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Beschlussvorlage (Jagdliche Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
60 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
18.11.11, 12:23
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB III - Vorlage 586 /IX.L. Datum: 08.11.2011 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 22.11.2011 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 13.12.2011 Gemeinderat Sitzungstag: 20.12.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Jagdliche Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die Ausführungen zur Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke der Gemeinde Nettersheim zustimmend zur Kenntnis. Begründung: Seit dem 01.04.2010 wird das Jagdausübungsrecht in den gemeindlichen Eigenjagdbezirken in rechtlich und tatsächlich unterschiedlicher Form ausgeübt: Derzeit werden noch fünf Bezirke durch die „klassische“ langjährige Verpachtung (mindestens neun Jahre) durch jagdausübungsberechtigte Jagdpächter jagdlich bewirtschaftet. In zwei Revieren, und zwar „Nettersheim Baumbusch I“ und „Marmagen Wald Ost III“, liegt das Jagdausübungsrecht bei der Gemeinde Nettersheim und wird aufgrund dienstlicher Weisung durch den Forstbeamten ausgeübt. Dort wurden drei (Marmagen) bzw. ein (Baumbusch östlich von Nettersheim) entgeltlicher Jahresjagderlaubnisschein ausgegeben. Im Unterschied zur Jagdverpachtung hat der Erlaubnisscheininhaber lediglich den Rechtsstatus eines Jagdgastes. Die Jagderlaubnisscheine sind mit einem jährlichen Kündigungsrecht ausgestattet. Nach nunmehr 18 Monaten Erfahrung mit dem beschriebenen neuen Jagdmodell zeigen sich in den betroffenen Jagdbezirken die erwarteten Vorteile dieser Methode: Die Abschussplanung liegt ausschließlich bei der Gemeinde, ebenso die Überwachung der Erfüllung der notwendigerweise vorgesehenen Abschüsse. Innerhalb der betroffenen Jagdreviere ist der Forstbedienstete berechtigt, die Abschüsse aufgrund der im Laufe des Jagdjahres tatsächlich nachgewiesenen Strecken auf die Erlaubnisbezirke so zu verteilen und damit zu steuern, dass Erreichung des gesamten Abschussziels einfacher sicherzustellen ist. Ein persönliches jagdliches Eingreifen des gemeindlichen Forstbediensteten ist daher bislang nicht erforderlich geworden und bis auf weiteres auch nicht abzusehen. Im Gegensatz zur langjährigen Verpachtung bietet die Erlaubnisscheinregelung über den direkten Einfluss der Gemeinde die Möglichkeit, im Falle von Unregelmäßigkeiten der Jagdausübung sehr kurzfristig und nachdrücklich bis hin zur Geltendmachung einer Kündigung einzugreifen. Beim herkömmlichen Jagdpachtverhältnis ist eine solche Einflussnahme vielfach nur über den „Umweg“ über die Ordnungsbehörde (Untere Jagdbehörde) möglich. Zur anfänglich besorgten Mehrbelastung des beauftragten Forstbediensteten ist zwischenzeitlich zu sagen, dass diese nicht ursächlich auf die „Systemumstellung“, sondern – wenn überhaupt – auf die Individualität der jeweiligen Erlaubnisscheininhaber und deren Verhältnis untereinander zurückzuführen ist. 3 Nach derzeitiger Einschätzung scheint die Erreichung der forstwirtschaftlichen Ziele durch die erforderliche Anpassung der Wildbestände beim „Erlaubnisscheinmodell“ einfacher als bei der langjährigen Jagdverpachtung. Gründe, das Modell der Bewirtschaftung von Eigenjagdbezirken über entgeltliche Erlaubnisscheine aufzugeben, haben sich bislang nicht ergeben. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister