirtschaftlichste Beförderung von Schülern entstehen (§§ 97 SchulG, 7
SchFG, 12 SchfgVO).
Gem. § 12 Abs. 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über wir wirtschaftlichste Beförderung. Gem. § 12 Abs. 4 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur
Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der
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Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie
hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Daraus ergibt sich, dass die Umstellung der Schülerbeförderung vom Verkehr gem. § 43 Abs. 2 PBefG zum allgemeinen Linienverkehr gem. § 42
PBefG von den Vorschriften der SchfkVO, SchFG und SchulG gedeckt ist.
Die Übernahme von Schülerfahrtkosten bedeutet auch nicht, dass die gesamten Kosten, die bei der Durchführung dieser Verkehre entstehen, vom
Schulträger getragen werden müssen. Vielmehr kann der Schulträger im
Rahmen eines Tarifangebotes des Verkehrsunternehmens Schülerzeitkarten für seine Schüler erwerben (§ 2 SchfkVO). Das Verkehrsunternehmen
hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 45 a) PBefG.
Aus den Vorschriften zum Schulrecht ergibt sich nichts für die Frage, wer
das erhöhte Defizit der RVK zahlen muss.
Dass die RVK als Verkehrsunternehmen diese Verkehre nicht kostendeckend durchführen kann, mag zwar die Konsequenz der Umstellung sein,
ändert aber nichts an der Zulässigkeit nach den schulrechtlichen Vorschriften.
Wie das Defizit der RVK innerhalb des Kreises Euskirchen als Gesellschafter der RVK zu tragen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der ÖPNVUmlage.
Es ist rechtlich gesichert, dass die Schulträger nur die Schülerzeitkarten und
nicht die gesamten Kosten der Schülerbeförderung zu tragen haben. Die bei
der RVK durch die Umwandlung der Verkehre entstehenden höheren Zuschusszahlungen werden entsprechend der ÖPNV-Umlageberechnung auf
die Kommunen verteilt.
4.
Wie bereits unter P. 1 dargelegt, prüft die RVK derzeit die bestehenden
Fahrpläne auf mögliche Parallelfahrten. Sofern parallele Fahrten bestehen,
sollten diese entsprechend angepasst werden.
Im Rahmen der Fortschreibung Nahverkehrsplan Kreis Euskirchen wird diese Prüfung ebenfalls berücksichtigt werden.
5.
Mit der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes wird in den nächsten Monaten begonnen.
6.
Eine linienbezogene Ergebnisrechnung der neuen Linien 760 – 769 liegt
aufgrund der erst kurzfristig durchgeführten Integration und Einführung des
Schüler- PrimaTickets bislang noch nicht vor. Ein Jahreswert für die Ergebnisrechnung wird erst nach Ablauf des Jahres 2012 vorliegen.
7.
Die Schülerverkehre nach § 43(2) PBefG wurden gegenüber den Kommunen mit einem reduzierten MWSt.-Satz i. H. v. 7 % abgerechnet. Im Rahmen
der MOD-Vereinbarung mit der RVK wird die Fahrleistung gegenüber dem
Kreis Euskirchen netto abgerechnet. Insofern fällt für die Kommunen und
den Kreis Euskirchen keine Mehrwertsteuer für diese Verkehre an.
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Mit der Umstellung der Schülerverkehre auf den Linienverkehr werden sich sowohl
Veränderungen der Linien als auch der Schulanfangs- und –endzeiten ergeben.
Es haben sich zwischenzeitlich noch weitere Aspekte ergeben, die im Rahmen der
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Kreises Euskirchen berücksichtigt werden sollten:
(1) Bedienung der Eifelhöhenklinik
Durch die Umstellung der Schülerverkehre gem. § 43 Abs. 2 PBefG auf den Linienverkehr gem. § 42 PBefG ergibt sich für die Bedienung der Eifelhöhenklinik in Marmagen, die bei Bedarf nunmehr jeweils morgens und mittags von Schulbussen angefahren werden muss, das Problem der Wendemöglichkeit der Busse. Die zunächst
angedachte Lösung, den Hubschrauberlandeplatz als Wendeplatz zu nutzen, konnte
nicht realisiert werden, da dieser auch von Transportfahrzeugen für die Anlieferung
von Waren in den Morgen- und Vormittagsstunden genutzt wird.
Es ist daher angedacht, dass die Schulbusse zur bedarfsweisen Bedienung der Eifelhöhenklinik künftig an der L 204 am Ortsausgang Marmagen in Richtung
Bahrhaus, und zwar vor bzw. hinter dem Abzweig der Dr.-Konrad-Adenauer-Straße
halten. Hier ist bereits jeweils eine Haltebucht vorhanden, die lediglich noch mit einer
Haltestellensäule ausgestattet werden müsste. Nach Aussage des Kreises Euskirchen wird der TaxiBus der Linie 820 3 x wöchentlich morgens und mittags von einer
Person genutzt, so dass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine(n) Mitarbeiter(in) handelt, die/der fußläufig zur Eifelhöhenklinik gelangen kann. Die restlichen Fahrzeitangebote werden weiterhin vom TaxiBus wahrgenommen.
(2) Anbindung der Nordeifelwerkstätten (NEW) Zingsheim an den ÖPNV
Aufgrund der Vorgaben des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) sollen behinderte Menschen mehr in alltägliche Abläufe integriert werden. Hierzu gehört auch,
den ÖPNV in Anspruch zu nehmen. In einem Erstgespräch wurde den NEW seitens
der Gemeinde Nettersheim signalisiert, dass diese Möglichkeit ohne Einrichtung einer weiteren Linie bzw. eines weiteren Haltestellenpunktes bereits heute denkbar ist,
indem die Bahnanbindung bis Nettersheim genutzt und ein TaxiBus, alternativ: Bus
(Linie 820) von Nettersheim nach Zingsheim die weitere Beförderung übernimmt.
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Seitens des Kreises Euskirchen wird dargestellt, dass aufgrund der Vielzahl der
Fahrgäste aus dem Gemeindegebiet Kall die TaxiBus-Linie 821 (Bad Münstereifel –
Kall – Schleiden) geeigneter erscheint. Dadurch bedingt werden sich die Umlagekosten für diese Fahrten sowohl für die Gemeinde Kall als auch für die Gemeinde Nettersheim erhöhen, denn sie werden eine dauerhafte Nutzung (wochentags 2 x täglich) im TaxiBus-Geschehen erfahren.
In diesem Zusammenhang prüft der Kreis Euskirchen derzeit, inwieweit diese Mehrkosten gegenüber dem LVR geltend gemacht werden können.
Eine Umstellung auf den ÖPNV soll möglichst zeitnah erfolgen. Der Kreis Euskirchen
wird daher als Zwischenlösung die Fahrten vom Bahnhof Nettersheim nach
Zingsheim über die Linie 820 entsprechend organisieren. Dazu ist die NEW aufgefordert, dem Kreis Euskirchen umgehend den Bedarf mitteilen, da ggf. ein Bus zum
Einsatz kommen muss.
Ziel ist es jedoch, die Linie 821 für die Fahrten zur und von den NEW Zingsheim zu
nutzen.
Die Linie 820 fährt die Haltestelle in Zingsheim an der Marmagener Straße an. Da
bereits seit längerem Überlegungen im Raume stehen, auch im Gewerbegebiet
Zingsheim eine Haltestelle einzurichten, könnte im Zuge der Nutzung des ÖPNV
durch die NEW Zingsheim eine solche zusätzlich eingerichtet werden.
Im Gespräch mit den Vertretern der NEW wird deutlich, dass die Inklusion auch weitere Kommunen im Kreis Euskirchen betrifft. Es wird darüber hinaus erkennbar, dass
sich künftig auch Sonderschulen und –kindergärten in der Frage der Integration neu
orientieren müssen. Aufgrund dessen ist diese Thematik im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes zu berücksichtigen.
(3) Änderung der Linie 830 (Tondorf – Mechernich)
Im Hinblick auf die Entwicklung weiterführender Schulen in der Gemeinde und die
Anbindung aller Ortschaften an den Bahnhof Nettersheim ist eine Änderung der Linie
830 angeraten.
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Alle Bemühungen sind erforderlich, um die ÖPNV-Umlage, die für 2012 mit
300.207,86 € bemessen ist, zu reduzieren. Die Gemeinde wird sich weiterhin um
nachvollziehbare Berechnungen bemühen. Mit dem Zwischenbescheid des Kreises
Euskirchen ist eine lösungsorientierte Vorgehensweise noch nicht verbunden, so
dass es noch intensiverer Erörterungsgespräche im Rahmen der Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes bedarf.
gez. Pracht
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Bürgermeister