Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
80 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 599 /IX.L.
Datum: 23.11.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
29.11.2011
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
13.12.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
20.12.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
x Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem.
§ 14 Abs. 2 BauGB nicht zuzustimmen.
Begründung:
Die Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 soll
repowert werden. Hierzu wurde im vergangenen Jahr im Rahmen der 1. Änderung
des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ die derzeitige Anlagenhöhe
von 91,0 auf 99,5 m festgesetzt. Das Verfahren wurde am 13.08.2010 durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Zwischenzeitlich liegt der Antrag auf Repowering bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen zur Genehmigung vor. Für den Radius der Rotorflächen, der über benachbarte Grundstücke verläuft, sind für diese Grundstücke Baulasten einzutragen, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die betroffenen Grundstückseigentümer ihre Zustimmung zur Eintragung der Baulast erteilen
müssen. Ein Eigentümer hat jedoch seine Zustimmung bisher verweigert, so dass
der Antragsteller beim Kreis Euskirchen einen Antrag auf Abweichung vom Abstandsflächenrecht gem. § 73 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein Westfalen (BauO NRW)
gestellt hat. Danach „kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtsrechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der
jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW (Abstandsflächen) sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche
Interessen nicht starker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei
einer Bebauung des Grundstückes, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde
nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen
wird.“
3
Im Rahmen des Verfahrens für diesen Abweichungsantrag, an dem die benachbarten Grundstückseigentümer ebenfalls zu beteiligen sind, fehlt weiterhin die Zustimmung eines dieser Grundstückseigentümer. Die Genehmigungsbehörde signalisiert,
dass Sie dem Abweichungsantrag nicht folgen will.
Zwischenzeitlich hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.07.2011 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ beschlossen. Um die
Planung planungssicher durch- und zu Ende führen zu können, hat der Gemeinderat
in gleicher Sitzung eine Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 16 BauGB des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ erlassen.
Der Antragsteller hat nunmehr einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB beantragt. Hierin heißt es: „Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.“
Als öffentlicher Belang ist in diesem Falle die derzeit im Verfahren befindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ anzusehen. Das Verfahren beinhaltet u. a. die Überprüfung der beiden nördlich des Grundstückes Nr. 9
gelegenen überbaubaren Flächen, das die Thematik des Abstandsflächenrechts, wie
auch in dem oben beschriebenen Fall, betrifft (s. hierzu Vorlage Nr. 268, Z3 v.
30.06.2011). Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zuzustimmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister