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Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
80 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 599 /IX.L. Datum: 23.11.2011 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 29.11.2011 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 13.12.2011 Gemeinderat Sitzungstag: 20.12.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja x Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zuzustimmen. Begründung: Die Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 soll repowert werden. Hierzu wurde im vergangenen Jahr im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ die derzeitige Anlagenhöhe von 91,0 auf 99,5 m festgesetzt. Das Verfahren wurde am 13.08.2010 durch Bekanntmachung rechtsverbindlich. Zwischenzeitlich liegt der Antrag auf Repowering bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen zur Genehmigung vor. Für den Radius der Rotorflächen, der über benachbarte Grundstücke verläuft, sind für diese Grundstücke Baulasten einzutragen, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die betroffenen Grundstückseigentümer ihre Zustimmung zur Eintragung der Baulast erteilen müssen. Ein Eigentümer hat jedoch seine Zustimmung bisher verweigert, so dass der Antragsteller beim Kreis Euskirchen einen Antrag auf Abweichung vom Abstandsflächenrecht gem. § 73 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein Westfalen (BauO NRW) gestellt hat. Danach „kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtsrechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW (Abstandsflächen) sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht starker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstückes, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.“ 3 Im Rahmen des Verfahrens für diesen Abweichungsantrag, an dem die benachbarten Grundstückseigentümer ebenfalls zu beteiligen sind, fehlt weiterhin die Zustimmung eines dieser Grundstückseigentümer. Die Genehmigungsbehörde signalisiert, dass Sie dem Abweichungsantrag nicht folgen will. Zwischenzeitlich hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.07.2011 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ beschlossen. Um die Planung planungssicher durch- und zu Ende führen zu können, hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung eine Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 16 BauGB des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ erlassen. Der Antragsteller hat nunmehr einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB beantragt. Hierin heißt es: „Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.“ Als öffentlicher Belang ist in diesem Falle die derzeit im Verfahren befindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ anzusehen. Das Verfahren beinhaltet u. a. die Überprüfung der beiden nördlich des Grundstückes Nr. 9 gelegenen überbaubaren Flächen, das die Thematik des Abstandsflächenrechts, wie auch in dem oben beschriebenen Fall, betrifft (s. hierzu Vorlage Nr. 268, Z3 v. 30.06.2011). Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zuzustimmen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister