Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
60 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
18.11.11, 12:23
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB III -
Vorlage 586 /IX.L.
Datum: 08.11.2011
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
22.11.2011
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
13.12.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
20.12.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Jagdliche Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Ausführungen zur Bewirtschaftung der Eigenjagdbezirke der Gemeinde Nettersheim zustimmend zur Kenntnis.
Begründung:
Seit dem 01.04.2010 wird das Jagdausübungsrecht in den gemeindlichen Eigenjagdbezirken in rechtlich und tatsächlich unterschiedlicher Form ausgeübt:
Derzeit werden noch fünf Bezirke durch die „klassische“ langjährige Verpachtung
(mindestens neun Jahre) durch jagdausübungsberechtigte Jagdpächter jagdlich bewirtschaftet.
In zwei Revieren, und zwar „Nettersheim Baumbusch I“ und „Marmagen Wald Ost
III“, liegt das Jagdausübungsrecht bei der Gemeinde Nettersheim und wird aufgrund
dienstlicher Weisung durch den Forstbeamten ausgeübt. Dort wurden drei (Marmagen) bzw. ein (Baumbusch östlich von Nettersheim) entgeltlicher Jahresjagderlaubnisschein ausgegeben. Im Unterschied zur Jagdverpachtung hat der Erlaubnisscheininhaber lediglich den Rechtsstatus eines Jagdgastes. Die Jagderlaubnisscheine sind mit einem jährlichen Kündigungsrecht ausgestattet.
Nach nunmehr 18 Monaten Erfahrung mit dem beschriebenen neuen Jagdmodell
zeigen sich in den betroffenen Jagdbezirken die erwarteten Vorteile dieser Methode:
Die Abschussplanung liegt ausschließlich bei der Gemeinde, ebenso die Überwachung der Erfüllung der notwendigerweise vorgesehenen Abschüsse. Innerhalb der
betroffenen Jagdreviere ist der Forstbedienstete berechtigt, die Abschüsse aufgrund
der im Laufe des Jagdjahres tatsächlich nachgewiesenen Strecken auf die Erlaubnisbezirke so zu verteilen und damit zu steuern, dass Erreichung des gesamten Abschussziels einfacher sicherzustellen ist.
Ein persönliches jagdliches Eingreifen des gemeindlichen Forstbediensteten ist daher bislang nicht erforderlich geworden und bis auf weiteres auch nicht abzusehen.
Im Gegensatz zur langjährigen Verpachtung bietet die Erlaubnisscheinregelung über
den direkten Einfluss der Gemeinde die Möglichkeit, im Falle von Unregelmäßigkeiten der Jagdausübung sehr kurzfristig und nachdrücklich bis hin zur Geltendmachung einer Kündigung einzugreifen.
Beim herkömmlichen Jagdpachtverhältnis ist eine solche Einflussnahme vielfach nur
über den „Umweg“ über die Ordnungsbehörde (Untere Jagdbehörde) möglich.
Zur anfänglich besorgten Mehrbelastung des beauftragten Forstbediensteten ist zwischenzeitlich zu sagen, dass diese nicht ursächlich auf die „Systemumstellung“, sondern – wenn überhaupt – auf die Individualität der jeweiligen Erlaubnisscheininhaber
und deren Verhältnis untereinander zurückzuführen ist.
3
Nach derzeitiger Einschätzung scheint die Erreichung der forstwirtschaftlichen Ziele
durch die erforderliche Anpassung der Wildbestände beim „Erlaubnisscheinmodell“
einfacher als bei der langjährigen Jagdverpachtung.
Gründe, das Modell der Bewirtschaftung von Eigenjagdbezirken über entgeltliche
Erlaubnisscheine aufzugeben, haben sich bislang nicht ergeben.
gez. Pracht
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Bürgermeister